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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1890
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- Deutsch
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289, 13. Dezember 1890. Ei«e neue kritische Schulbüchcr-Rundschau. -Hamburg, Anfang Dezember 1890. Erlenkamp 33. 8. r. Der Unlerzcichnete erlaubt sich die höf liche Mitteilung, daß er die Veröffent lichung einer Kritischen Rundschau auf dem Gebiet der historischen und geographischen Unterichtslitteratur beabsichtigt. Sollten Em. Wohlgcboren wünschen, daß einschlägige Artikel Ihres Verlages vollständig und in den neuesten Auflagen dabei Berücksichtigung fänden, so würde sich Ihrerseits die gefällige Uebersendung je eines Rezensions-Exem plars an die am Kopf dieser Mitteilung stehende Adresse vernotwcndigen. Auch etwaige Notizen Ihrerseits über die Ver breitung , den Preis u. s. w. Ihrer Artikel könnten angemessene Verwendung finden. Hochachtcnd vr. Moltmann.» Also: Herr Or. Moltmann, Lehrer an einer höheren Privat-Knabcnschulc in Hamburg, beabsichtigt, eine »kritische Rundschau auf dem Gebiete der historischen und geographischen Un- terrichlslitteratur- zu veröffentlichen; zu diesem Zwecke -vcrnotwendigt- sich die Aufforderung an die Verleger, ihm ihre einschlägigen Werke zu überlassen. Das könnte eine ganz stattliche Bibliothek ergeben, wenn die Verleger seiner Aufforderung ohne weiteres Nachkommen würden; ja, die neue Bücherei, aus den neuesten Auflagen geschicht licher und geographischer llntcrrichtswerkc be stehend, könnte leicht so ansehnlich werden, daß Herr Möllmann über der Menge des einlaufen den Materials den Mut verliert und seine Ab sicht aufgicbt. Oder: Herr De. Moltmann macht sich wirk lich an die riesige Arbeit (ob er im stände ist, sie mit Geschick durcbzusühren, ist vor der Hand nicht erwiesen), er findet aber keinen Verleger, — was haben die freigebigen Spender dann? Und wenn ja ein Verleger den Mut haben sollte, die -Kritische Rundschau« zu drucken, wo sind die Käufer? Vielleicht eine oder die andere Schuldibstothck; ob aber Herr Moltmann bei beabsichtigter Einführung eines neuen Buches zu Rate gezogen wird — wer möchte dafür ein stehen? Ich meine, Vorteil hat bei dieser -bcabsich- tib>en Veröffentlichung« kein Verleger; deshalb dürste Vorsicht anzuratcn sein. v. 8—s. Einzeln berechnete Bände und komplettes Werk.i Einen interessanten Fall aus der Verleger- Praxis erlaube ich mir nachstehend den Kollegen zur Begutachtung vorzulcgcn und erkläre dabei ausdrücklich, daß cs mir dabei nur auf die hier f42350j 2ur Hopörnaluna von Lowmissioven uM ^uslioteriiiiAsIriKerll ernpLeblt sioli kulivif l.eeliner Vortags- uvä Uornmissioiis-Oesebllkt IVien. I. InsowirAottstr. 6 IViea. im Oentrum cker 8taät>. (I'sloxb.-^r. 2379). Sprechsaal. — Vermischte Anzeigen. 7165 -- Sprechfaul. in Frage kommende Sache, nicht auf die Person ankommt, weshalb die betreffende Vcrlagsfirma auch ungenannt bleibt. Im Jahre 1889 erschien der erste Teil eines auf drei Bände berechneten und vorzugsweise für Geistliche und Lehrer bestimmten Werkes. Der Preis des ersten Teiles war mit 2 ^ aufge druckt, außerdem trug der Umschlag die Bemer kung. daß die Abnahme des ersten Bandes zur Abnahme der folgenden verpflichte; der zweite Band erschien im Jahre 1889, der dritte im Jahre 1890; beide ebenfalls mit aufgc- drucktcn Einzelpreisen. Alle drei Bände wurden vom Verleger in beliebiger Anzahl — auch in Kommission — abgegeben; der erste be hufs Vornahme bedeutenderer Manipulationen für das Werk sogar in großen Partien a cond. geliefert. Eine Sortimcntshandlung gewann gegen 200 Abnehmer auf den ersten Teil und bezog den zweiten und dritten Teil je nach Bedarf in Particen nach. Disponcndcn waren nicht ge stattet; daher wurde der Ucbcrschuß des zweiten und dritten Bandes nach Maßgabe der vom ersten Bande nicht mehr vorhandenen und somit als abgesctzt betrachteten Exemplare zur Messe an den Verleger remittiert. Gegen Herbst, namentlich nach Ausstellung der Rechnungen für das erste Semester, ergab sich, daß von den Abnehmern des ersten Testes mittlerweile sieben teils gestorben, teils ausgewandert, teils zahlungsunfäbig geworden waren; weshalb dem Sortimenter sieben Exem plare des zweiten und dritten Bandes ams Lager zurück gelangten. Er bat den Verleger um Ergänzung durch den ersten Band oder aber um Rücknahme der nicht anzubringenden Exem plare des zweiten und dritten Bandes. Beides wurde abgelchnt mit dem Hinweis aus die dem ersten Bande aufgedruckte Bemerkung und mit der Erklärung, daß durch Erfüllung des Verlangens des Sortimenters -ihm ja Exemplare des Buches inkomplett würden.