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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1891
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1891
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- Deutsch
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5766 Nichtamtlicher Teil. HS 231, 5. Oktober 1891. nicht absolut verboten ist. Im letzten Augenblicke glückte es noch ein Amendement durchzubringen, welches gestattete, gegen Er legung des Eingangszolles höchstens zwei Exemplare solcher Werke einzuführen, wenn sie für den eigenen Gebrauch und nicht für den Handel bestimmt sind Der Bibliophile der die europäische Originalausgabe eines Werkes zu besitzen wünscht, oder der Reisende, der nach Amerika mit einer eigenen, in Europa gesammelten Bibliothek zurückkehrt, wird von dieser Be stimmung gern Gebrauch machen Die weiteren Ausführungen des Droit ä'sutsur betreffen dann noch diejenigen Stellen des Gesetzes, deren Interpretation ungenau ist, deren Ausführung also mit Schwierigkeiten ver bunden sein dürste. Weiter wird die internationale Reciprozität erörtert und zum Schluß der Wortlaut der Verträge mitgeteitt, welche der Präsident Harrison mit Belgien, Frankreich, England und der Schweiz abgeschlossen hat, den einzigen Staaten in Europa, auf welche bis. jetzt das amerikanische Gesetz ausgedehnt ist Denn es steht in dem Belieben des Präsidenten, die Anwendbar keit des Gesetzes auf Staaten des Auslandes durch Vertrag zu regeln. Diesen Ausführungen des Droit ä'auteur an dieser Stelle zu folgen, hat für uns kein unmittelbares Interesse; auch wollen wir keine Betrachtungen darüber anstellen, weshalb Deutschland noch nicht zu denjenigen Staaten gehört, welche ihre Stellung zur amerikanischen cop^rigbt dill bereits geregelt haben. Dazu findet sich wohl an anderer Stelle Gelegenheit. Zum Schutz gegen Nachbildung. In Nummer 10 des Jahrgangs 1891 der im Verlage von Wilhelm L Brasch erscheinenden Zeitschrift: »Das Atelier, Organ für Kunst und Kunstgewerbe- befindet sich ein Aufsatz des Architekten Herrn Peter Walls, betitelt: Zum Schutz des geistigen Eigentums in der Architektur, welcher mit den Worten beginnt: »Die Werke der Architektur genießen im allgemeinen keinen gesetzlichen Schutz gegen Nach bildung-. Im weiteren wird dann ausgeführt, daß es allerdings kaum lohnend sei, einen gesetzlichen Schutz für Bauwerke in Anregung zu bringen. Anders läge die Sache aber mit der zeichnerischen Nachbildung eines Bau werkes, das gegen eine solche, namentlich gegen photo graphische Aufnahmen nicht geschützt sei, so daß der Fall ein- treten könne, daß, nachdem ein Photograph ohne Einwilligung des Urhebers äußere und innere Teile eines Bauwerks aus genommen, vervielfältigt und veröffentlicht habe, der Autor hinter her, falls er gleichfalls eine Veröffentlichung beabsichtige, erst die Erlaubnis des Nachbildncrs einzuholen habe, so daß hier das Gesetz selbst zum Unsinn werde. Nachdem der Verfasser sich weiter über die Beeinträchtigungen und Kränkungen beklagt, die dem Architekten durch falsche oder mangelhafte Wiedergabe seiner Erzeugnisse, namentlich auch durch illustrierte Zeitungen, wider führen, ganz abgesehen von den hierdurch verursachten pekuniären Schädigungen, wirft er schließlich die Frage auf: »wie hier Ab hilfe zu schaffen sei« und beantwortet sich sodann diese Frage selber dahin: »daß Werken der Architektur wenigstens der Schutz zu gewähren sei, daß das Vorrecht der Veröffentlichung dem Urheber während einer bestimmte» Frist gewährleistet werde.