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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-09-02
- Erscheinungsdatum
- 02.09.1920
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- Deutsch
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- Saxonica
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Über die Ausnahme, die mit diesen Künsttersternzetchnungen gemacht worden war, wird mancher schon von Anfang an den Kopf geschüttelt und sich vergebens gefragt haben, wie das eigent lich zustande gekommen ist. »Diese Ausnahmevorschrist ist zur Förderung einer neuen Kunstrichtung eingeführt», hieß es in der »vorläufigen- Aussührungsanweisung zum Gesetz. So gar neu war diese Richtung doch nicht. Aber wenn es einmal vor kommt, daß etwas steuerfrei sein soll, da hält man gern den Mund, ob man sich auch darüber wundert. Nun, allzu lange hat die Herrlichkeit nicht gedauert. Dagegen ist das -Künstlerprivileg- aus der Versenkung, in die es verschwunden war, jetzt wieder emporgekommen. Es gilt wieder, und ztvar schon seit dem 1. Januar 192g, nicht etwa erst seit dem Datum der Novelle. Dem alten Gesetz gegenüber ist es freilich etwas geändert. Nur auf den Künstler selbst und seine nächsten Verwandten, seinen Ehegatten, seine Kinder, seine El tern erstreckt es sich. Fünf Jahre lang nach dem Tode des Künst lers genießen auch diese Verwandten das Recht der Steuerfrei heit, mögen sie Erben sein oder nicht. Aber sie müssen selbst verkaufen; keine Künstlervereinigung, kein Kunsthändler, kein Be- aufiragter, auch keine Privatperson darf dabei beteiligt sein. Diese werden auf alle Fälle luxussteuerpflichtiz, selbst wenn sie gar keinen Vorteil davon haben, selbst wenn sie nur im Auftrag, nur für Rechnung des Künstlers handeln. Man darf diesem nicht den geringsten Gefallen dabei tun. Wehs dem, den die Steuer behörde dabei entdeckt! — Von der allgemeinen Umsatzsteuer aber sind auch dis Künstler nicht befreit; 1s/s°/° müssen sie, wie alle anderen »freien Berufe-, für die »Umsätze- bezahlen, die sie machen. Schadenersatzpflicht des Sortimenters bei Verstößen liegen die VerkanfSordnung fite Auslandlicscrungcn. Dem Verlangen des Herrn vr. W. Ruprecht (Bbl. Nr. 188, S. 97S> entsprechend, erfolgt hier mit gütiger Erlaubnis der »Deutschen Verlegerzeitung» der Abdruck des Gutachtens Nr. 42 der Rechtsaus kunftsstelle des Deutschen Verlegervereins: Frage: 1. Ist der Sortimenter dem Verleger gegenüber schadenersatzpflich tig, wenn nachgcwiesen wird, daß er von ihm zum Jnlandprcise be zogene Werke mit oder ohne Valuta-Umrechnung in das Ausland ge liefert hat, ohne dem Verleger entsprechende Mitteilung zu machen, bzw. Gelegenheit zu geben, die Umrechnung vorzunehmen? 2. Ist der Sortimenter strafbar wegen Betrugs und natürlich dem Verleger auch schadenersatzpflichtig, wenn er eine Auslandbestel lung ausdrücklich als Jnlandbcstellung aufgibt oder wissentlich die Be zeichnung einer Auslandbestellung als solcher unterläßt? Gutachten: 1. Geht man davon aus, baß die Verkaufsordnung für AuSIand- lieferungcn im Börsenblatt vom 15. Januar 1929 veröffentlicht wor ben war, ohne daß die Sortimenter sich durch eine Versicherung ver pflichtet halten, dies« Vcrkaussordnung einzuhalten, so handelt cs sich zunächst um eine gemäß 8 Lt Abs. 12 der Satzungen des Börscnvereins erlassene Anweisung, deren 'Nichtbesolgung den Börsenverein zu den Maßregeln gemäß 88 8 und 9 derselben Satzung berechtigen würde. Ein Rechtsverhältnis unter den Mitgliedern des BörsenvereiuS in der Art, daß ein Mitglied vom anderen unmittelbar die Einhaltung der Vorschriften verlangen könnte, ist zunächst nicht gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Fragen zu beantworten: a> Eine Schadenersatzpflicht steht dem Verleger gegen den Sorti menter nicht unmittelbar zu. Hat der Sortimenter zum Jnlandpreis bezogen und mit Balutaumrechnungen in das Ausland verlaust, so könnte ein Anspruch des Verlegers gegen ihn aus ungcrcchtfe.'tigte Be reicherung entstanden sein, eine Schadenersatzpflicht dürfte noch nicht vorliegen. Hat er aber ohne Balutaumrechnungen wciterverkauft, so ist über haupt kein .Anspruch des Verlegers entstanden. l>) Ein Betrug von seiten des Sortimenters kann nur dann vor- liegcn, wenn er durch sein Verhalten kundgegebcn hat, daß er auf Grund der neuen Vcrkaufsordnung für Anslandlicferungcn seine Be züge machen will und daß er trotzdem wissentlich die Entnahme als Jnlandlieferung bezeichnet hat, obwohl er in dem ganz bestimmten Falle die Lieferung ins Ausland hat vornehmen lassen. Dies kann aber nur auf Grund des genauen Tatbestandes des einzelnen Falles beurteilt werden. io»» 2. Hat aber der Sortimenter die