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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1891
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- 19.08.1891
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- Deutsch
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-V 191, 19. August 1891. Nichtamtlicher Teil. 4719 fragliche Druckschrift im objektiven Einzichungsversahrcn verfolgt werden kann, und entscheiden die Frage im verneinenden Sinne. Da die 88 61 ff des Strafgesetzbuchs nur einen einheitlichen gegen die schul digen Personen gerichteten Strafantrag und keinen etwa nur auf 8 42 des Strafgesetzbuchs gestützten Einziehungsantrag kennen, bedurfte cs in jenem Falle keiner Erörterung, ob ein etwa nur objektiv auf Ein ziehung gerichteter Antrag des Beleidigten, falls er damals Vorgelegen hätte, das objektive Strafverfahren hcrbcizuführcn tauglich gewesen wäre. Da aber das Urhcbcrrechtsgcsctz vom II. Juni 1870, wie mehr fach hcrvorgchoben, neben dem Strafantrage einen selbständigen Ein> ziehungsantrag kennt und ein Einziehnngsantrag unbestritten vorlicgt, springt die Veischiedenarligkeit der damals und der hier zu entscheiden den Rechtsfrage in die Augen .... Haftung für Fahrlässigkeit in Bezug auf eine Druck schrift, deren Inhalt den Thatbestand einer straf baren Handlung begründet. Unwirksamkeit der nach Verkündigung des ersten Urteils erfolgten Benennung des Vormanues, auch wenn dieses Urteil im Wege der Revision aufgehoben ist. Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 8 2l. In der Strafsache wider K. A. S. in E. wegen Be leidigung beziehungsweise Preßvergehens, hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 18. Juni 1891 für Recht erkannt, daß auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des K. pr. Landgerichts zu E vom 4. April 1891, insoweit dasselbe den Angeklagten wegen durch das Flugblatt (Blatt 15) verübten Preßvergehens freigesprochen hat, nebst den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuhebe» und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das K. pr. Landgericht zu E zurückzuverweisen. Gründe. Die Revision erscheint begründet. Nachdem Angeklagter durch Erkenntnis des Jnstanzgcrichts vom 25. Oktober 1890 wegen mittels eines Flugblattes verübter öffent licher Beleidigung des Freibcrrn v. E. zu Strafe verurteilt, dieses Urteil aber auf Revision des Angeklagten unter dem 12. Februar 1891 vom Reiebsgericht wegen unzureichender Begründung des subjektiven Thalbcstandcs aufgehoben worden war, ist er durch das jetzt von der Staatsanwaltschaft angesochtene Urteil von der Anschuldigung sowohl der Beleidigung (88 !85, 186 des Strafgesetzbuchs), wie des fahrlässigen Preßvergehens «8 21 des Preßgesetzcs vom 7. Mai 1874) ganz freigesprochen worden. In letzterer Beziehung ist fcstgestellt, daß das vom Angeklagten als Verleger veröffentlichte Flugblatt den Tat bestand mehrfacher grober Beleidigungen enthalte, Angeklagter zwar den Inhalt der fraglichen Druckschrift vor der Veröffentlichung nicht gekannt und insofern ohne strafbaren Vorsatz gehandelt habe, daß ihn jedoch als Verleger der Vorwurf der Fahrlässigkeit treffe, da er bei Anwendung der ihm möglichen pflichtgemäßen Sorgfalt die Veröffent lichung hätte vermeiden können. Dennoch müsse er in Gemäßheit § 21 Absatz 2 des Preßgesetzcs mit Strafe verschont werden, weil er jetzt vor dem nunmehr angefochtenen Urteil als Herausgeber des Flugblattes den im Bereich deutscher richterlichen Gewalt befindlichen Redakteur T. nachgewicscn habe. Dieses letztbczeichnete Urteil müsse als -erstes- im gesetzlichen Sinne gelten: denn das frühere Urteil des Jnstanzgcrichts vom 25. Oktober 1890 sei mitsamt den »Ergeb nissen der Hauptverhandlung» vom Reichsgericht -vernichtet- worden und Angeklagter dadurch in die Lage gekommen, von allen Rcchts- behelfen zu seiner Verteidigung unbeschränkt gerade so Gebauch machen zu können, als wäre er noch niemals vorher verurteilt worden. Dieser Entscheidungsgrund kann nicht aufrecht erhalten werden. Der Gedanke einer stufenweise dergestalt geordneten strafrechtlichen Verantwortlichkeit der verschiedenen an der Herstellung eines Prcß- crzeugnisses beteiligten Personen, daß das Vorhandensein eines be stimmten, effektiv haftbaren Vormanncs den Hintermann befreit und der Hintermann verpflichtet wird, um seine Verantwortlichkeit abzu- wälzcn, den Vormann nachzuweisen, hat in der modernen Prcßgesctz- gcbung von jeher Ausdruck gefunden Immer aber wurde daran fest- gehalten, daß, um das Verantwortlichlcitsgcsühl jener Personen zu schärfen und die Haftbarkeit der eigentlich verantwortlichen Urheber einer strafbaren Druckschrift zu sichern, der fragliche Besrciungsgrund gebunden sein müsse an eine thunlichst sofortige, jedenfalls durch eine kurze percmtorische Frist begrenzte Benennung des Vormannes. In solchem Sinne forderten die 88 35, 36 des Preußischen Preßgesctzes vom 12. Mai 1851, daß der Beschuldigte den Vormann -bei seiner ersten gerichtlichen- beziehungsweise »verantwortlichen Vcrnchmung- nachweise, und wurde im ß 21 des RegierungscntwursS zu dem Preß- gesctz vom 7. Mai 1874 diese Fristbestimmung nur insofern etwas erweitert, als zum Termine der -ersten gerichtlichen Vernchmung- hinzugesügt wurde »oder innerhalb vicrundzwanzig Stunden nach der selben«. Als dann innerhalb der Reichstagskommission das System der stuscnweisen Verantwortlichkeit mit befristetem Nachweis des Vormannes ausschließlich für fahrlässige Verschuldung adoptiert wurde und der jetzige 8 21 seine Fassung erhielt, ist erkennbar die frühere, an die -erste gerichtliche verantwortliche Vernehmung geknüpfte Fristbestimmung durch die jetzige Begrenzung -bis zur Verkündigung des ersten Urteils- aus keinem anderen Grunde ersetzt worden, als weil der Sinn der »ersten gerichtlichen» oder ersten -verantwortlichen Vernehmung- nach Maßgabe der damals noch geltenden verschiedenen Prozeßgesetze ein schwankender werden mußte und es sich empfahl, dafür ein unter allen Umständen klares, unzweideutiges, fest begrenztes Prozcßstadium in der Thatsache der ersten Urtcilspublikation zu wählen. Schon hieraus folgt, daß mit der -Verkündigung des ersten Ur teils- zweifellos eine ein für allemal feststehende, das früheste Prozcß stadium unbedingt begrenzende Frist bezeichnet werden sollte, daß man aber entfernt nicht beabsichtigt haben kann, darunter eine völlig unbe stimmte, von allen möglichen Eventualitäten des Rcchtsmittclverfahrens abhängige Zcitgrenze zu begreifen. Die Worte -bis zur Verkündigung des ersten Urteils» sollen genau dasselbe bedeuten, als wäre gesagt -bis zur ersten Verkündigung eines Urteils». Erstverkündctcs Urteil bleibt aber unter allen Umständen dasjenige Urteil, welches der Zeit nach allen späteren in der Sache etwa ergangenen Urteilen vorausgegangen ist. Für diese von vornherein allein klare und unleugbare Thatsache der ersten Urteilsverkündigung bleiben die späteren Schicksale des Rechtsbe- standcs des fraglichen Urteils völlig bedeutungslos. Vom Standpunkt der Vorinstanz dagegen wäre die Frist des -ersten» Urteils niemals mit Sicherheit zu bestimmen. Denn von den Chancen des ordentlichen Rechtsmittelversahrens ganz abgesehen, unterliegt virtuell jedes Urteil einer möglichen Wiederaufnahme und damit auch der Eventualität, als -erstes-, das heißt im Sinnr der Vorinstanz -erstinstanzliches- Urteil durch ein anderes -erstes- Urteil verdrängt zu werden. Auch im übrigen beruht es unverkennbar aus irriger Rechtsauf fassung, wenn die Vorinstanz der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils durch das Rcvisionsgericht die Wirkung beimessen will, als würden dadurch die sämtlichen Prozeßvorgänge derjenigen Hauptver handlung, auf Grund deren das aufgehobene Urteil ergangen ist, aus der Welt geschafft, und als seien dieselben nunmehr, wie garnicht vor handen, zu behandeln. -Aufhebung- des Urteils im Sinne des 8 393 der Strafprozeßordnung bedeutet zunächst weiter nichts, als Zerstörung oder Beseitigung aller rechtlichen Wirksamkeit der richterlichen Ent scheidung. Werden in Gemäßheit des 8 393 Absatz 2 der Strafprozeß ordnung mit dem entscheidenden Teil des Urteils zugleich dessen Fest stellungen ausdrücklich mit aufgehoben, so ist damit auch den die Entscheidung rechtfertigenden Urteilsgründen die Kraft entzogen, einer erneuten Sachentscheidung als Grundlage richterlicher Ucberzeugung zu dienen. In diesem beschränkten Sinne mag es zulässig sein, mit der Vor instanz vom Hinfälligwcrden des -Ergebnisses- der Hauptverhandlung, insoweit solches Ergebnis in den Feststellungen des Urteils enthalten ist, zu reden. Ucbcr diese auf die Rechtskraft und den Rechtsbestand des ausgehobenen Urteils begrenzte Wirkung hinaus erstreckt sich die Bedeutung der Aufhebungsentscheidung keineswegs Insbesondere bleiben die Prozeßvorgänge der früheren Hauptverhandlung, wie sie durch das frühere Sitzungsprotokoll beurkundet sind, in ihrer thatsächlichen positiven wie negativen Gestalt zweifellos unberührt, und, von ihrer Brauchbarkeit für die Bildung der neuen richterlichen Ucberzeugung abgesehen, auch nach allen möglichen Richtungen hin rcchtswirksam Das Letztere gilt beispielsweise gewiß von den damals von den Auskunstspcrsonen ab gegebenen Aussagen, abgeleisteten Eiden und der mit solchen beeideten Aussagen verbundenen Verantwortlichkeit. Dasselbe muß unbedenklich ebenso gelten von den Erklärungen der Prozeßbeteiligten, insoweit solche prozessualisch an gewisse Formen und Fristen geknüpft sind Vollkommen zutreffend hat die Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft auf die Ana logie des 8 64 des Strafgesetzbuchs und die dort zugelassene Zurück nahme des Strafantrages -bis zur Verkündung eines auf Strafe lau tenden Urteils- verwiesen. Daß, wenn dieses Widcrrufsrccht mit Ab lauf des für seine Ausübung normierten Prozeßstadiums einmal er loschen ist, dasselbe durch keinerlei spätere Schicksale des Strafverfahrens mehr zum Wiederaufleben gebracht werden kann, ist vom Reichsgericht anerkannt. (Entscheidungen in Strafsachen Band 2 Seite 420.) Der gleiche Grundsatz muß für die Ausübung des im 8 21 Ab satz 2 des Preßgesetzcs normierten Befreiungsrechts gelten. Ist es der Sinn dieser Vorschrift, daß der Nachweis des Vormannes, um befreiend zu wirken, unbedingt erfolgen muß spätestens vor Verkündung irgend eines Urteils in der Sache, und ist in dem der ersten Urteilsverkündung vorausgegangencn Prozeßstadium der Nachweis unterblieben,.^ ist das fragliche Bcfreiungsrccht endgiltig erloschen. Aus diesen Gründen muhte, wie geschehen, erkannt werden. 635»
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