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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-01-18
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1892
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- Deutsch
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310 Nichtamtlicher Teil. 13, 18. Januar 1892. mit dem Inkrafttreten des neuen Vertrags zu Gunsten der dies seitigen Ausfuhr nach Italien in Wegfall kommen werde. Die eingereichten Briefbeilagen folgen im Anschlüsse zurück. Dresden, 21. Dezember 189 k. Ministerium des Innern, / Abteilung für Ackerbau, Gewerbe und Handel. Böttcher. An den Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Händen des Herrn Vorstehers vr. Oskar von Hase, in Firma: Breitkopf und Härtel, Leipzig, Vermischtes. Vom österreichischen Buchhandel. Begriff der stempel- freien und der stempelpslichtigen Zcitungsbeilagc. Kopf lose Zeitungen. — Von der k. k. Finanzbchörde ist dem Gremium der Buchdrucker und Schristgicßcr in W en folgende Klarstellung des Begriffs einer im Sinne des Prcßgcsctzes stcmpclsrcicn Zcitungsbeilagc gegeben worden, an die sich die Erörterung der Merkmale einer stempel pflichtigen Zcitungsbeilagc ganz naturgemäß anschlicßt. Auch betreffs der Auffassung der Behörde vom Wesen der sogenannten kopflose,« Zeitung enthält das Schriftstück eine Belehrung, die dem Zcitungsvcrlagc innerhalb und außerhalb Oesterreichs nicht glcichgiltig sein wird. Dem betreffenden Erlaß ist folgendes zu entnehmen: -Zum Wesen einer -Zcitungsbeilagc- im Sinne des § 7 des Preß- gesetzes vom 17. Dezember 1862, R.-G-Bl. 6 ex 1863, ist vor allem erforderlich, daß die einem Blatte oder Hcste angeschlossene Beilage ein zugehöriger Bestandteil dieses Blat.cs (Haupiblattes, Nebenblattes! oder Heftes sei, d. h. cs müssen sowohl das Blatt, welchem die Beilage angeschlossen wird, als auch die Beilage selbst von einer und derselben Zcitungsuntcrnehmung «Verleger, Herausgeber, Redakteur) hervorgehen, wobei seiner die -Zugehörigkeit, der Beilage zum Blatte als wesent liches Begriffsmomcnt einer -Beilage», sowohl auf dem Blatte als aus der Beilage ersichtlich gemacht sein muß; die Ausgabe der Beilage muß ferner gleichzeitig mit dem Blatte und in der Weise erfolgen, daß elftere nicht abgesondert im Pränumcralionswege veräußert wird. -Beim Abgänge auch nur einer dieser gesetzlichen Voraussetzungen sind die Beilagen alS selbständige periodische Druckschriften anzuschen, deren Stcmpelpflicht daher nach ihrem programmmäßigen Erscheinen selbständig zu beurteilen ist. «Die erste und wesentlichste Voraussetzung, daß das Blatt und die Beilage von einer und derselben Unternehmung ausgehcn, trifft nun bei vielen der jetzt als sogenannte »Illustrierte Untcrhaltungsbeilagen- verschiedcnen Zeitungen, meist Provinzblältern, angeschlossenen Unler- haliungsblältcrn nicht zu, weil diese Beilagen durch besondere, von der Unternehmung der einzelnen Haupt-(Ncben-iBlättcr gänzlich verschiedene Zeilungs-Unternehmungen (Verleger, Herausgeber, Redakteure) hcraus- gegcben weiden -Sonach sind die von ausländischen Unternehmungen (Jhring L Fahrenholz in Berlin, Nagel in Berlin, Greiner L Pfeiffer in Stuttgart, Johann Falk III. in Mainz, W. Kohlhammcr in Srutlgart u. m. a.), dann von inländischen Unternehmungen (C. Diitmarsch in Wien, gedruckt bei Raimann L Zellmaycr, späier bei Joh. N. Vernäh in Wien) selb ständig hcrausgegebencn und redigierten Untcrhaltungsblätter, welche dann als Beilagen anderen Zeitungen angeschlosscn werden, als selb ständige periodische Druckschriften anzuschen. -Dieselben sind nach Maßgabe ihres zu erhebenden periodischen Er scheinens in Absicht auf die Srempclpflicht besonders zu beurNilen. -Wenn diese selbständigen illustrierten Unterhaltungsblättcr, und zwar auch nur mit einem Teile ihrer Auflage, wegen ihres wöchentlichen oder monatlich viermaligen Erscheinens stais. Beiordnung vom 23. No vember 1858. R.-G »Bl. 2l7, und Min.-Vdg. vom 5 Dezember 1858, R- G -Bl. 225) dem Zcitungsstcmpcl unterliegen, so erstreckt sich dieic Stcmpcl- pfpcht auf alle einzelnen Nummern derselben, namentlich auch auf jene, welche solchen Blättern bcigcgeben werden, die z. B. wegen ihres nur acht tägigen oder vicrzehniägigcn Erscheinens u. s. f. an sich stcmpclfrci sind. Unbeschadet der Stcmpcpreiheit für die Zeitung, welche solche selbständigen Unlcrhaliungsblättcr abgicbt, müßten letztere von der inländischen Unter nehmung, oder, wenn sie von einer ausländischen Unternehmung hinaus gegeben werden, unter Verantwortung der im ß 28 lit. e des Gesetzes vom 6. September 1850 bezcichncten Personen, der Stempelung «im letzteren Falle bei der Eingangsvcrzollung) zugesührt werden. Die Stcmpelpflicht für solche zu Beilagen verwendeten selbständigen Untcrhal- tungsblältcr ist auch dann vorhanden, wenn dieselben programmäßig z. B. 52 mal des Jahres erscheinen, einer anderen Zeitung aber nur mit den geraden Nummern oder den ungeraden Nummern (also jährlich nur 26 mal) bcigegcbcn werden, da cs zur Beurteilung der Stcmpelpflicht eines ausländischen Blattes aus dessen programmäßiges Erscheinen im Auslande, nicht aber darauf ankommt, in welchen Zwischenräumen die / einzelnen Nummern des Blattes im Jnlande bezogen werden. , -Endlich wird bemerkt, daß der von verschiedenen Blättern beobach tete Vorgang, wonach als selbständige Druckschristen anzusehende belle» trisiische oder sonstige Bläitcr von den eigentlichen in- oder ausländischen Unlernchmungcn in unvollständigem Zustande (mit Offenlassung des Titclkopfcs und ohne Angabe des Herausgebers und Redakteurs) an an dere Zcitungsunternehmnngen verschickt werden, welch' letztere dann den Titclkopf mit einem die Relation zu ihren Blättern andcutenden Titel und mit der Rcdaktions- und Herausgebers-Anmerkung ihres Blattes versehen, nach einem über ein» Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes geschöpften Erkenntnisse des k. k. Obersten Gerichtshofes vom 29. Mai 1890, Nr. 4818 (-Gertchtshalle. vom 1. Dezember 1890 Nr 48), ein Vergehen gegen die volle Wahrhaftigkeit der Angaben über Verleger, Herausgeber, Redakteur und Drucker fordernden Anordnungen des ß 9, Absatz 4, des Preßgefetzes bildet.« Verein der Buchhändler zu' Leipzig — Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung des Vereins der Buchhändler zu Leipzig wird am Montag den 25. Januar, nachmittags 3 Uhr, im kleinen Saale deS Deutschen Buchhändlerhauses stattfinden (Vrgl. die Bekanntmachung des Bereinsvorstandes in Nr. 11 d. Bl.) Das Ende des Buchdrückerstreiks. — Am 13. Januar traten im Buchhändlcrhause zu Leipzig Prinzipale und Gehilfen des Buchdruck- gcwerbcs, vertreten prinzipalsscitig durch die Zentralleitung für Aus- sta. dsangclegenheilcn die Herren Büxenstcin-Berlin, KlinkHardt- Leipzig. Krais-Stuttgart, Oldenbourg-München, Ramm-Leipzig, gehilfensciiig durch die Herren Dödlin, Gasch, Kiefer, Knie, Schmitt, zusammen, um über die Beilegung des Streiks zu beraten. Die Gchilfenverlrcter machten zur Bedingung der Wiederaufnahme der Arbeit die prinzipalsseilige Annahme derjenigen Forderungen, welche von den Gehilfen am Schluß der Tarisberatungen gestellt worden waren, wobei sie eine Ermäßigung der von den Gehilfen ursprünglich beantrag ten Lokalzuichlagcrhöhungen in Aussicht stellten. Die Prinzipalsvcrlreter lehnten dieses Verlangen ab und gaben den Gehilscnvcrtrelern folgende Punkte als Frietensbcdingungen bekannte 1. die Erklärung der Beendigung des Streiks für ganz Deutschland seitens der Zentrafteilung der streikenden Gehilfen; 2. Wiederaufnahme der Arbeit zu den alten Bedingungen; 3. Festhalten an der Tarisgemeinschast, deren Form einer.besonderen Besprechung Vorbehalten bleibt. Die Besprechungen wurden damit beendet, daß die Gehilfen erklärten, sie würden über die Prinzipalsbedingungen für die Wiederaufnahme der Arbeit die Gehilfcnver ammlungen entscheiden lassen. In einer am 14. d M. in den-Drei Mohren« in Leipzig tagenden, von etwa 2000 Personen besuchten Gehilsen-Bersammlung wurde sodann die Aushebung des Streiks beschlossen und die Tariskommission beauf tragt, die nötigen Schritte zur Wiederaufnahme der Arbeit einzuleitcn. Auch in Berlin wurde der Vorschlag der Lobnkomnnssion, den Streik für beendet zu erilären, von einer etwa 3000 Besucher zählenden Gehilien-Versammlung angenommen. Die bedauerliche Bewegung, deren Folgen sich für . die mißleiteten Gehilfen hoffentlich nicht allzuschwer fühlbar machen, hat somit nach elf- wöchiger Dauer ihr von Anfang an voraus gesehenes Ende erreicht. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt sind die 24 Tafeln aus dem vor kurzem erschienenen Werke »Hannoverland in Wort und Bild, herausgcgebcn von Mitgliedern des Architekten- und Ingenieur-Vereins zu Hannover (Hannover-Linden, Verlag von Manz L Lange) Die Tafeln geben in vorzüglichem Lichtdruck von Alzers jun. in Hannover eine Auswahl der he.vorragendsten Werke aus Goslar, Hildesheim, Duderstadt, Güttingen, Hannover, Lüneburg, Osnabrück rc. wsider Wir machen noch besonders daraus aufmerksam, daß das ganze Werk auch unter den Neuigkeiten mit ausgclegt ist. Beschlagnahme. — Das neueste Buch deS bekannten Rektors Ahlwardt: -Jüdische Taktik-, der dritte Teil d s Werkes: „Der Ver zweiflungskamps der arischen Völker mit dem Juve.üum" ist am 13 d. M. so>ort nach seinem Eischeinen beim Verleger Gustav Advlf Dewald in Berlin mit Beschlag belegt worden. Die Beschlagnahme erfolgte auf Grund eines Beschlusses res Amtsgerichts I. in Berlin. Das Buch ist da mit in ganz Deutschland zunächst als verboten zu betrachten. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge rc. für die Hand- und HauLbibliothek des Buchhändlers. Publikationen des Börscnvcreins der Deutschen Buchhändler. Neue Folge. Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels. Hrsg, von der Historischen Commission des Börsenveieins der Deutschen Buchhändler. XV. 8" 329 S. Leipzig 1892, Verlag d«S Börsenvereins der Deutschen Buchhändler.
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