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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1891
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- Erscheinungsdatum
- 19.08.1891
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- Deutsch
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4718 Nichtamtlicher Teil. isi, 19. August 1891. Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum ersteumale angeköudigt sind. S. vühliug in Socthe«. 4730 Rcinharvt, Der Tod des Kaisers Julian. VSkar Damm >» DreSde«. 4734 8ckräsr, Hsksr Lrriebuvq, Uiläung; u. Vollcsintsrssse io voutseb- laoä und Loglauä. LucaS «räfe » Sillem in Hamburg. 4727 Reumann. Auswahl von Mustcrstückcn aus der deutschen Litteratur. 2. Aufl. Srirdrich Pseilftlicker i„ «er«». 473v Lubbock, Die Freuden des Lebens. 3. Aufl. Bibliothek des Humors: 5. Band: Juristischer Humor. 6. Band: Liebe und Ehe. Puttkammer L Mühlbrecht in Berlin. 472» Ktatlstiselies .ludrbnoti kür «las Oeutsedo Usieb. Heraus^, vom NaissrI. Ltutistisebsn ^i»t. 12. llubr^. 1891. Di« 8tr«wx«blete des vsutsebsn keiebss. Tboil 1: 6obist der Ostsos. 8tuti«tllr jder Lianlcenversiebsrnn^ der Arbeiter iw dskro 1889. Heraus^. vom Luiserl. Ltutistisekvo Xmt Gustav Tchloetzmann in Gotha. 472» Gebhardt, Kurze Christenlehre. W. Tchiiltz-Sngelhard in Berlin. 4730 8»1on-XuI«uäer kür das dalir 1892. Georg Thieme in Leipilg. 4737 lillrners Ksielis-Nedieiual-Lalendor kür vontsebland. 1892. Ti. I. Beruh. Krlcdr. Voigt in Weimar 472» klruek, o. IN. 6raek, Oie Arbeiten dsssoblossers. I. Lol^e. Z.Xull. Leopold Botz in Hamburg. 473l 8o1Iler, vor Idiot und der Imbsoille. Hebers, von Lrie. Ritztamilichei Teil. Entscheidungen des Reichsgerichts. Antrag auf Einziehung von Nachdrucksexemplaren im Strafrechtsweg ohne Strafantrag gegen die des Nach drucks schuldigen Personen. Gesetz, betreffend das Urheberrecht, vom II. Juni 1870 88 21, 26, 35, 36. In der Strafsache, betreffend Einziehung von Heften des »E. E.«, wegen Nachdrucks, hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 25. Mai 1891, für Recht erkannt, daß die Revision der Einziehungsintcressenten O. L und 0r. M K. gegen das Urteil des K. Pr Landgerichts zu M. vom 20. Ja nuar 1891 zu verwerfen und den Beschwerdeführern die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe. Die Revision entbehrt der Begründung. Zur ersten prozessualen Beschwerde wird Mangel des gesetzlich erforderlichen Strafantrags gerügt, weil die durch den behaupteten Nachdruck verletzten Urheber des fraglichen Schriftwerks sich daraus beschränkt hätten, nur objektiv die Einziehung der Nachdrucks- excmplare re. zu beantragen, während in der Person des verantwort lichen Redakteurs des des Nachdrucks beschuldigten ->E. E.» eine für den Nachdruck haftbare Person vorhanden, auch den Antragstellern bekannt war, welche von den letzercn willkürlich außer Verfolgung gelassen worden sei. Die Revision, gestützt aus die §8 61 bis 64 des Straf gesetzbuchs. bestreitet die Zulässigkeit einer derartigen Teilung des Straf antrages in eine objektive und eine subjektive Seite und erachtet den Einzichungsantrag ohne gleichzeitige Verfolgung der verantwortlichen Personen für rechtlich unwirksam. Diesem Angriff muß die Berechtigung versagt werden. Verfehlt ist zunächst schon der Ausgang der Beschwcrdeführung in den 88 41, 42 des Strafgesetzbuches. Das angcfochtcnc Urteil erwähnt die 88 41, 42 des Strafgesetzbuches gar nicht, gründet die Einziehung und die Zulässigkeit objektiven Einziehungsversahrcns vielmehr mit R.chr aus schließlich auf die 88 21, Absatz 4, 36 des Gesetzes, betreffend das Urheber recht an Schriftwerken re vom 11. Juni 1870 (Bundes-Gcsctzblatt Seite 339), beziehungsweise 8 477 der Strafprozeßordnung. Lediglich aus dem Boden dieser speziellen Normen desUrheberrechtsgcsetzes ist dahcrauchdiebc- strittenc Frage der Zulässigkeit eines derartigen, willkürlich auf Ein ziehung beschränkten Vcrfolgungsantragcs zu cmscheiden. Nun er scheint aber gewiß, daß diejenige Einziehung, welche das Urheber rechtsgesctz vom 11. Juni 1870 geordnet hat, materiell wie formell eine eigentümliche Stellung neben dem eigentlichen Strafantrage cinnimml, daß sie überhaupt nicht mehr den Charakter einer Strafe in sich trägt, sondern nur noch das Korrelat für den civilrcchtlichcn Anspruch des Verletzten auf Sicherung gegen weitere Schädigung bildet, und daß deshalb der nach 8 35 a. a. O. erforderliche Antrag aus Bestrafung der des Nachdrucks schuldigen Personen den im 8 36 a. a. O. vorgesehenen Antrag aus Einziehung und Vernichtung der Nachdruckscxemplarc beziehungsweise sonstigen Nachdrucksgegenständc nicht einschlicßt, der lctztbczcichncte Antrag vielmehr selbständig und unabhängig neben dem crstcrcn gestellt werden muß, um Rechts wirkungen auszuübcn. Es genügt, zur weiteren Begründung dieser Sätze auf die Ausführungen im Urteil des Reichsgerichts vom 14/2l. Januar 1886 <Entscheidungcn in Strafsachen Band 13 Nr. 98 Seite 329 fg.) zu verweisen. Der Revision mag zugegeben werden, daß hieraus allein noch nicht notwendig die Unhaltbarkeit des von den Beschwerdeführern vertretenen Standpunktes folgen würde; denn es ließe sich geltend machen, daß, wenn auch der Verletzte verpflichtet sei, seinen Willen bezüglich der Ein ziehung ausdrücklich zu erklären, dies ihn noch nicht berechtigte, seine Willenserklärung aus die Einnehung zu beschränken; Strafantrag und Einziehungsantrag müßten vielmehr, um in vollem Umfange wirksam zu werden, vereinigt, der elftere den letzteren bedingend, angebracht werden Einer solchen Deduktion stellen sich indessen eine Reihe der erheb lichsten positiven Bedenken entgegen. Einmal ist mit Anerkennung des selbständig koordinierten Charakters beider Anträge die Voraussetzung der Einheitlichkeit des Strafantrags ausgehoben und mindestens im Prinzip die Trennbarkeit, folglich auch die Teilbarkeit zwischen Straf- und Einziehungsantrag ausgesprochen Die Vorschrift in 8 21. Ab!. 4 a. a. O. gestattet ferner zweifellos Einziehung, auch wenn gar kein für den Nachdruck persönlich haftbarer Delinquent vorhanden, ein eigent licher Strafantrag also von vorne herein unmöglich ist. Es ist klar, daß in all' solchen Fällen lediglich ein selbständiger, von Strafverfol gung unabhängiger Einziehungsantrag in Frage kommen kann. Des weiteren crgiebt sich aus den 88 35, 36 a. a. O., daß Strafantrag gegen die Person und Einziehungsantrag gegen das Objekt durchaus verschiedenen Rügefristcn unterliegen, der erstere wegen Ablauss der dreimonatlichen Rügesrist unzulässig geworden sein kann, während der letztere bei fortdauerndem Vorhandensein einziehbarer Objekte in seiner Wirksamkeit unberührt bleibt. Hiernach ist unbedenklich jeder Träger eines Urheberrechts in der Lage, nach eigener Willkür die persönliche Strafverfolgung unstatthaft werden zu lassen und nur das objektive Einzichungsverfahren zu be treiben. Ist solches aber überhaupt statthaft, dann ist ein Grund gar- nicht mehr findbar, welcher den Verletzten in seiner freien Verfügung über die eine oder andere Art von Verfolgung seiner Gerechtsame einzuengcn berechtigte. In vorliegender Sache baden die Beschwerde führer selbst auf Grund des 8 35 a a. O. Ablauf der dreimonatlichen Rügesrist hinsichtlich ihrer persönlichen Haftbarkeit für strafbaren Nach druck cingcwcndet. Es erscheint darnach besonders befremdlich, den Ver letzten zuzumuten, sie hätten dennoch, etwa nur um einer leeren Form zu genügen, ihrem Einziehungsantrage einen nutzlosen eigentlichen Straf antrag vorausschickcn sollen. Endlich crgiebt sich als entscheidender prozessualer Gesichtspunkt aus 8 26 Absatz 2 a. a. O., daß das Gesetz den Verletzten gerade bezüglich der Einziehung die Befugnis eingcräumt hat, dieselbe sowohl im Straf rechts- wie im Cioilrechtswegc zu beantragen, beziehungsweise zu ver folgen. Da der Civilrichter so wenig mit der Bestrafung der schuldigen Personen, wie mit der Prüfung des für solche Bestrafung erforderlichen Strafantrags befaßt ist, so ist die prozessuale Selbständigkeit und Un abhängigkeit des Einziehungsverfahrens gegenüber dem Strafverfahren hiermit ausdrücklich anerkannt und die Möglichkeit gegeben, daß neben einander vor den Strafgerichten Bestrafung wegen Nachdrucks, vor den Civilgerichtcn Entschädigung und Einziehung verfolgt wird Dies alles sind Besonderheiten, welche mit der eigentümlichen, halb civilrechllichen, halb strafrechtlichen Natur der Urheberrechisverletzungen und des für sie geordneten, gemischten Verfahrens zusammenhänqen und außerhalb der sonst den Strafprozeß beherrschenden Grundsätze liegen. Deshalb erleiden auch die Ausführungen im Urteile des Reichsgerichts vom 25. September 1884 iEntscheidungcn in Strafsachen Band II Nr 32 Seite 121 ff.), auf welche sich die Revision beruft, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Denn diese Ausführungen haßen es nur mit den 88 40, 42, des Strafgesetzbuchs zu thun, er örtern lediglich aus dem Boden dieser Normen die Frage, ob eine wegen fehlenden Strafantrags des Beleidigten straflose Beleidigung noch auf Grund der 88 41, 42, 185 des Strafgesetzbuchs gegen die
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