Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-01-18
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920118
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189201182
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18920118
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1892
- Monat1892-01
- Tag1892-01-18
- Monat1892-01
- Jahr1892
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
13, 18. Januar 1892. Nichtamtlicher Teil. 309 Reiches, dann durch das am 27. September 1890 der Handels kammer zu Leipzig erstattete Gutachten, welches den Kommissaren für Abschließung des neue» Deutsch-Italienischen Handelsvertrages zngängig gemacht worden ist. Der Entwurf dieses neuen Handels- und Zollvertrages zwischen dem Deutschen Reiche und Italien, der inzwischen vom Deutschen Reichstage am 18. Dezember 1891 angenommen worden ist, brachte den Wegfall des Papierzolls ans musikalische Werke in italienischer Sprache, ohne daß der zur Mitteilung gebrachte Inhalt eine Beruhigung über die Behandlung der Musikalicn als Litho graphien gebracht hätte. Der Verein der Deutschen Musikalienhändler hat deshalb in Verbindung mit dem Verein der Notenstechereien zu Leipzig durch seine Vorsitzenden persönlich die nachstehends abgedruckte Eingabe im Königlich Sächsischen Ministerium des Innern am 17. Dezember überreicht, und es ist daraufhin erklärt worden, daß an einer Erledigung im Sinne der Eingabe nicht zu zweifeln sein wird. Inzwischen ist unserm Vereine die gleichfalls abgedruckte Antwort des Ministeriums des Juncrn zugegangen, aus der zu ersehen ist, daß bereits im Schlußprotokolle zumDeutsch-Jtalienischen Handelsverträge unterm 6. Dezember 1891 ausdrücklich die Durch führung der Zollfreiheit von Musikalien infolge der von unserm Verein beantragten Tarifierung festgesetzt worden ist. Es gereicht dem Vereine zur Genugthuung, eine Zollschranke beseitigt zu haben, die auf unserem, auf den Welthandel angewiesenen Gewerbe hemmend lastete. Leipzig, am 23. Dezember 1891. Der Verein der Deutschen Musikalienhändler, vr. Oskar von Hase. Vorsteher. An das Königliche Ministeriums des Innern zu Dresden. Tarifwidrige Zollbehandlung von Musikalien bei der Einfuhr nach Italien. Der bisherige italienische Tarif setzte für gedruckte Bücher und Noten (Tarif 188) 1) in italienischer Sprache, ungeheftet oder einfach ge heftet (broschiert), den Zoll des Papieres, aus welchem sie bestehen, fest, erklärte aber 2) die in anderen Sprachen, »»geheftet oder einfach ge heftet (broschiert), für zollfrei. Der soeben vorgelegte Handels- und Zollvertrag mit Italien setzt, gegenüber dem bestehenden Meistbegllnstigungs- tarife, gedruckte Bücher und Noten mit italienischem Texte, bezw. gemischtem Texte, vom Zolle des betreffenden Papieres auf Zollfreiheil. Somit werden gedrucke Bücher und Noten oder doch jedenfalls die ungehefteten oder einfach gehefteten in Zukunst bei der Einfuhr in Italien zollfrei sein. Als berufene Vertreter des Musikaliengewerbes haben wir für das Bestreben der Hohen Regierung, das Litterar- und Buchgewerbe von einer letzten Last zu befreien, gehor samsten Dank auszusprechen. Für den Buchhandel wird sich der Nutzen dieser Be stimmung gewiß erweisen; für Musikalien ist aber zu be fürchten, daß künftighin die allgemeine Zollfreiheit ebenso illusorisch sei» wird, wie bisher die Zollfreiheit für Werke mit nichtitalienischem Texte. Es hat nämlich seit demJahre 1888, zumal am Hauptstapel platz für den italienischen Buch- und Musikalienhandel, in Mai land, eine Zollbehandlung Platz gegriffen, welche die Zollfrei heit für Noten schwer schädigt, indem sie dieselben nicht als Noten, sondern als Lithographien behandelt und nach Nr. 185 des Tarises mit 100 Mark für 100 leg; Zoll belegt. Als Beleg diene der beifolgende Briefwechsel zwischen E. Bufsa L Co. in Mailand und C. F. Peters «eunundsslinzigster Jahrgang. in Leipzig. Nun ist das zu Beginn des Jahrhunderts an gewandte Verfahren, Noten auf dem Stein zu lithographieren, längst völlig verlassen; es werden jetzt etwa 5 "/<> aller ge druckten Musikalien durch Druck von Buchdrucklettern, alle übrigen 95 o/g der Musiknoten durch Blei-, Zinn- oder Zinkstich hergeüellt, wobei dann für die gedruckten Noten, welche Nr. 188 des Tarises ausdrücklich für sich in Anspruch nimmt, der Druck auf doppelte Art ausgeführt wird: bei kleinen Auflagen und kostspieligen Ausgaben durch Abdruck unmittelbar von den Platwn, bei großen Auflagen und billigen Ausgaben durch Ucberdruck auf chinesisches Papier und Ueberdruck auf Stein oder Zink, ohne daß jedoch mit Griffel oder Feder auf Stein geschrieben würde; es handelt sich also nicht um eine Lithographie, sondern um einen Um druck von Metallplatten zur Schonung der Originalplatten, wie etwa im Buchdruck vom unersetzbaren Originalholzstock ein Abdruck in Kautschuk oder Wachs gemacht und ein Galvano davon abgenommen wird und dann von diesen Hart-Kupfer- oder Zinkabklatschen statt von der Original holzplatte gedruckt wird. Der italienische Tarif verzollt in Nr 185 »Kupferstiche, Lithographien und Etiketten (ourt-slii)« also die Abdrücke von künstlerischen zumeist mit Griffel gerissenen Kupfer- oder Steinplatten und zwar zu einem beträchtlichen Betrage, da er graphische Kunstwerke treffen will; schon aus der An reihung an die Kupferstiche würde zu ersehen sein, daß hier einfache mechanische Ueberdrucke wie von Mustkalien gar nicht in Betracht kommen können, und so hat auch die deutsche Zollbehörde den italienischen Noten gegenüber nie einen ähnlichen Anspruch erhoben; daß dieser Anspruch, der auch der früheren italienischen Hebung durchaus widerspricht, aber überhaupt unzulässig ist, ergiebt sich unmittelbar aus der ausdrücklichen Stellung der gedruckten Noten unter Nr. 188 des Tarises, und daß sie dort mit den Büchern völlig gleich gestellt werden. Bei Abschluß des neuen Handels- und Zollvertrages mit Italien bringen wir diese tariswidrige Behandlung des Zolles auf Musikalien bei der Einfuhr in Italien zur Sprache und bitten für Beseitigung dieses Mißstandes zu wirken. In größter Ehrerbietung Leipzig, den 17. Dezember 1891. Der Verein der Deutschen Musikalienhändler, vr. Oskar von Hase, Vorsteher. Der Verein der Notenstechereien zu Leipzig. Hugo Wolff-Roeder, Vorsitzender. Auf die Eingabe vom 17. dieses Monats eröffnet das Ministerium des Innern dem Verein der Deutschen Musikalien händler zugleich für den mitunterschriebenen Verein der Noten stechereien in Leipzig, daß im Schlußprotokvll zum Deutsch-Italien ischen Zoll- und Handelsvertrag, datiert Rom, den 6. Dezember 1891, zum Tarif L (Zölle bei der Einfuhr nach Italien) von den Bevollmächtigten der vertragschließenden Teile zu Nr. 188 des Italienischen beziehentlich als Vertragstarifs die nachstehende Erklärung abgegeben worden ist: »Du narrsieu lilo^rakata. si olsssiüoa, eoms musios, 8tumpats, (Nr. 188). Wie gedruckte Noten sind auch "lithographierte Noten zu behandeln.« Hiernach darf man hoffen, daß die zur Beschwerde gezogene seitherige Tarifierung der Musikalien als Lithographien in Italien 43
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder