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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1891
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- Deutsch
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2352 Nichtamtlicher Teil. 92, 23. April 1891. eines Farbendruckes oder einer Lithographie, die vorerwähnten zwei vorschristsgemäß eingereichten oder ausgegebenen Exemplare des Buches oder anderen Artikels von im Bereiche der Ver einigten Staaten gesetzten Typen gedruckt oder mittels Platten, Negativen, lithographischen Steinen, oder von Ueberdrucken der selben, welche im Bereiche der Vereinigten Staaten hergestellt worden sind, erzeugt sein sollen. Es wird hiermit verboten, während der Dauer des Urheber rechtes Exemplare eines so geschützten Buches, Farbendruckes, einer Lithographie oder Photographie oder irgend welcher Ausgaben der selben, welche nicht von Typen gedruckt, oder welche nicht von Platten, Negativen oder lithographischen Steinen erzeugt wurden, die im Gebiete der Vereinigten Staaten gesetzt, bezw hergestellt worden sind, einzuführcn, ausgenommen in denjenigen Fällen, die in den Paragraphen 512 bis 516 des 2. Abschnittes des Ge setzes betitelt: »Ein Gesetz zur Verminderung der Regieruugs- einküufte und Ausgleichung der Einfuhrzölle, sowie für andere Zwecke« genehmigt am 1. Oktober 1890 vorgesehen sind*); ferner sind ausgenommen solche Fälle, wo Personen für den eigenen Gebrauch und nicht zum Wiederverkauf, und gegen Entrichtung des Einfuhrzolls, nicht mehr als zwei Exemplare auf einmal im portieren; und ferner ausgenommen solche Zeitungen und Zeit schriften, welche mit Bewilligung des Autors das Ganze oder Teile eines Werkes enthalten, das nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschützt ist — und welche hierdurch von dem Verbote der Einfuhr ausgenommen sind; vorbehaltlich nichtsdestoweniger, daß im Falle von Werken in fremden Sprachen, von denen nur die Uebersetzungen in die englische Sprache durch das Urheber gesetz geschützt sind, das Einfuhrverbot sich nur auf die Ueber- sctzungen beziehen, dagegen aber die Einfuhr dieser Werke in der Ursprache gestattet sein soll. Abschnitt 4957. Der Bibliothekar des Kongresses soll den Titel eines jeden zum Schutze angemeldeten Buches oder anderen Gegenstandes sofort in eine zu diesem Zwecke vorhandene Rolle eintragen, und zwar wie folgt: »Bibliothek des Kongresses. Es sei hiermit bekannt ge macht, daß am — Tage des — A. B. von — in dieser Ge schäftsstelle den Titel eines Buches (einer Karte, eines Planes oder sonstigen Gegenstandes oder eine Beschreibung des Gegen standes) eingereicht hat, welcher Titel oder Beschreibung den folgenden Wortlaut hat, nämlich: (hier soll der Titel oder die Beschreibung wiedergcgebcn werden), dessen Urheberrecht er als Autor (Urheber oder Eigentümer, je nachdem es der Fall ist) beansprucht in Uebereinstimmung mit den Bundesgesetzen betreffs Schutzes des Urheberrechts. 6. v, iudrariau ok Eougrsss.« Und er soll ferner, auf Verlangen, dem Eigentümer eine Die betreffenden Paragraphen des Zoll-Tarifs lauten wie folgt: -Abschnitt 2. Vom 6. Oktober 1890 an sollen folgende Artikel bei der Einfuhr zollfrei sein: 512. Bücher, Stiche, Pdotographieen, gebundene oder ungebundene Radierungen, Land- und See-Karten, wenn zwanzig Jahre vor dem Dalum des Imports hergcstellt. 513. Bücher und Broschüren, welche ausschließlich in anderer Sprache als der englischen gedruckt sind, desgleichen Bücher und Musi- kalicn mit erhabenem Druck, welche ausschließlich von Blinden gebraucht werden. 514. Bücher, Stahlstiche, Photographiecn, Abzeichnungen, gebunden oder ungebunden, Land- und See-Karten, auf Ermächtigung oder zum Gebrauch der Negierung oder für die Kongreß-Bibliothek importiert 515. Bücher, Land-Karten, lithographische Abdrücke und See-Karte», nicht mehr als zwei Exemplare auf einer Faktur, wenn bona üäs für inkorporierte Gesellschaften importiert, die für erzieherische, philosophische, littcrarischc und religiöse Zwecke, sowie zur Förderung der Künste ge gründet wurden; desgleichen für den Gebrauch und aus Bestellung von irgend einem College, einer Akademie, Schule, einem Seminar in den Vereinigten Staaten, unter Vorschriften, die der