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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1892
- Sprache
- Deutsch
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Herstellung gesetzt werden; nach erfolglosem Ablauf derselben gilt das Recht des Verlegers bezüglich der weiteren Auflagen als erloschen. 8 17 Ist das Verlagsrecht aus Zeit übertragen, so ist der Verleger in der Zahl und Höhe der Auflagen unbeschränkt. Nach Ablauf der vertragsmäßig festgesetzten Zeit darf er die ihm ver bleibenden Vorräte nicht weiter vertreiben. tz 18. Wenn der Verleger durch den Verlags-Vertrag das Verlags-Recht an verschiedenen Werken des Urhebers erworben hat, so erwächst ihm hieraus nicht das Recht, eine Gesamt-Aus gabe derselben herzustellen; ebenso wenig ist der Verleger, welcher durch den Vertrag die Veröffentlichung einer Gesamt-Ausgabe erworben hat, berechtigt, für die einzelnen Bestandteile derselben Sonderausgaben herzustellen oder einzelne Bände der Gesamt-Aus gabe zum Verkauf zu bringen Hat der Verleger durch Vertrag das Recht erworben, auch alle künftigen Werke eines Urhebers zu verlegen, so gewährt eine solche Vertragsbestimmung dem Verleger nur das Vorkaufs recht betreffs der künftigen Werke des Urhebers. 8 >9 Auch wenn dem Verleger das Verlagsrecht ohne Beschränkung übertragen ist, darf er eine billigere, zur Massen verbreitung bestimmte Ausgabe ohne Zustimmung des Urhebers nicht Herstellen. 8 29. Das Uebersetzungsrecht wird durch den Verlags- Vertrag nicht auf den Verleger übertragen. 8 2l. Der Verleger ist berechtigt, von dem Verlage zu rückzutreten: u) wenn der Urheber das Manuskript nicht zu der festgesetzten Zeit in drucksertigem Zustande abliefert; d) wenn das Werk einen unzüchtigen Inhalt im Sinne 8 >84 des Straf-Gesetz-Buchs hat; o) wenn das Manuskript vor der Herstellung durch einen weder von dem Urheber, noch von dem Verleger zu ver tretenden Zufall zerstört wird. Geht das Manuskript vor der Ablieferung an den Ver leger ohne dessen Verschulden unter, so hat es der Verfasser, wenn möglich, neu herzustellen. Ist die Wiederherstellung gar nicht oder nicht in einer angemessenen Frist möglich, so kann der Verfasser das Honorar nicht beanspruchen und hat bereits erhal tenes zurückzuzahlen. Der Verleger hat keinen Anspruch aus Schadenersatz, falls das Manuskript durch unverschuldeten Zufall untergegangen ist. Geht das Manuskript nach Ablieferung an den Verleger ohne dessen Verschulden unter, so hat es der Verfasser, wenn möglich, neu herzustellen. Trifft den Verfasser keine Schuld an dem Untergänge des Manuskripts, so hat ihm der Ver leger das vereinbarte Honorar für die betreffende Auflage zu zahlen und ihn außerdem für die Wiederherstellung des Manu skripts in einer seiner Mühwaltung entsprechenden Weise zu ent schädigen. Einen weiteren Anspruch auf Schadenersatz hat der Verfasser nicht, falls das Manuskript ohne Verschulden des Ver legers untergegangen ist. Geht das Manuskript durch Verschulden eines der ver tragschließenden Teile unter, so ist dieser dem andern Teile für den Schaden und entgangenen Gewinn haftbar. 8 22. Wenn nach der Herstellung die Auflage ganz oder teilweise durch einen Zufall zerstört wird, so kann der Verleger soviel neue Exemplare Herstellen lassen, als in Abgang gekommen sind; der Urheber, bezüglich seine Erben oder Rechtsnachfolger können in diesem Falle die Zahlung eines neuen Honorars hierfür nicht verlangen. 8 23. Wenn die Erfüllung des Verlags-Vertrags aus seiten des Verlegers durch höhere Gewalt unmöglich wird, so befreit dies den letzteren nicht von der Zahlung des vereinbarten Honorars. Hat jedoch der Urheber infolge eines solchen Vorganges das Werk einem anderen Verleger übergeben, so ist der erste Verleger nur zur Zahlung des Unterschiedes zwischen dem von ihm bewilligten und dem mit dem zweiten Verleger vereinbarte" Honorar verpflichtet. 2. Pflichten und Rechte des Urhebers. 8 24. Der Urheber, bezw. seine Erben und Rechtsnach folger sind verpflichtet, das Manuskript dem Verleger in druck fertigem Zustande zu der durch den Vertrag bestimmten Zeit ab zuliefern. Ist eine bestimmte Zeit im Vertrage nicht vorgesehen, so kann der Verleger die Festsetzung einer Ablieferungsfrist durch den zuständigen Richter begehren, welcher dieselbe nach vorheriger gutachtlicher Aeußerung des litterarischen Sachverständigen-Vereins sestzusetze» hat; nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Verleger unbeschadet seines Anspruchs auf Schaden-Ersatz vom Vertrage zurücktreten. 8 25. Der Urheber bezüglich seine Erben und Rechtsnach folger haften dem Verleger dafür, daß sie die ausschließliche und unbeschränkte Verfügungs-Befugnis über den Gegenstand des Verlags-Vertrages in dem Zeitpunkte des Vertrags-Schlusses in dem Umfange, in welchem sie das Verlagsrecht vertragsmäßig auf den Verleger übertragen haben, besitzen; sie sind verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, falls das Werk schon im ganzen oder teilweise einem anderen Verleger übertragen oder sonstwie veröffentlicht worden ist 8 26. Der Urheber ist verpflichtet, eine Korrektur zu lesen, und berechtigt, hierbei diejenigen Aenderungen vorzunehmen, welche durch die seit Ablieferung seines Manuskriptes eingetretene Veränderung der thatsächlichen Verhältnisse notwendig geworden sind. In diesem Falle hat kein Teil dem anderen Teile eine Vergütung dafür zu leisten Soweit durch Nachträge oder Aen derungen anderer Art eine mit wesentlichen Kosten verbundene Abänderung des Herstellungs-Materials notwendig wird, hat der Urheber dieselben zu tragen. 8 27. So lange die Auflage, auf welche sich der Verlags- Vertrag bezieht, nicht vollständig vergriffen ist, darf der Urheber eine neue Auflage des betr Werkes oder eines Teiles desselben bei einem anderen Verleger nur nach Abnahme der vorhandenen Exemplare zum Sortimenter-Preise Herstellen lassen; er darf vor dieser Zeit das Werk auch nicht in eine Gesamt-Ausgabe seiner Schriften oder in eine Sammlung ausgewählter Schriften auf- nehmeu. 8 28. Der Urheber darf die in Zeitungen und Zeit schriften veröffentlichten Aufsätze und Mitteilungen von geringerem Umfange unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung anderweit zum Abdruck bringen; über Aufsätze von größerem Umfange, insbe sondere wissenschaftliche Ausarbeitungen und schöngeistige Erzeug nisse, kann er drei Monate nach ihrer Veröffentlichung verfügen; dies bezieht sich jedoch nicht auf solche Aussätze, welche der Ver leger mit Zustimmung des Urhebers in Form einer Sonderaus gabe veröffentlicht hat. 8 29. Der Urheber ist verpflichtet, den vereinbarten Um fang des Werkes einzuhalten Wird derselbe überschritten, so kann für die Ueberschreitung ein Honorar nicht verlangt werde»; dagegen muß der Urheber, solange mit der Herstellung des Werkes nicht begonnen ist, auf Verlangen des Verlegers den Umfang in der dem Vertrage entsprechenden Weise ver mindern. Thut er dies nicht, so hat der Verleger die Wahl, vom Vertrage zurückzutreten, oder die entstehenden Mehrkosten dem Urheber zur Last zu legen 8 30. Bei Herstellung einer neuen Auflage ist der Urheber berechtigt und verpflichtet, die sachlichen Aenderungen und Er gänzungen vorzunehmen, welche erforderlich sind, um das Werk dem jeweiligen Stande der Wissenschaft anzupaffen. Bedingt diese Umarbeitung eine Erweiterung des Umfanges, so können der Ur heber, bezüglich seine Erben und Rechtsnachfolger hierfür eine Vergütung fordern, deren Höhe im Zweifel nach dem Honorar satze der ersten Auflage und im Streitfälle durch den zuständigen Richter auf Grund eines Gutachtens des litterarischen Sachver-
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