Mitte Mürz vom Börsenverei« allgemein geforderte eidesstattliche Versicherung abgegeben, daß er die Verlaufsorönung für Ausianblieferungen cinhaiten wirb, so ist der Fall ganz anders zu beurteilen. Mit dieser eidesstattlichen Versicherung, deren solenne Form an sich leine rechtlich« Bedeutung hat, hat er seinen Beitritt zu der neue« VertausSordnung erklärt. Auch wenn diese Versicherung dem Börsen- vercin gegenüber gegeben worden ist, ist der Börsenverei» in diesem Falte als Vertreter der Verleger und Vertreter der Sortimenter an- zuschen. Infolgedessen wird durch diese Erklärung unmittelbar ein Rechtsverhältnis zwischen Verleger und Sortimenter begründet. Auf Grund dieses Rechtsverhältnisses entstehe», wie bei jedem privalrechtlichen Vertrage, Rechtsbcziehungen zwischen Verleger und Sortimenter, Dann sind die Kragen wie solgl zu lösen: s> Der Sortimenter ist dem Verleger gegenüber schadenersatz- pslichtig, und zwar ganz ohne Rücksicht daraus, ob er mit oder ohne Valutaaufschtag ins Ausland vertäust hat. Hat er eS unterlassen, den Ausschlag zu berechnen, so hat er sich einer Vertragsverletzung schuldig gemacht und tst schadenersatzpflichtig. Hat er aber den Valuta- ausschiag berechnet, so ist er zur Hcrauszahlung des dem Verleger zu- kommenden Teiles des Valutaausschlages schon aus Grund des Ver trages verpflichtet. Dabei ist es gleichgültig, ob er Neubestellungen, die ausschiagspslichtig sind, oder ausschlagspslichtige Lagcrbcst-ttnngen ansgeführt hat. b> Bezieht der Sortimenter vom Verleger Bücher sür das Aus land und unterläßt er wissentlich die Anzeige als Auslandlieserung, um sich den Balutaausschlag allein zu verschaffen, so vergeht er sich nach K 283 StGB. (Betrug). Ebenso ist aber auch die Frage zu beurteilen, wenn er aus seinem Lager Bestellungen ins Ausland aussührt, ohne in der monatlichen Zusammenstellung die meldcpsllchtigen Lagerverkäuse mit zu nennen. In letzterem Kalte wird der Nachweis des Vorsatzes außerordentlich schwer sein, weil ja nicht alle Lagerverkäuse, sondern nur di« aus neuen Beständen stammende» meldepflichtig sind. Leipzig, 20. Mai 1920. Justizrat vr. Hillig. Buch und Bücherei. Ein Blick in die Geschichte der Buchs und auf seinen Weg von vr. Otto Handwer ker, Universitäts-Bibliothekar in Würzburg. (Schriften der Volkshochschule Bd. I, Heft 7.) 8°. 85 S. Würzburg 1920, Kobitzsch L Mönnich. Ladenpreis 4.—. In einem handlichen Bändchen der »Schriften der Volkshochschule» zu einem Leitfaden vereinigt, sind di« Vorlesungen, die Universitüls- Bibliothelar lir. Otto Handwerker in der Zeit vom 23. Februar bis 4. März L. I. an der Würzburger Volkshochschule gehalten hat, nun auch im Buchhandel erschienen. Es war kein alltägliches Thema, das sich der Dozent für sein« Vorlesung vor einem größeren Kreise Wif- sensdurstiger aus dem Volke auscrivählt hatte, dafür aber ein um so wichtigeres. Das augenblickliche Sturmlauscn gewisser Kreise gegen das Wesen und die Forme» des deutschen Buchhandels, dem leider auch ei» großer Teil der deutschen Presse in Verkennung der wirk lichen Sachlage allzu bereitwillig Hilft geleistet hat, und die im Zu sammenhang damit auftauchenden Reform- und Sozialisiernngsbestrc- bungcn und -plane lassen oft deutlich genug erkennen, wie sehr eS »och in viele» Kreisen, die dem Buchwesen näherstchcn, an Klarheit und richtigem Verständnis sür das Wesen des Buches und des Buchhandels fehlt. Um so erfreulicher ist daher der Versuch, der von einem Ver treter der als hauptsächlicher Konsument dem Buchhandel am nächsten stehenden Bcrussgrnppe, der Bibliothekare, unternommen worden ist, in Form von Volksvorlesungcn brettere Schichten des Volkes über die wirkliche Bedeutung des Buches, das Wesen des Buchhandels und der Organisation der Büchereien aufzullären, und es muß daher begrüßt werden, daß diese Vorlesungen nun auch über den engeren Zirkcl der damaligen Zuhörerschaft hinaus wetteren Kreisen zugänglich ge macht werden. »Zn erzählen, wie das Buch entstand, wie es sich tm Lauft der Zetten wandelte und auf welchen Wegen es seinem Ziele, gelesen zu werden, zustrebt-, hat sich der Verfasser zur Ausgabe gestellt, der er auch gerecht wurde. Als die »Grundlage alten Buchwesens» nennt der Verfasser die Schrift, mit deren Werdegang, Wesen und Bedeutung sich denn auch der erste Abschnitt dcS Büchleins befaßt. Im Nahmen einer einführen den Darstellung über bas ganze Buchweftn konnte das Thema natür lich nur in gedrängter Kürze behandelt werden. Aber trotzdem ge winnt man daraus doch eine gute Übersicht über de» Entwicklungsgang des Schriftwesens. Im zweiten Abschnitt wird die Buchdruckerkunst,
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