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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1892
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920107
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II. Inhalt eines Verlags-Vertrages. 1. Pflichten und Rechte des Verlegers 8 6. Durch den Verlags-Vertrag wird der Verleger ver pflichtet, das ihm übergebene Werk auf seine Kosten Herstellen und in der herkömmlichen Weise verbreiten und vertreiben zu lassen; er hat demselben eine entsprechende Ausstattung zu geben, die Herstellung nach Abschluß des Vertrags ohne Verzug nach Maßgabe ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu beginnen und die Veröffentlichung bis zu dem in dem Vertrage angegebenen Zeit punkte zu bewerkstelligen. Ist ein solcher Zeitpunkt nicht bestimmt, so kann der Ur heber durch den zuständigen Richter auf Grund eines Gutachtens des litterarischen Sachverständigen-Vereins dem Verleger eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmen lassen, unbe schadet seines Rechtes auf Schadenersatz und seines Rücktritts vom Vertrage. Für die von Zeitschriften zum Abdruck angenommenen Artikel ist das Honorar bei Ablauf des Monats, in welchem die Annahme stattgefunden hat, fällig, auch wenn der Abdruck erst später erfolgt Z 7. Der Verleger ist verpflichtet, nur die Anzahl von Exemplaren herzustellen, bezüglich welcher eine Einigung der vertragschließenden Teile stattgefunden hat; sein Recht erstreckt sich nur auf die Herstellung einer Auslage, bei Zeitschriften eines einmaligen Abdruckes Im Mangel einer besonderen Verein barung über die Auflage ist diese auf eintausend Exemplare, ausschließlich der Frei- und Rezensions - Exemplare, beschränkt. Die Zahl der herzustellenden Exemplare hat der Verleger dem Urheber vor der Herstellung mitzuteilen. 8 8. Der Verleger hat das Recht zur beliebigen Verwertung von geographischen, topographischen, naturwissenschaftlichen, tech nischen und ähnlichen Zeichnungen und Abbildungen als Beigaben eines Schriftwerks (Verwendung für eigene anderweite Verlags zwecke, Verkauf von Clichös und Abdrücken), außer wenn die AiMdungen nach Originalzeichnungen des Verfassers hergestellt sind. Für eine anderweite Verwertung solcher Abbildungen ist die Genehmigung des Verfassers erforderlich. Beim Erlöschen des Vertrags hat der Verfasser Anspruch aus Auslieferung der zur Vervielfältigung der Abbildungen dienenden Vorrichtungen gegen Ersatz von deren Herstellungs kosten, doch hat er dies binnen Jahresfrist dem Verleger zu erklären 8 9 Der Verleger ist verpflichtet, das Werk unter ge nauer Anpassung an den Inhalt des Manuskripts Herstellen zu lassen, er darf ohne Zustimmung des Urhebers, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger keinerlei Veränderungen Ab kürzungen oder Zusätze an demselben anbringen, ebensowenig darf der Titel eine Aenderung erleiden. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift berechtigt den Urheber, seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger zum Anspruch auf Schadenersatz und Rückiritt vom Vertrage mit der Wirkung, daß er über sein Werk sofort frei verfügen kann, ohne den Verleger zu ent schädigen Der Verleger hat dem Urheber ein Exemplar des Werkes bezw. bei einem Sammelwerke ein Exemplar seines Beitrags, in den einzelnen Druckbogen (Aushängebogen) sofort nach ihrer Herstellung zu geben Weder Verfasser noch Verleger dürfen ohne Zustimmung des andern Teils Aushängebogen an Dritte verabfolgen. Nach Herstellung des Werkes hat der Verleger das hierzu benutzte Manuskript dem Urheber auf dessen Verlangen zurück zugeben. doch ist der Verleger zur Aufbewahrung desselben nur für die Dauer eines Jahres verpflichtet Aus Zeitschriften finden die Bestimmungen dieses Absatzes keine Anwendung. 8 10. Der Verleger ist verpflichtet, eine Korrektur des herzustellenden Werkes auf seine Kosten unter Anwendung pflicht- I gemäßer Sorgfalt lesen zu lassen; er ist auch verpflichtet, den, Urheber auf besten Verlangen die letzte Korrektur selbst zu über lassen. 8 I I Der Verleger hat das für die Ueberlassung des Werkes vereinbarte Honorar, sobald ihm der Urheber das Manuskript vollständig übergeben hat, in dem Falle aber, daß das Honorar nach Bogen, Spalten u. s w zu zahlen ist, sofort nach Herstellung des Druckes dem Urheber zu zahlen Der von Abbildungen im Texte eingenommene Raum ist, wenn die Vor lagen vom Urheber geliefert worden sind, mit zu honorieren Ist in dem Verlags-Vertrage ein Honorar nicht best, amt, so wird dasselbe durch den zuständigen Richter nach billigem Ermesse» auf Grund eines Gutachtens des litterarischen Sach verständigen-Vereins festgesetzt; von Zeitschriften ist der bei den selben übliche mittlere Honorarsatz für Artikel ähnlicher Gattung zu zahlen. Ein Verzicht auf jede Honorierung wird nur dann als wirksam anerkannt, wenn derselbe ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Wenn das Honorar nach dem Verkaufe einer bestimmten Anzahl von Exemplaren bezahlt werden soll, so muß dies eben falls ausdrücklich und schriftlich vereinbart sein. Soll das Honorar sich nach dem Verkaufs-Ergebnis richten, so hat die Auszahlung unter Zugrundelegung des Ladenpreises zu den im Buchhandel üblichen Abrechnungszeiten, spätestens aber drei Monate nachher, zu erfolgen. Ist der Vertrag für mehrere Auflagen abgeschlossen, so ist das für die erste Auflage bedungene Honorar auch für jede folgende zu zahlen. Wird das Honorar pro Bogen verabredet, so ist darunter bei Zeitschriften der Bogen der Zeitschrift und der Satz für Artikel ähnlicher Art, im übrigen für die Berechnung ein Bogen von 16 Seiten Oktav mittleren Formats und Satzes verstanden tz 12. Der Verleger ist verpflichtet, auf seine Kosten sofort nach der Ausgabe des Werkes, bezüglich der einzelnen Lieferungen desselben, dem Urheber die ihm vertragsmäßig zustehende Anzahl von Frei-Exemplare» zu übersenden Bestimmt der Vertrag die Anzahl nicht, so hat der Urheber auf je Ein Frei-Exemplar von jedem Hundert der Auflage, mindestens aber auf 10 Frei-Exem- plare der Auflage Anspruch. 8 13. Der Verleger ist verpflichtet, schon vor der Ver öffentlichung des Werkes aus das bevorstehende Erscheinen des selben j„ per herkömmlichen Weise aufmerksam zu machen, er ist ferner verpflichtet, an die für die Besprechung des Wei kes in Betracht kommenden Zeitschriften Rezensions-Exemplare zu senden; der Umfang, in welchem diese Versendung stattfindet, richtet sich nach dem Herkommen, bezüglich »ach der Natur des Werkes. Z 14. Der Verkaufs-Preis des Werkes wird vom Verleger festgesetzt; doch darf dieser nicht durch übermäßige Preisfordcrung den Absatz hindern. Falls das Honorar in einem Gewinnanteile besteht, bedarf eine Aenderung des Preises der Genehmigung des Urhebers. 8 1ü. Der Verleger ist verpflichtet, die im gewöhnlichen Geschäftsgänge unverkäuflichen Exemplare eines Werkes, bevor er dieselben in anderer Weise verwertet, dem Urheber zu dem Preise anzubieten, zu welchem der Sortimentsbuchhändler das Werk bezogen hat. Veräußert der Verleger den ganzen Rest einer Auflage, so steht dem Urheber das Vorkaufsrecht zu 8 l 6. Hat der Verleger auf Grund des Verlags-Vertrages das Verlagsrecht für mehrere Auflagen erworben, so muß er unmittelbar, nachdem die erste Auflage bis zu 90 Prozent der vor handenen Exemplare vergriffen ist, eine neue Herstellen lassen. Zögert er mit der Erfüllung dieser Verpflichtung, so kann ihm auf Antrag des Urhebers, dessen Erben oder sonstigen Rechts nachfolger durch den zuständigen Richter auf Grund eines Gut achtens des litterarischen Sachverständigen-Vereins eine Frist zur 11'
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