Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1890
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18901203
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189012033
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18901203
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1890
- Monat1890-12
- Tag1890-12-03
- Monat1890-12
- Jahr1890
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6874 Nichtamtlicher Teil. 280, 3. Dezember 1890. Die Wünsche des Londoner Kongresses. Unter dieser Ueberschrift giebt die »Deutsche Presse«, das Organ des deutschen Schriftsteller-Verbandes, eine übersichtliche Zusammenstellung der Beratungsergebnisse auf dem zwölften Kongreß der »^oooeiation litterairs st artistigus internationale«, der in den Tagen vom 4. bis 10. Oktober d. I. in Mansion House in London getagt hat. Wir geben diese Beschlüsse nach stehend wieder: I. Prüfung der Berner Konvention. Referent: Herr Eugen Pouillet. 1. Von der Uebersetzung: Uebersetzung steht dem Nachdruck gleich; demgemäß begreift das ausschließliche Recht der Wiedergabe, welches den Gegen stand des Urheberrechts bildet, mit Notwendigkeit das ausschließ liche Recht auf die Uebersetzung in sich. 2. Von der rückwirkenden Kraft. Es ist notwendig, daß jeder der Vertragsstaaten einen Zeit punkt festsetzt, sei es durch Einführung der Abstempelung oder durch irgend ein anderes Erkennungszeichen, nach dessen Ablauf aus den vor der Konvention liegenden thatsächlichen Vorgängen für dritte keine Rechte mehr in Anspruch genommen werden können. Ueberall, wo Uebergangsbestimmungen dieses Inhaltes nicht vorhanden sind, soll die Konvention in dem Sinne ausgelegt werden, daß der Gebrauch von Clichös (Holzstöcken, Platten oder lithographischen Steinen), welche vorher hergestellt wurden, unter sagt bleibt, und daß das Recht der Verleger, welche sie früher hergestellt hatten, lediglich darauf beschränkt wird, die vor der Konvention vorhandenen Exemplare auszuverkaufen. Das Verlagsrecht enthält nicht zugleich das Recht der öffent lichen Darstellung und Aufführung; sonach giebt der Besitz von Orchester-Partituren, Orchester-Stimmen und Dekorationen aus der Zeit vor der Konvention nicht das Recht, dieselbe nach der Zeit ihrer Inkraftsetzung zu benutzen. Das Recht der öffentlichen Darstellung oder Aufführung bleibt ausschließlich dem Urheber und dem Komponisten Vorbe halten. II. Vom Oopzr-ri^dt (Urheberrecht) in den Vereinigten Staaten von Amerika. Referent: Herr Jules Lermina. Der Kongreß der ^.osoo. lit. st art. intsru. beschließt in seiner im Oktober 1890 abgehaltenen Sitzung den aufrichtigsten Dank der Vrnsriean Oop^-riAbt IsuKrrs und den hochherzigen Männern auszusprechen, die in den Vereinigten Staaten die große Sache des litterarischen und künstlerischen nationalen Eigen tums verteidigen, und sendet ihnen in der Hoffnung aus den endlichen Sieg des gesunden Menschenverstands und der Gerech tigkeit den herzlichsten Zuruf, den aufgenommenen Kampf fort zusetzen. m. Von dem Urheberrecht an dramatischen Werken. — Von der Adaptation des Romans für das Theater. Referent: Herr Gustav Roger. 1. Das ausschließliche Recht der Urheber und Komponisten dramatischer Werke, die Aufführung und die Veröffentlichung ihrer Werke zu verbieten oder zu genehmigen, sei es in der Originalsprache oder in der Uebersetzung, ist gegenseitig in jedem Staate geschützt. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf die dramatischen und dramatisch-musikalischen Werke, welche bereits dargestellt oder auf geführt wurden, gleichviel, ob dieselben handschriftlich vorhanden oder autographiert sind, als auch auf solche, welche im Druck oder auf irgend eine andere bekannte oder noch nicht bekannte Weise lesbar sind; und der Schutz, welcher ihnen in jedem Lande gewährt wird, soll unter allen Umständen nicht geringer sein, als der, welchen die einheimischen Werke genießen. 