« (!) — Vom Standpunkt der geschäftlichen Kou- lanz betrachtet, ist der Fall klar. Der Ver leger, der dem Sortimenter nicht die Mittel an die Hand giebt, das Publikum von der Er werbung einzelner Bände abzuhaltcn, bezw. zur Abnabme der folgenden zu zwingen (und dies Mittel ist einzig und allein die Berechnung pro komplett), vielmehr noch gar Einzelpreise aus einzelne Teile eines Buches ausdruckt, hat offenbar die Verpflichtung den dadurch entstehen den Schaden zu tragen und den für ihn arbei tenden Sortimenter (man bedenke eine Konti- nuation von fast 200 Exemplaren auf ein Buch im Preis von ca. 5 zu schützen! Allein wie liegt die Sache vom rein rechtlichen Stand punkte aus betrachtet? Kann der Verleger zur Rücknahme bezw. zur Komplettierung in solchem Falle gerichtlich gezwungen werden? X. Freiexemplare! -Verzage nicht, wenn du einmal fehltest, und dein ganzer Ruhm sei eine schönere That-, sagt Jean Paul. Folgen wir Verleger dieser schönen Weisung und schaffen die Abgabe von Freiexemplaren anz ab — das liegt ja in unserer Macht —, eschuldigcn wir aber nicht andere, wo wir die Hauptschuldigen sind. Gern gestehe ich zu, daß es von feiten der Lehrer kein Zeichen von Bescheidenheit ist, wenn sie, nachdem man ihnen den kleinen Finger ge reicht, die Hand und noch mehr als ein Recht beanspruchen. Das mildert aber nicht die Schuld der Verleger, sondern zeigt nur, wie wenig richtig sic handelten. Also entschließen wir uns zur -schöneren That«! Ich gebe nur in seltenen Fällen Freiexem plare, da ich keinen stichhaltigen Grund finde, den Herren Lehrern ihr Handwerkszeug zu liefern: ich bin auch fest überzeugt, daß diese zu ehrenhaft sind, als daß nicht lediglich die Brauchbarkeit des Buches für die Einführung desselben entscheiden sollte. Schon seit Jahren habe ich mir einen Klebeband hcrgcrichtct, der auf dem Rücken in hübschen, recht deutlichen Lettern die Bezeichnung: »Betteleien« trägt; da hinein klebe ich alle dies bezüglichen Zuschriften. Ich gedenke den Band einmal der Börscnvercinsbibliothek als einen Beitrag zur Kulturgeschichte der jetzigen Zeit zu hinlcrlasscn. Wer macht's mir nach? Ich kann diese Zeilen nicht schließen, ohne eine Angelegenheit zu berühren, für die der oben angeführte Spruch Jean Pauls auch sehr ut paßt. Ich meine den ministeriellen Erlaß ezüglich des Rabatts an königl. preuß. Be hörden. Ich begreife cs nicht, wie wir Buchhändler dazu kommen sollten, dem Staate, der uns schon trotz der Verfassung die besondere Abgabe der Pflichtexemplare auserlegte, dafür zum Dank un sere Ware zu ausnahmsweise günstigen Be dingungen zu verkaufen. Nehmen wir uns in dieser Frage unsere Schweizer Kollegen zum Vorbilde und handeln in Einigkeit nach den schönen Worten Jean Pauls. Ich meine, wir können es aushalten. 8.-S. 8. 8. Wer Hot recht? Verleger G. in B. liefert an Sortimenter H. 1888 Kommissions-Sendungen. H. rechnet nach seinem Buche zur O.-M. 1889 glatt ab, erhält aber vom Verleger keinen Abschlußzcttel! Bei einer Mitteilung im Herbste 1889 fragt Verleger nach einem Saldo-Reste aus 1888, daraus Mitteilung, daß glatt abgeschlossen. Im Februar und März 1890 endlich sendet Verleger Spezifikation und da stellt sich heraus, daß dem Sortimenter eine Faktur über eine Kommissions- Sendung fehlte. Sortinicnter H erkennt feh lende Faktura nach gehöriger Recherche an, findet (neuer Inhaber der Firma), daß die Kommissions-Sendung noch zum Teil auf Lager. Jetzt rechnet H. darüber ab, remittiert und bezahlt — Verleger verweigert aber Annahme der Remittcnda und droht mit Klage. Frage: Ist dem Sorstmenter das Recht abzusprcchen jetzt noch über eine solche Sendung abzurcchnen? 8.
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