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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1891
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- 26.10.1891
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- Deutsch
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6332 Nichtamtlicher Teil. 249, 26 Oktober 1891. stempeln zu wollen, würde zweifellos eine so wesentliche Durchbrechung der gemeinrechtlichen Grundsätze vorsätzlicher Verschuldung enthalten, wie sie nur auf dem Boden unzweideutiger positiver Gesetzesnormen für statt haft erachtet werden könnte. Die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts hat an der Hand des für die Entstehung des 8 20 a a. O. charakteristischen legislativen Materials die -besonderen Umstände» des Abs. 2 a. a. O in einem engeren Sinne ausgelcgt. Auf Grund der innerhalb der Rcichstagskominission, wie im Plenum des Reichstages gefallenen Acusierungcn einzelner Mitglieder, auf Grund des bei der Fassung des Absatzes 2 beliebten Wechsels der Ausdrücke — »besondere» für -konkrete Umstände- — auf Grund endlich der ganzen klar erkenn baren Absicht des Abs. 2, eine effektive Verantwortlichkeit der Re dakteure herzustellen, erschien es geboten und gerechtfertigt, die Ver mutung wissentlich gewollter Veröffentlichung nur durch solche Umstände für widerlegbar zu erklären, welche sich als außerordentliche, ungewöhnliche, unverschuldete bezeichnen ließen. Wem hierdurch vor- gcbcugt werden sollte, war die naheliegende Gefahr, durch willkürliche Abwälzung der eigentlichen, aktuellen Redaktionsthätigkcit, durch Vorschicbung von Schcinredakteuren oder durch sonstige auf Umgehung des Gesetzes berechnete Manöver die vom tz 20 Abs. 2 angcstrebtc Ver antwortlichkeit völlig illusorisch zu machen. — Eine erneute Prüfung all' dieser Gesichtspunkte hat zu dem Ergebnis geführt, daß den gegen die bisherige einschränkende Auslegung des Begriffs -besondere Umständc- sprechcnden Bedenken der Vorrang vor den gegenteiligen Argumenten cinzuräumcn sei. Gegenüber den unsicheren, dunkclcn, sich mannigfach widersprechenden, kaum einen klar leitenden Gedanken zum Ausdruck bringenden Acußerungcn der Rcichstagsm itglicder, wie sie in der Entstehungs geschichte des 8 20 hcrvortrcten, mußten zwei Gründe entscheidend ins Ge wicht fallen. Sollen -besondere- Umstände nicht lediglich »besonders» zu er weisende, von der der Vermutung zu gründe liegenden Regel abweichende, sondern qualitativ besonders geartete Umstände bedeuten, dann muß diese besondere Qualifikation auch begrifflich bestimmbar sein. Ohne solche klar begrenzte begriffliche Bestimmung verliert sich der Ausdruck in das Gebiet reiner Willkür. Für eine derartige feste Begriffs bestimmung fehlt cs aber sowohl im Gesetz, wie in der Natur der Sache an allen Unterlagen. Ausdrücke, wie -ausnahmsweise-, -un gewöhnlich-, -außerordentlich- behalten eine rein relative Bedeutung ohne feste, begriffliche Grenzen. Sodann ordnet das Preßgcsctz im 8 21 noch besonders die fahrlässige Verschuldung für Preßdclikte und die Haftbarkeit der Redakteure für solche Fahrlässigkeitsschuld. Will man zur Widerlegung der im 8 20 Abs. 2 ausgestellten Ver mutung nur solche -besonderen Umstände- gelten lassen, welche nach Annahme des Strafrichters mit sorgsamer Pflichterfüllung vereinbar sind, folgcweise alle derartigen Umstände von der Klausel ausschließen, welche eine schuldhafte Nachlässigkeit in Erfüllung der Redaktions pflichten cinschließcn, so gelangt man unabwendbar zu der Verurteilung wegen doloser Thäterschaft auf Grund des 8 20 des Preßgcsctzcs, obwohl erwiesenermaßen nur fahrlässige Thäterschaft im Sinne des 8 21 des Preßgesetzes vorliegt. Man schuldet dann Antwort auf die Frage, wie sich die eine und die