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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1890
- Strukturtyp
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- 1890-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1890
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- Deutsch
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300, 29. Dezember 1890 Nichtamtlicher Teil. 7371 abhangt, ob tatsächlich minderwertige oder für den Käufer gänz lich entbehrliche und seinen Vermögensverhältnissen nicht ent sprechende Waren geliefert werden.« Bestehen nun diese Uebelstände beim buchhändlerischen Teil zahlungsgeschäfte? -rä a) Was hier gerügt wird, bezieht sich offenbar nur auf Fülle, in welchen die Besteller Personen von mangelhafter In telligenz, Arbeiter und insbesondere deren Frauen sind. Solchen Leuten kann der redegewandte Agent leicht irgend Welche Schund ware ausschwatzen, die blendet, aber lange nicht den Wert hat, um den sie verkauft wird. Die Eitelkeit auf der einen, die leichte Anschaffungsart auf der anderen Seite veranlassen zu wirtschaftlich unnützen und bei unbemittelten Personen deshalb auch schädlichen Käufen. Das kann aber beim Verkaufe von Büchern naturgemäß nicht der Fall sein. Der Absatz hervorragender, bildender Litteratur-Erzeugnisse wird bei uns leider noch nicht in Arbeiterkreisen gefunden, und wenn schon ein besserer Arbeiter ein derartiges Werk bestellt, so findet diese nützliche Erwerbung in den seltensten Fällen die Förderung seitens dessen Frau. Gerade im Gegensätze zu allen anderen Teilzahlungsgeschäften zeigt sich das Solide des buch händlerischen darin, daß nicht 1 Prozent der Bestellungen von Frauen ausgeht. Vorspiegelungen können vom Reisenden, der Bestellungen auf Bücher aufnimmt, gar nicht gemacht werden. Er kann nicht sagen, daß er etwas Besseres oder billiger als ein anderer liefern kann, denn alle neuen Exemplare eines Buches — nur neue Bücher werden gegen Teilzahlungen verkauft — sind gleich, und alle Buchhändler verkaufen zu gleichen, vom Verleger fest gesetzten Preisen. Die einzige Konzession, die ein Reisender gegenüber anderen machen kann, besteht in der Günstigkeit der Anschaffungsbe dingungen, in der Höhe der Teilzahlung. Das Geschäft kann also nur in reeller Weise zu stände kommen. sä b) Dieser Punkt trifft offenbar beim Buchhandel eben falls nicht zu; denn zweifellos wird nur der ein Buch, und ins besondere ein gutes Buch bestellen, der nicht bloß lesen kann, sondern der auch einen gewissen höheren Bildungsgrad besitzt. Bei einem Vergleich der Kundenregister einer Buchhand lung, welche Bücher gegen Teilzahlungen verkauft, und derjenigen eines anderen Waren-Abzahlungsgeschäftes tritt der große Unter schied in der Qualität dieser beiden Kundenkreise deutlich hervor. Im letzteren Falle begegnen wir meist wenig bemittelten Per sonen aus Berufsständen, die eine nur geringe geistige Begabung erfordern, Personen von zu geringer Intelligenz, um einzusehen, daß sie ein Verbrechen gegen ihre eigene wirtschaftliche Existenz begehen, wenn sie, durch die' Teilzahlungsofferte verlockt, oft un nütze Dinge zu verhältnismäßig hohen Preisen kaufen; im elfteren Falle dagegen finde» wir fast durchwegs offenbar gebildete Leute, die eben die Gelegenheit ergreifen, gute Bücher auf eine außer ordentlich bequeme Weise zu erwerben, ohne für die Erleichterung auch nur das Opfer eines Kreuzers zu bringen. Es kann also der sub b) ins Auge gefaßte Uebelstand bei buchhändlerischen Teilzahlungsgeschäften gar nicht in Betracht kommen. all e) Von den in dieser Gruppe aufgezählten verpflichtenden Bedingungen, die in den Ratenbriefen vorzukommen Pflegen, findet sich in den Bestellscheinen auf Bücher gegen Teilzahlungen nur eine einzige vor, nämlich diejenige, in welcher der Gerichts stand des Verkäufers vereinbart ist. Daß dies nicht oneros ist, soll weiter unten bei Besprechung des Gesetzentwurfes selbst, insbesondere bei Besprechung des K 4 desselben, nachgewiesen werden. Der Verzicht aus das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte aber und der Ausschluß der Gewährleistung für die Mängel der Ware kommt im Buchhandel nicht vor, er kann der Natur des Geschäftes nach gar nicht Vorkommen und zwar ans folgenden Gründen: Während bei anderen Geschäftszweigen im einzelnen Falle dieser oder jener Geschäftsmann auf die Unkenntnis und ähnliche Schwächen des Käufers spekulierend je nach der Weite seines Gewissens den Preis bestimmt, gestatten die althergebrachten, durch drakonische Satzungen sanktionierten Geschästsgebräuchchbeim Buchhandel dem Egoismus des Einzelnen kein freies^Spiel. Es ist eine allgemein bekannte und unbestrittene Thatsachc, daß jedes Buch bei seinem Erscheinen seitens des- Verlegers (Fabrikanten) einen allgemein gültigen, öffentlich angezeigten Ver kaufspreis für das Publikum (Ladenpreis) erhält. Der Detaillist (Sortimenter) bezieht die Bücher vom Verleger und hat nach Z 3, Ziffer 6 der Satzungen des Vereines der österreichisch-ungarischen Buchhändler vom l. September 1883 (desgleichen nach den auch für Oesterreich-Uugarn geltenden Be stimmungen des 8 l2 der buchhändlerischen Verkshrsordnung deS Börseuvereines der Deutschen Buchhändler vom 28. August 1888) die Pflicht, beim Verkaufe an das Publikum die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten.« (Fortsetzung folgt.) Vom Postwesen. — Der Reichsanzeiger veröffentlicht folgende Bekanntmachungen: Einziehung der Postwertzeichen älterer Art. Seit dem 1. Dezember 1890 werden bei den Bcrkehrsanstaltcn nur noch Postwertzeichen neuerer Art verkauft. Die noch in den Händen des Publikums befindlichen Postwertzeichen älterer Art (Freimarken, sowie gestempelte Briefumschläge, Postkarten, Streifbänder und Postanweisungs-Formulare) können noch bis zum 31. Januar 1891 zur Frankierung von Postsendungen verwendet werden. Vom I. Februar 1891 ab verlieren die älteren Postwert zeichen ihre Gültigkeit. Dem Publikum soll indes gestattet sein, die bis dahin nicht ver wendeten Postwertzeichen älterer Art bis spätestens zum 31. März 1891 gegen neue Wertzeichen gleicher Gattung und von entsprechendem Werte umzutauschen. Gestempelte Briefumschläge und gestempelte Streifbänder werden gegen Freimarken zu 10 und 3L umgetauscht; die Herstellungskosten werden mit I H für jeden gestempelten Briefumschlag und '/, H für jedes gestempelte Streifband bar erstattet. Der Umtausch der älteren Postwertzeichen gegen neue wird an den Postschaltern bewirkt. Postsendungen, welche nach dem 31. Januar 1891 noch mit Wert zeichen älterer Art zur Auflieferung gelangen, werden dem Absender zurückgegcben, oder wenn dies nicht thunlich sein sollte, als unfrankiert behandelt werden. Vom I. April 1891 ab sind die Verkehrsanstalten zum Umtausch älterer Postwertzeichen nicht mehr befugt. Berlin VV., den 18. Dezember 1890. Der Staatssekretär des Reichs- Postamts. von Stephan. Wegfall der gestempelten Briefumschläge und der ge stempelten Streifbänder. Seit dem 10. Dezember 1890 werden gestempelte Briefumschläge und gestempelte Streifbänder von den Verkehrsanstalten nicht mehr verkauft. Von demselben Zeitpunkte ab läßt die Reichs-Postvcrwaltung derartige Wertzeichen überhaupt nicht mehr Herstellen und zum Verkauf bringen: dem Publikum bleibt überlassen, ungestempelte Briefumschläge und Streifbänder zu verwenden und mit den erforderlichen Freimarken zu bekleben. Die noch in den Händen des Publikums befindlichen gestempelten Briefumschläge und gestempelten Streifbänder neuerer Art können weiter verwendet werden. Dagegen behalten die Briefumschläge und Streifbänder mit Wertzeichen älterer Art nur noch bis zum 31. Januar 1891 ihre Gültigkeit. Berlin W., den 18. Dezember 1890. Der Staatssekretär des Reichs- Postamts. von Stephan. Postdampfschiffsvcrbindung zwischen Stettin und Kopenhagen. Die Postbefördcrung auf der Dampfschiffslinie Stettin—Kopenhagen ist für die Dauer der Winterzeit eingestellt. Berlin IV., den 20. Dezember 1890. Der Staatssekretär des Reichs- Postamtes. In Vertretung: Dambach. Abänderung der Postordnung. Vom 1. Januar 1891 treten mehrere Abänderungen der Postord nung vom 8. März 1879 in Kraft. Unter anderm ist folgendes be stimmt : I) Werden -dringende Pakete- vom ersten Bestimmungsort
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