« In der Hauptsache solle hierdurch erreicht werden, daß der Urheber zunächst seine Schöpfung selbst verwerten könne. So sei gleichzeitig sein Recht einer Vereinbarung gewahrt, da es nicht nur recht, sondern auch billig, daß er unter Umständen einen Vorteil daraus erzielen könne, der vielleicht nur einen kleinen Teil dessen darstelle, was bisher beispielsweise ein so genannter Archilektur-Mappen-Verleger ohne weiteres für sich einheimse. Soweit Herr Peter Walls. Vom Standpunkt des Architektur-Verlegers möchte nur hierzu zu bemerken sein, daß, wenn fortan eine solche »Vereinbarung gesetzlich Platz greifen solle, aus der der Urheber unter Um ständen einen Vorteil erzielt, die logische Folge doch auch die sein müßte, daß der Verleger, als der Rechtsnachfolger des Ur hebers, nachdem er dem letzteren sein geistiges Eigentum abge kauft, nun auch in die gleichen Rechte eintrete. Wie steht es aber hier zur Zeit in Wirklichkeit? Manche der Herren Architekten scheinen entweder einen solchen Rechtsstandpunkt gar nicht zu kennen, oder aber, weil ihnen das gezahlte Honorar nur als ein geringer Teil der Selbstschätzung ihres geistigen Eigentums erscheint, zu glauben, daß sie, obwohl sie sich dasselbe haben bezahlen lassen, die Frei heit hätten, es anderweitig zum zweiten oder drittenmal ander weitig zu veräußern oder zu vergeben. Diese Thatsache erheischt, so dünkt uns, nach dem Grund satz »was Einem recht ist, ist dem Andern billig«, daß energisch darauf hingewiesen werden müsse, daß der Autor, wenn ihm das vom Verleger gebotene Honorar zu gering erscheint, er den Ver kauf zu unterlassen habe, andernfalls jedoch, nach geschehenem Verkauf, nicht mehr nach Belieben anderweitig damit Ver fahren dürfe und daß Unkenntnis ihn nicht vor Strafe schütze» könne. — Aber noch eines Mangels sei bei dieser Gelegenheit hier gedacht, an welchem unseres Erachtens der Z 44 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 leidet. In diesem Paragraphen heißt es: »Als Nachdruck ist es nicht anzusehen wenn einem Schrift werke einzelne Abbildungen aus einem anderen Werke beigefügt werden, vorausgesetzt u. s. w.« Unmöglich kann es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, neben der im Interesse der Wissenschaft wünschenswerten Verbreitung von Erzeugnissen in komp ilatorischer Form auch noch den Privat-Vorteil der Verleger solcher Erzeugnisse zu schützen. Ein solcher Vorteil wird aber notorisch vielfach er zielt durch auf rein mechanischem Wege hergestellte sogenannte Faksimiles der Originalzeichnungen der so ausgenutzten Werke. Da aus der bisherigen Fassung des Gesetzes dies aber nicht unzweideutig hervorgeht, so ist hier um so dringender eine Ergänzung des Gesetzes zu wünschen, als die Tragweite nicht zu unterschätzen ist, welche durch solche billigste Ausbeutung wohl erworbener Rechte nicht nur namhafte Verluste der Verleger von teuer hergestellten sogenannten Originalwerken in sich schließt, sondern, und das ist die Hauptsache, die forschenden Schriftsteller und damit die Wissenschaft selbst schädigt, aus deren Arbeit erst jene kompilatorischen Produkte der Allgemein heit zugängig gemacht werden können. Mit der Unmöglichkeit einer billigen mechanischen Nachbildung aber wird sich, und nicht zum Schaden der Wissenschaft und ihrer Autoren, die Zahl solcher Kompilatoren und Verleger mindern, welche die Frucht ernster wissenschaftlicher Arbeiten und jede davon unzertrennliche von ungewissem Erfolg begleitete Verlegerthätizkeit meist mühe los ausbeuten. — Vermischtes. Zeitschristcn-Jubiläum. — Am l. Oktober vollendeten die im Verlage von Fr. Wilh. Grunow in Leipzig erscheinenden -Grenz boten- ein halbes Jahrhundert ihres Bestehens. Der Verleger und gegenwärtige Herausgeber Herr Johannes Grunow hat das Jubcl- hcst in besonders vornehmer und origineller Weise ausgcstattct und gicbt unter der Ueberschrift -Fünfzig Jahre» einen anregend und fesselnd geschriebenen Rückblick aus den seither zurückgelegten Weg des Blattes und die an ihm beteiligten Männer. Non diesen, die durchweg als hervorragend tüchtige und thätigc Persönlichkeiten bekannt sind, wird namentlich des Begründers, Ignaz Kurandas aus Prag, aussührlich und mit warmer Anerkennung gedacht. Kuranda war der Sohn eines Prager Antiquariats-Buchhändlers. Journalist und Politiker mit Leib und Seele, voll Feuereifer für freiheitliche Ideen, dabei von umfassender Bildung, die ihm in allem taktvolle Mäßigung aufzwang, war er säst ein Jahrzehnt die eigentliche Seele des Blattes. Neben ihm wird mit dankbarer Anerkennung Friedrich Wilhelm Grunow ge-
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