2. Das Recht der Veröffentlichung der dramatischen (dramatisch musikalischen) und musikalischen Werke und das Recht der öffent lichen Aufführung sind durchaus von einander verschiedene Rechte, und die Veröffentlichung eines Werkes berechtigt niemanden, dasselbe ohne Genehmigung des Urhebers aufzuführen, ebenso wenig giebt die Ausführung die Befugnis zur Veröffentlichung ohne Zustimmung des Urhebers. 3. Die Urheber und Komponisten dramatischer Werke sollen die oben bezeichnten Rechte genießen und den Schutz der Gesetze, ohne zu irgend einem Vorbehalte oder zu einer vorhergehenden Hinterlegung, noch zu sonst irgend einer Formalität verpflichtet zu sein. Im Falle der Bestreitung ihres Rechts soll zur Fest stellung ihres Eigentumstitels die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes genügen, aus welcher hervorgeht, daß das in Rede stehende Werk daselbst den jedem einheimischen Werke gewährten gesetzlichen Schutz genießt. Zu den unbefugten Wiedergaben gehört auch die Umwandlung eines Romans in ein Theaterstück. IV. Von der Weglassung des zweiten Absatzes des Schluß paragraphen von Artikel 9 der Berner Konvention. Referent: Herr Victor Souchon. Es liegen keine zwingenden Gründe vor, sei es den Autor oder den Musik-Komponisten zu verpflichten, durch irgend welche Erklärung auf dem Titel seiner Werke die öffentliche Aufführung zu verbieten. Demgemäß ist der Wunsch auszudriicken, daß der Schlußparagraph des Art. 9 der Berner Konvention, der in Widerspruch mit dem Bestimmungen des 8 2 des Art. 2 steht, beseitigt werde. V. Von der Wiedergabe musikalischer Werke durch mechanische Vorrichtungen. Referent: Herr Henri Lcveque. Es ist zu wünschen, daß der Art. 3 des Schlußprotokolls aus die Spieldosen und Drehorgeln beschränkt und nicht auch aus nahmslos auf alle Spielwerke und deren irgend wie auswechsel bare Nebenteile, wie durchlochte Pappen, welche zur mechanischen Hervorbringung von Melodieen dienen können, erstreckt werde. VI. Von dem litterarischen Eigentum in Zeitungen und Zeitschriften. Referent: Herr Alexander Chaumat. 1. Das Recht des Urhebers an Artikeln in Zeitungen und Zeitschriften, gleichviel welchen Inhalt dieselben haben, ist das gleiche, wie an sonstigen litterarischen Werken. Demgemäß dürfen derartige Artikel ebensowenig wie die im Feuilleton veröffentlichten Romane wieder abgedruckt werden, sei es im Original oder in Uebersetzung ohne die Genehmigung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger. Zur Ausübung dieses Rechts bedarf es keines Vorbehalts oder Verbots. 2. Die vermischten Nachrichten (Tagesneuigkeiten), amtliche und andere Mitteilungen, die von Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht werden, fallen nicht unter die Vorschriften über das litterarische und artistische Urheberrecht, es sei denn, daß sie aus nahmsweise das Ergebnis einer selbständigen geistigen Thätig- keit sind. Demnach ist ihr Abdruck innerhalb der Grenzen des ge meinen Rechts der Gesetzgebung jeden Landes zulässig. VII. Von dem artistischen Eigentum an Photographieen. Referent: Herr A. Vannoir. Den photographischen Werken ist ohne Beschränkung der Vorteil zu gewähren, welchen die gesetzlichen Vorschriften den Werken ver bildenden Kunst gewährt haben. In der Erwartung, daß die jenigen Gesetzgebungen, welche noch nicht auf diesem Standpunkte stehen, dereinst gestatten werden, den Art. 4 der Berner Kon vention gleichförmig auf die photographischen Werke anzuwenden
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder