Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18911026
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189110265
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18911026
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1891
- Monat1891-10
- Tag1891-10-26
- Monat1891-10
- Jahr1891
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6330 Nichtamtlicher Teil. 249, 26. Oktober 1891. Earl Klemmt»« >» Slloaau. 6350 Dorn, Der Lcinwandvogcl und sein Sohn. Falk, Zaubcrkrcise. Sari «lcrold'S Soli» in Wie». «»>? kncklnxer, lieber vampkmarekiuen mit kotier RoIkerAesedvriiickiA- keit. 3. ^uü. S. Haberland in Leivtlg. 6341 Turxeu)err, Heulanä, von Llauäslksrn. 2. Aull. Hklneniann ät vateftlee, Inmitvä in Leivzig. 6353 DK« Rnglisk Ridrar^. Vot. 53 avck 59. Wilhelm llocbncr. Berl.-Sto.. in Breslau. 6353 8eknppe, Das Reckt äss kesitrss. Al. »„»scrbcrg in Mali». 6352 Oberbreher, das neue Programm der Sozialdemokratie. Kempel, die Gottcssahrt nach Trier im Jahre 1891. Gredy, Kardinal-Erzbischof Albrecht II von Brandenburg in seinen Verhältnissen zu den Glaubensncucrungen. Angela. Ein Weihnachtsmärchen. Vildcrfrrude für katholische Kinder. 2. Ausl. Falk, Religiöser Bilderschatz. «cbriihrr Partei in Berlin 635 > Moosen, äie braune Rrica 2. /lull. 8torm, eiu Rest auk Sacksrslovkmis. 2. Xull. — Immenses 36. Aull. — 2«oi Weikuacktsiä^IIsu. 3. 4»ll. Anton Schroll är So. in Wien. 0352 Relcksxx, Visver Xunst-6uol>biuäsr- u. I.eäer-^rbeitoo. Risk. 4. Bernhar» Lanchnitz n Lrivrt«. 6350 karrsr, Oarkness auä Oarru. Oulck», 8auta öarbara. Ikruckckon, Oerarä or td« rvorlä, tks tlesk, anä tke cksvil. veldagr» » Nlasln« in Vielesei» und LeivH». 0310 Drummond, das Naturgesetz in der Gelstcswelt. Winckelmann L Sohne i» Berlin. 6346 Stein, alte Bekannte. 3. Ausl. Von Schwahn. Schramm, Wandtafeln für Rundschrift. Nichtamtlilher Teil Vürsenvrreinsangelegenhriten. Der Vorstand des Börsenvereins hielt den 12. und 13. Oktober in Leipzig Sitzungen ab, an denen alle sechs Mit glieder teilnahmen. Am 6. und 7. Oktober war der außerordentliche Ausschuß zur Ausarbeitung einer Verlagsordnung für den Deutschen Buchhandel zum dritten Male in Leipzig versammelt; sämtliche sieben Mitglieder waren anwesend. Ueber das Ergebnis der Beratungen wird bald näheres veröffentlicht werden. Entscheidung des Reichsgerichts. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redakteurs einer periodischen Druckschrift. Anrufung des Schutzes Wege» Wahrnehmung berechtigter Interessen für de» wegen Preßbeleidigung verfolgten Redakteur. Prcßgcsetz vom 7. Mai 1874. ß 20. Strafgesetzbuch 8 193. In der Strafsache gegen den Redakteur K. A. S. in E., wegen Beleidigung haben die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts, in der Sitzung am 6. Juni 1891 beschlossen: die in Gemäßheit des tz 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes an die Vereinigten Strafsenate verwiesene Rechtsfrage dahin zu entscheiden: Die Eigenschaft des verantwortlichen Redakteurs einer perio dischen Druckschrift, gleichviel, ob dessen strafrechtliche Ver antwortlichkeit für den beleidigenden Inhalt der Druckschrift als Urheber der Veröffentlichung nach den allgemeinen Straf gesetzen, oder als Thäter nach 8 20 Absatz 2 des Preßgesctzcs vom 7. Mai 1874 in Anspruch genommen wird, schließt an sich die unmittelbare Anwendbarkeit des 8 193 des Straf gesetzbuches nicht aus. Gründe. Die Meinungsverschiedenheiten, welche sich in der Frage der An wendbarkeit der allgemeinen Schuldausschließungsgründe, insbesondere des ß 193 des Strafgesetzbuchs, auf den veraniwoitlichen Redakteur einer periodischen Druckschrist geltend gemacht haben, nehmen ihren Ausgang von den Zweifeln, zu denen das innere Verhältnis der Ab sätze 1 und 2 im 8 20 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 (»Reichs- gcsctzblatt» Seite 65) zu einander, sowie Lbcrhaupr Sinn und Be deutung der im Absatz 2 a. a. O. ausgestellten Rechtsnorm Anlaß geben. Die letztere verdankt ihre Entstehung nach Inhalt, wie Wort fassung, der Kommission des Reichstages. Soviel aus dieser Ent stehungsgeschichte mit einiger Sicherheit gefolgert werden kann, ruht die Vorschrift auf etwa nachstehenden gesetzgeberischen Gedanken: Gegenüber dem Prinzip einer stufenweise geordneten, durch rechtliche Fiktionen ver stärkten Verantwortlichkeit, wie solches dem Rcgierungscntwurf des Paß gesetzes zu Grunde lag, sollte der Grundsatz der Unterordnung der Presse unter das gemeine Recht zum herrschenden Prinzip erhoben werden. Deshalb stellt der tz 20 im Absatz 1 den Satz an dis Spitze: »Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen - Dieser Grundsatz sollte ganz allgemein im gesamten Preßstraf- rccht zur Verwirklichung gelangen, also auf dem Gebiet der periodischen Presse nicht weniger, wie auf dem der nicht periodischen Presse. Der. unbeschränkten Durchführung des Prinzips stellten sich aber warnend die Erfahrungen entgegen, welche in Preußen auf dem Boden des preußischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 und des den gleichen Grund satz vertretenden 8 34 dieses Gesetzes in der Rechtsprechung gemacht worden waren. Die preußischen Gerichte, unter Billigung des preußischen Ober-Tribunals, verlangten grundsätzlich für den die Thätcrschast eines Redakteurs betreffenden Änschuldigungsbcwcis den strikten Nachweis dervom Angeschuldigten gewollten und verursachten Veröffentlichung, verwarfen die Heranziehung bloßer Bewcisvermutungcn und wiesen jede Anklage ab, welche jenen Beweis nicht zu erbringen vermochte. Da das letztere der Regel nach praktisch unaussührbar war, hatte sich in Preußen thatsächlich die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Redakteure verflüchtigt zu einer for malen, in Gemäßheit des 8 37 des preußischen Preßgesetzes durch bloße Geldbuße sühnbaren Haftung für fahrlässige Verschuldung von Preß- delikten. Um derartigen Rcchtszuständen zu begegnen, um, wie man sich im Bericht der Reichstagskommission ausdrückte, »der Strafjustiz den nötigen Rückhalt zu sichern», und die übliche -Ausflucht- der Redakteure, den strafbaren Artikel erst nach der Veröffentlichung kennen gelernt zu haben, zu erschweren, wurde dem im Abs. 1 des 8 20 des Preßgesetzes voran- gestcllten Prinzip im Abs. 2 der Satz hinzugefügt: -Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der verantwortliche Redakteur als Thäter zu bestrafen, weun nicht Lurch besondere Um stände die Annahme seiner Thäterschaft ausgcfchlossen wird.« Hiermit wurde entfernt nicht beabsichtigt, den vorangestcllten Grundsatz der Herrschaft der allgemeinen Strafgesetze materiell zu durchbrechen ober eine neue Gattung nur von Zcitungsrevakteuren zu verübender Preßvelikte zu schaffen. Man wollte im Gegenteil die Herrschaft der allgemeinen Strafgest tze auch auf dem Gebiet der periodischen Presse dadurch gewährleisten, daß man den Strasverfolzungsbehörden die Führung des Änschuldigungsbcwcises erleichterte, die Uebersührung des schuldigen Redakteurs sicherte, und solchergestalt eine ernsthafte strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Delikte der periodischen Presse hcrstcllte. Die Bedeutung der Vorschrift im Abs. 2 a. a. O. in ihrem Verhältnis zum Abs. 1 ist also wesentlich eine deklaratorische. Sic bringt den Gedanken zum Ausdruck: Wer die Stellung des verantwortlichen Redakteurs einer periodischen Druckschrift übernommen und in dieser Eigenschaft das Erscheinen derartiger Preß- crzcugnffsc ermöglicht hat, der hat die Vermutung mit seinem Wissen und Willen geschehener Veröffentlichung des gesamten Inhalts der Druck schrift stets dergestalt gegen sich, daß diese Vermutung als gesetzliche Regel solange gegen ihn streiten soll, bis sie durch -besondere Umstände- als
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder