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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1891
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1891
- Sprache
- Deutsch
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5568 Nichtamtlicher Teil. äS 228, 28. September 1891. uxplsxsn. 8". 4 unpsx., 120, 2 unpsx. 8. Stockholm 1820, Xorckstrvm. Hvbvrsstrt von 4. ^trüm. I'rsxwsnt st Rosswuvcks. 2. sktsn, 9. sosven. 8. 648— A653 von l-innsss. ÜIs.nscksbritt tSr bilckscks gvinnor. Htx. »k 6K. Lsolcmsn. 105H. 8°. dvtksdorg; 1832, Lsekwan. 5) Die Sühne: kürsonin^en. Lorxspsl i sn sßt, vlvsrsstt st Osrl svon l'silitrsn^. In Ho. 44—46 von Llorxonen. kol. 2u8. 7 8pslts. 8toekkokn 1845. — äo. In KIo?79—82 von NorAOndlsäst. 4^. llelswsskors 1846. 6) Zriny.: 2rillZs. 8orßsspsl 1 ksw sktsr. ükvsrsLttninx. 8". 2 uopsg;., 38 8. 8tookdolm 1830, Horstsät L^8önsr. vsdorsotrt von 6. IVsstberg;. 2rill7. 8orxosxsl i tom sktsr. ÖtvsrsLttnivx. 8. 3—137 von: vrswstisks ook I^risks tSrsSic st vorotkos vuniesl. körsts dsnäot, trsäjs ksttst. 8». 6vtkoborA 1830, Hordorx. 2rin/. Lin Prsusrsxisl in tüvt ^utrüZon. 2um Osbisuek tür köbsrs 8okulsn. 8". 146 8. 8tookkolw 1850, Llsrons. An diesen Nachtrag schließen hier noch folgende Titel deutschen Verlages: Ressel, E., Theodor Körner u. seine Zeit. Zur Feier d. 100. Geburtstages d. Dichters am 23. Septbr 1851. Mit e. Weihegesang gr. 8°. 31 S. Reichenberg 1891, I. Fritsche. 40 Aus dem Reiche f. das Reich! 20. Hst. (II. Bd. 8. Hst.) 8°. Inhalt: Theodor Körner. Ein Lebensbild zu seiner lOO jähr. Geburtstagsfeier von F. v. Köppen. (23 S) Barmen 1891, D. B. Wiemann. 30 H. Vermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt sind die Tafeln des von Luthmcr herausgegcbcncn Werkes: Plastische Decorationen aus dem Palais Thurn und Taxis zu Frankfurt a. M. (Frankfurt a. M , Verlag von Heinrich Keller). Das Palais Thurn und Taxis, das als Residenz des Bundestages seit 1817 viel genannt ist, wurde nach dem Jahre 1724 von dem Architekten Dell' Opera erbaut. In dem vorliegenden Werke ist ein großer Teil des reizenden Schmuckes des Innern in vorzüglichem Lichtdruck von Kühl <8: Co. in Frankfurt a. M. wicdergegeben. Entscheidungen des Reichsgerichts. — Die Bestimmung des 8 5 des preußischen Gesetzes vom 12. Juli 1875, betreffend die Ge schäftsfähigkeit Minderjähriger: -Hat der Vater oder unter Genehmigung des Vormundschafts gerichts der Vormund den selbständigen Betrieb eines Erwerbs- geschifftes dem Minderjährigen gestattet, so ist letzterer zur selb ständigen Vornahme derjenigen Rechtsgeschäfte fähig, welche der Betrieb des Erwerbsgcschäfts mit sich bringt», findet, nach einem Urteil des Reichsgerichts, VI. Civilsenats, vom 9. Juli 1891, auf den Erwerb lediglich durch persönliche künstlerische oder wissenschaftliche Thätigkeit ohne Zuhilfenahme von Kapitalien (bei spielsweise durch die Ausübung der Schauspielkunst) Anwendung. — In Bezug auf Z. 3 Ziffer 1 des Reichs-Ansechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879: -Anfechtbar sind Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgcnommen hat,- hat das Reichsgericht, VI. Civilscnat, durch Urteil vom 25. Juni 1891, in Ucbercinstimmung mit der Rechtsprechung des II. Civilsenats aus gesprochen, daß diese Bestimmung einen Betrug, eine auf Ver kürzung seiner Gläubiger gerichtete Absicht des Schuldners und ein Mitwissen deS Betruges auf seiten des Begünstigten, mithin eine unerlaubte Handlung voraussetzt. Gerichtsentscheidung. Grober Unfug. — Ueber das in Nr. 221 d. Bl. kurz mitgeteilte Urteil des k. Landgerichts in Leipzig be richtet die -Post» mit ausführlicher Wiedergabe des Wortlauts der Ent scheidungsgründe. Darin heißt es wie folgt: -Bei dem groben Unsugc giebt es seit einiger Zeit in Theorie und Praxis zwei Strömungen. Die eine ist vorwiegend in der Theorie ver treten und geht dahin, daß als grober Unfug nur solche Handlungen gelten können, die physisch-sinnlich wahrnehmbar sind und das Publikum unmittelbar belästigen und behelligen, sei cs, daß sie selbst an öffent lichen Orten vorgcnommen worden sind, sei es, daß sie -wenigstens ihre Wirkungen in die Oeffcntlichkeit erstrecken». Die andere Ansicht, die sich neuerdings besonders in der Praxis geltend gemacht hat, geht erheblich weiter und versteht unter grobem Unsugc alle Handlungen, die an sich ungehörig sind und das Publikum als solches im Gegensätze zu einzel nen Personen gefährden oder ungebührlich belästigen. Es versteht sich von selbst, daß die Frage, ob durch Verbreitung von Preßcrzeugnissen grober Unfug verübt werden kann, verschieden zu beantworten ist, je nachdem man sich der einen oder der anderen Meinung anschließt. Hält man sich an die engere Auslegung, so leuchtet ein, daß der Inhalt des Preßcrzeugnisses den Thatbestand des Delikts nicht Her vorrufen kann, und daß sich grober Unfug nur in der Weise denken läßt, daß die äußere Form der Verbreitung, die Art und Weise, wie das Preßerzeugnis verbreitet wird, eine Behelligung des Publikums enthält. Wer seine Flugblätter in ausdringlicher oder den Verkehr störender Weise auf den Straßen verbreiten läßt, macht sich eines groben Unfugs schuldig, dann kommt es aber aus den Charakter des Preßerzeugnisses überhaupt nicht an; cs ist glcichgiltig, ob es sich um eine politische Streitschrift oder um die Reklame eines Fabrikanten handelt. Pflichtet man der weiteren Auslegung bei, so kann der Thalbestand des Delikts auch durch den Inhalt der Druckschrift geschaffen werden. Der Richter muß dann den Inhalt der Druckschrift unter die Lupe nehmen und groben Unfug statuieren, wenn ihm dieser Inhalt ungehörig erscheint. Die Strafkammer ist nun nach reiflichen Erwägungen der engeren Aus legung beigetreten. Dafür spricht die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, wie sie insbesondere von den Schriftstellern v. Bar und Frank ausführ lich dargelegt ist; dafür spricht die Zusammenstellung mit der ungebühr lichen Erregung ruhestörenden Lärms; dafür sprechen endlich folgende Erwägungen: Die weitere Auslegung läuft im Grunde genommen auf die Aushebung der Preßfreiheit hinaus; denn der Richter braucht nur von seinem subjektiven Standpunkte aus, den er ja nach seiner besten Ueber- zeugung gewonnen haben wird, in dem Inhalte der Druckschrift eine Un- gchörigkcit zu finden und von dem nämlichen Standpunkte aus eine Be helligung des Publikums anzunehmcn, und das fragliche Preßerzeugnis ist der Strafe verfallen. Der Richter ist dann nicht mehr Richter, son dern Censor und wird in eine Rolle gedrängt, die seiner nicht würdig ist. Zudem ist bei der herrschenden Meinung der Satz oulls poens sine Ieß;o nicht gewahrt. Denn der Staatsbürger kann nie wissen, worin der Richter einmal eine Ungehörigkeit findet. Der -Grobe Unfugs--Paragraph, wie ihn die herrschende Meinung handhabt, kann leicht der Totengräber eines offenen, ehrlichen, freimütigen Wortes werden. Schließt sich nun aber der Gerichtshof der engeren Auslegung an, so mußte er auch zur Freisprechung des Angeklagten gelangen, da dafür, daß im gegebenen Falle durch die Art und Weise der Verbreitung der Flugblätter das Publikum öffentlich behelligt worden ist, ein Anhalt nicht gegeben ist. Allein auch dann, wenn man sich aus den Standpunkt der wetteren Aus legung stellt, würde der Gerichtshof noch nicht zur Verurteilung des Angeklagten gelangen können. Die herrschende Ansicht verlangt, daß das Publikum als solches gefährdet oder ungebührlich belästigt werden müsse. Nun verkennt der Gerichtshof nicht auf der einen Seite, daß den Bestrebungen des Angeklagten in mannigfacher Beziehung ein durchaus berechtigter Kern innewohnt, auf der anderen Seite, daß er in den hier fraglichen Flugblättern an nicht wenigen Stellen über das richtige Maß hinausgegangen ist. Allein der Gerichtshof hat trotz des letzteren Umstandes nicht die Ueberzcugung gewinnen können, daß das Publikum in seiner Allgemeinheit durch die Flugblätter behelligt worden ist. Es ist wie mit jeder politischen oder sozialpolitischen Streitschrift; die Gegner des Angeklagten werden sich darüber ärgern, seine Anhänger werden ihm beistimmcn; wollte man der weiteren Auslegung bcistimmen, so dürste schließlich keine Zeitung mehr erscheinen; der Inhalt sozialdemokratischer oder freisinniger Zeitungen wird leicht konservative Leute beunruhigen und umgekehrt. Hierzu kommt noch ein subjektives Moment. Es gehört nach der herrschenden Meinung zum subjektiven Thalbestand des groben Un fugs, daß sich der Angeklagte dessen, daß seine Ausführungen geeignet sein müssen, das Publikum als solches zu behelligen, bewußt gewe'en sein muß. Nun ist aber der Angeklagte augenscheinlich — ob mit Recht oder Unrecht, ist hier nicht zu erörtern — davon überzeugt, daß er im Grunde den größten Teil des deutschen Volkes aus seiner Seite hat; der Angeklagte meint, daß er das sage, was der größte Teil des Volkes denkt. Bei dieser Sachlage kann ihm nicht das Bewußtsein imputiert werden, daß der Inhalt der Flugblätter geeignet sei, daS Publikum in seiner Allgemeinheit zu behelligen.- Deutscher Schriftstellerverband. — In der vom 14. bis 17. September zu Berlin abgehaltenen Hauptversammlung des Deut schen Schriftstcllcrverbandes ist der von dessen Ausschuß vorgclegte Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht angenoinm en
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