anderere Fahrlässigkeit von einander scheiden, und wo die Grenze für das Anwendungsgebiet der 88 20, 21 unter einander hinsichtlich der Redakteure periodischer Druckschriften zu suchen ist. Der Ausweg aus diesem Dilemma, zwischen Graden von Fahrlässigkeit zu unterscheiden, etwa die gröbste Form derselben dem 8 20, die leichteren Formen dem 8 21 zuzu weisen, mußte nach der ganzen Entwickelung, welche die Lehre von der Fahrlässigkeit im neueren Strafrecht genommen hat, als ungangbar abgclehnt werden. Ueberzeugt man sich aber von der Unlösbarkeit des solchergestalt formulierten Problems, entschließt man sich, dem 8 21 des Preßgesetzes sein volles Recht und sein klar begrenztes Anwendungsgebiet zu belassen, dann zwingt auch diese Erwägung zu dem Schluß, daß an sich die -besonderen Umstände- des 8 20 Abs. 2 a. a O. alle Thatmomente begreifen, welche die Annahme vorsätzlich, mit Kenntnis und Verständnis des Inhalts verursachter Veröffentlichung nach den gewöhnlichen Grundsätzen des Strafprozesses im Einzclsall zu widerlegen geeignet sind. — Hierin findet zugleich diejenige Auffassung ihre Widerlegung, welche in dem tz 20 Abs. 2 a. a. O. nicht lediglich eine Präsumtion, sondern die Fiktion der Thäterschaft und die Beschränkung des Gegenbeweises auf die äußere Stellung und Pflichterfüllung des Redakteurs betreffende Thatumstände erkennen will. Daß mit solcher wesentlichen Erweiterung zulässigen Exkulpations beweises zu gunstcn der Redakteure die oben angedcutetcn Gefahren einer möglichst unverantwortlich redigierten Tagcsprcsse sich mehren können, ist nicht verkannt worden. Der Beruf des Strafrichters, die rcpressive Kraft des Strafgesetzes ungeschwächt zu erhalten, vermag sich indessen nicht weiter zu bethätigcn, als dem Strafgesetz selbst repressive Kraft bei wohnt. Daß durch die hier vertretene Auslegung der §8 20, 21 des Preßgesetzes der Präsumtion des 8 20 Abs. 2 a. 'a. O. der beste Teil realer Wirksamkeit entzogen werde, kann im übrigen nicht zugegeben werden. Zunächst darf in dieser Beziehung nicht übersehen werden, daß, wenn das Gesetz eine gewisse Ihatsächliche Beweisvcrmutung auf stellt und nur deren Widerlegung durch Gegenbeweise zuläßt, der Strafrichter unbedingt verpflichtet ist, jener Vermutung so lange ihre volle gesetzliche Wirksamkeit zuzucrkennen, bis sie durch die entgegen gesetzte Evidenz positiv aufgehoben wird. Bcbürdet auch § 20 Abs. 2 den Redakteur nicht formal mit der Bewcislast der die Annahme der Thäterschaft ausschlicßenden -besonderen Umstände-, so folgt doch zweifellos aus dem Wesen der primär wirkenden gesetzlichen Vermutung, daß Ankläger wie Richter mit Anrufung der letzteren ihrer Pflicht, den Ucbcrführungsbcweis zu führen, genügt haben, daß sic das Hervor- trcten und Einbringen der Gegenbeweise, sei cs abseiten des Redakteurs, sei cs von anderer Seite, abzuwarien haben, und daß die Gegenbeweise, um wirksam zu werden, stark genug sein müssen, dem Richter eine posi tive, die gesetzliche Vermutung aushcbcndc Ueberzcugung zu verschaffen. Thun sie das letztere nicht, wirken sie über ein ooa liqnst nicht heraus, so bleibt die gesetzliche Vermutung gegen den Redakteur in ihrer vollen ungeschwächtcn Kraft bestehen. Halten die Strafgerichte diesen legalen Standpunkt mit Ernst und Nachdruck fest, dann bleibt mindestens für das Vorbringen unwahrer Ausflüchte wenig Raum. Andererseits wird die Bedeutung des äolus svsntnalm auf dem vorliegenden Gebiet intellektueller Verantwortlichkeit für Preßdclikte nicht unbeachtet bleiben dürfen. Die Stellung des Redakteurs einer Zeitung oder Zeitschrift und die Natur dieser Redaktionsthätigkcit bringt cs unter normalen Verhältnissen mit sich, daß, insoweit sich der Redakteur fremder litterarischcr Kräfte (Mitredakteure, Mitarbeiter, Korrespondenten -c.) regelmäßig bedient, er deren Thätigkcit regelt und stetige geistige Wechselbeziehungen zwischen ihnen stattfinden. Zwischen dem Redakteur und derartigen Mitarbeitern wird in der Regel Einverständnis, wie über Tendenz der Zeitschrift, so auch über Inhalt und Form der darin zu veröffentlichenden Artikel obwalten. Von dem Grade solchen Einverständnisses wird dann meist die größere oder geringere Genauigkeit in der redaktionellen Prüfung des von fremder Hand gelieferten, durch die Zeitschrift zu veröffentlichenden Stoffs abhängcn. Schon hieraus folgt, daß beispielsweise die Einrede eines Redakteurs, einen unter seiner Redaktion veröffentlichten Artikel vorher nicht -gelesen- zu haben, von vorne herein völlig bedeutungslos ist. Der Umstand schließt nicht aus, daß ihm der Inhalt des frag lichen Artikels von dritter Seite mitgetcilt worden ist, oder daß er sonst von dem Inhalt genaue Kenntnis erlangt hat. Worauf cs an kommt, ist ja allein, ob der Redakteur, gleichviel auf welchem Wege, mindestens soviel Kenntnis und Verständnis von dem Inhalt des straf baren Artikels erlangt hat, daß anzunehmcn ist, er habe diesen Inhalt vorausgeschcn, gebilligt und die Veröffentlichung desselben mit in seinen Willen ausgenommen. Es werden daher nur solche Umstände geeignet sein, den eventuellen Vorsatz auszuschließcn, welche dem Strafrichter die volle Ueberzcugung gewähren, die Veröffentlichung sei gegen den Willen des Redakteurs erfolgt, derselbe würde bei Kenntnis oder doch Verständ nis des Inhalts die Veröffentlichung unterlassen haben. Nun darf freilich auch der Begriff des äolns svontualis nicht über die durch das Wesen vorsätzlicher Verschuldung bedingten Grenzen aus gedehnt werden. Die Möglichkeit, daß cs einem auf Umgehung des Ge setzes hinstrcbendcn Redakicur einmal gelingt, durch den 'Nachweis einer, ohne jede ihm mittelbar oder unmittelbar zum Vorsatz zuzurccbnende Mitverursachung, bewirkten Veröffentlichung sich der vollen Haftbarkeit aus 8 20 des Preßgesetzes zu entziehen, bleibt hiernach offen. Doch wird der Regel nach in solchem Falle pflichtwidriges und fahrlässiges Ver halten des Redakteurs um so zweifelloser hcrvortrcten und die Straf sanktion des 8 21 des Preßgesetzes mit dem bis zu einem Jahre Ge fängnis hinaufreichcndcn Höchstbetrage immer noch genügende Handhaben nachdrücklicher Repression darbieten. Daneben wird der Redakteur den Nachweis seiner Schuldlosigkeit an der Veröffentlichung kaum zu er bringen imstande sein, ohne zugleich den wahren Urheber der Ver öffentlichung namhaft zu machen und solchergestalt die Uebcrführung und Bestrafung des sür das Preßdelikt verantwortlichen Thäters zu sichern. Für die Interessen der Strafrechtspflege kommt es aber ent scheidend nicht sowohl darauf an, daß die von der Tagespresse verübten strafbaren Handlungen unter allen Umständen an den Redakteuren voll gesühnt werden, als vielmehr darauf, daß sie überhaupt an dem schul digen Thätcr ihre gerechte Ahndung finden. Alle diese Erwägungen mußten zur Verneinung der der Entscheidung der Vereinigten Strafsenate unterliegenden Rechtsfrage führen. Vermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt ist eine Auswahl von Tafeln aus dem Bande V und VI des Japanischen Formenschatzes, gesammelt von S. Bing. (Leipzig, Verlag von E. A. Seemann.) Das Werk, das hiermit abgeschlossen vorliegt, bringt das beste, was Kunst und Kunstgewerbe in Japan in alter und neuer Zeit hcrvorgebracht haben. Die Originale, die zur Vorlage gedient haben, Studien und Zeichnungen japanischer Künstler, Farbenholzschnitte, Stoffe und Stickereien, Porzellane u. s. w. sind in ganz vorzüglicher Weise von Gillot in Paris reproduziert worden.
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