Schatzamts-Sekretär erlassen wird. 516. Bücher oder Bibliotheken, oder Teile von Bibliotheken und Haushaltungs-Effekten von Personen oder Familien aus fremden Län dern, wenn auswärts von den Betreffenden nicht weniger als ein Jahr gebraucht, und nicht für eine andere Person oder zum Verkauf bestimmt. Abschrift der Eintragung des Titels oder der Beschreibung, mit dem Siegel des Bibliothekars des Kongresses bedruckt, aus stellen. Abschnitt 4958. Der Bibliothekar des Kongresses soll von den Personen, für welche er die vorerwähnten Dienste leistet, die folgenden Gebühren erhalten: Erstens. Für die Eintragung des Titels oder der Beschrei bung eines durch Urhebergesetz zu schützenden Buches oder anderen Gegenstandes, 50 Cents. Ziveitens. Für die beglaubigte Abschrift jeder solcher Ein tragung von der Person, welche das Urheberrecht beansprucht, oder deren Rechtsnachfolger, 50 Cents. Drittens. Für die Eintragung und Beglaubigung des Ueber- tragungsdokumentes eines Urheberrechtes, 1 Dollar. Viertens. Für jede beglaubigte Abschrift einer eingetragenen Uebertragung, 1 Dollar. Alle derart eingehenden Gelder sollen an den Bundesschatz abgeführt werden; ferner wird bestimmt, daß für die Eintragung des Titels oder der Beschreibung eines zum Urheberschutze ange meldeten Werkes, welches das Erzeugnis eines Nichtbürgers oder Nichteinwohners der Vereinigten Staaten ist, eine Gebühr von l Dollar erhoben werden soll, welche, wie oben vorgesehen, an den Bundesschatz abzusühren ist, um die Kosten einer Rolle aller unter Urheberschutz gestellten Werke zu bestreiten, wie dies in folgendem vorgesehen ist. Und es wird hiermit dem Bibliothekar des Kongresses zur Pflicht gemacht, dem Sekretär des Schatzamtes Abschriften der Titel aller derjenigen in die Rolle eingetragenen Bücher und anderen Werke zu übermitteln, von welchen der Urheberschutz durch Einreichung von zwei in dem Gebiete der Vereinigten Staaten unter den Vorschriften dieses Gesetzes hergestellten Exemplaren des betreffenden Buches und durch Einreichung von zwei Exemplaren des betreffenden anderen Artikels, in den Vereinigten Staaten hergestellt, erlangt wurde; und der Sekretär des Schatzamtes ist hiermit beauftragt, eine Liste aller in die Rolle eingetragenen Urheberrechte mindestens allwöchentlich zu veröffentlichen und an die Bundeszollbehörden und a» solche Postämter, welche aus ländische Postsendungen zu empfangen haben, zu versenden; und diese wöchentlichen Listen sollen ferner bei Erscheinen an alle Personen, welche dieselben zu erhalten wünschen, abgegeben werden und zwar zu einem 5 Dollars per Jahr nicht über steigenden Preise; und der Sekretär des Schatzamtes und der General-Postmeister werden hiermit ermächtigt und angewiesen, solche Regeln und Vorschriften zu erlassen und durchzuführen, daß die Einfuhr in die Vereinigten Staaten von durch dieses Gesetz verbotenen Werken, ausgenommen unter den vorerwähnten Bedingungen, verhindert wird. Abschnitt 4959. Der Eigentümer eines jeden unter Ur heberschutz gestellten Buches oder anderen Gegenstandes soll ein Exemplar einer jeden weiteren Auflage desselben, in welcher wesentliche Aenderungen gemacht wurden, in der Geschäftsstelle des Biblio thekars des Kongresses in Washington, im Distrikt Columbia, eiureichen, oder, adressiert an denselben, bei einer Postanstalt aufgeben; und es wird ferner bestimmt, daß die Aenderungen, Verbesserungen und Zusätze an früher veröffentlichten Büchern auswärtiger Urheber, von welchen neue Auflagen nach Inkraft treten dieses Gesetzes erscheinen, unter den Vorschriften dieses Gesetzes geschützt werden können, es sei denn, daß sie einen integrierenden Teil eines Werkes bilden, welches im Erscheinen begriffe» ist, wenn dieses Gesetz in Kraft tritt. Abschnitt 4960. Wenn der Eigentümer eines Urheberrechtes versäumt, entweder die öffentlichen Exemplare, oder die Be schreibung oder Photographie, wie solche in den Abschnitten 4956 und 4959 vorgeschrieben ist, einzureichen oder auf einer Post anstalt aufzugeben, so soll er in eine Strafe von 25 Dollar verfallen, welche im Namen der Vereinigten Staaten durch den Bibliothekar des Kongresses nach Art einer Schuldklage in dem-
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