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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1890
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- Deutsch
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7370 Nichtamtlicher Teil. 800, 29 Dezember 1890. 1. Daß das buchhändlerische Ratengeschäft in allen Fällen und unter allen Umständen alle jene Vorzüge ausweist, welche das Teilzahlungsgeschäft zu einem volkswirtschaftlich nützlichen machen, und daß es eine dringende Notwendigkeit nicht nur für die Produzenten (denn auch diese kommen ja, wenn sie an ständige Menschen sind, in Betracht), sondern i» noch höherem Grade für die Konsumenten ist. 2. Daß die dem Ratcnhandel anhaftenden Uebelstände dem lmchhändlerischen Ratengeschäfte nicht anhasten. 3. Daß das buchhändlerische Ratengeschäft durch das vor- geschlagenc Gesetz vernichtet, daß dadurch der Buchhandel über haupt ungeheuer geschädigt, und daß die Volksbildung darunter leiden würde. aä 1. Das buchhändlerische Teilzahlungsgeschäft besaßt sich in erster Linie mit dein Vertriebe von solchen umfangreichen Werken, welche ihren, Inhalte nach zum Teil für die große Menge der Gebildeten, zum Teil für gewisse fachliche Kreise bestimmt und für diese auch außerordentlich nützlich und not wendig sind, deren Preis aber infolge ihres Umfanges und der Kostspieligkeit ihrer Herstellung die Anschaffung, wenn sie gegen sofortige Bezahlung auf einmal erfolgen sollte, nur wenigen möglich wäre. Dazu gehören beispielsweise die große» Konversations-Lexika, welche anerkanntermaßen Vorzügliches bieten, dazu gehören die fachwissenschaftlichcn Encyklopädicen und Sammelwerke Daß es eine Wvhlthat, ja eine Notwendigkeit für alle Interessenten ist, den Erwerb derartiger Werke gegen Teil zahlungen zu ermöglichen, wird niemand leugnen, der nicht die Notwendigkeit der Bildung überhaupt, sei es nun allgemeine oder fachliche, in Abrede stellt. Es ist bekannt, was für ein Schatz von Wissen, was für eine Fülle von jedermann nützlichen Kenntnissen in einem Kon versations-Lexikon steckt, und es kann wohl nicht in Abrede ge stellt werden, daß kein anderes Werk in so hohem Maße wie dieses geeignet ist, auf die Bildung fördernd und erweiternd einzuwirken, die Lücken des Wissens auszufüllen und auch im praklischen Leben durch Erteilung von tausenderlei Auskünften oft in einer Weise zu nützen, daß dadurch die Anschaffungs kosten reichlich ausgewogen werden. Dasselbe gilt in noch höhe rem Maße für fachwissenschaftliche Werke. Der Besitz dieser Werke ist also zweifellos erstrebens wert, und es sollte eine Thätigkeit, welche' den Erwerb der selben erleichtert, ja in Tausenden von Fällen allein ermöglicht, gefördert und nicht gehemmt werden. Weiters sind der Gegenstand des Vertriebes durch das buchhändlerische Ratengeschäft: große Geschichtswerke, Klassiker und sonstige wirklich gute Bücher, deren Anschaffung gegen Zahlung aus einmal dem Mittelstände schwer fallen würde, deren Besitz aber zweifellos sowohl im Interesse des Einzelnen, als auch im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist. Wird doch vom Standpunkt des letzteren die Hebung des allgemeinen Bildungs niveaus als besonders wichtig angesehen. Das buchhändlerische Teilzahlungsgeschäft hat außer diesen direkten Vorteilen für die Gesamtheit des Publikums noch einen sehr wesentlichen indirekten Nutzen. Es ist nämlich das wirksamste Mittel zur Bekämpfung der sogenannten Schundlitteratur. Letztere, deren verderbliche Wirkung bekannt ist, hat nur dadurch eine solche Ausdehnung erreicht, weil sie den unbemittel ten Personen, deren Phantasie für geistige Eindrücke empfänglich ist, ermöglicht, ihre Leselust auf eine scheinbar billige, jedenfalls aber bequeme Weise zu befriedigen. Eine wöchentliche Ausgabe von 30 Kreuzern ist für jeder mann leicht zu erschwingen. Man braucht sich zu diesem Zwecke nur hie und da einen vorübergehenden Genuß zu versagen, und diese Ersparnis genügt, um sich mit einem Lesestoffe zu ver sorgen, der die Phantasie anregt und unterhält, aber auch verdirbt. Indem das buchhändlerische Ratengeschäft in einer ebenso bequemen Weise die Erwerbung wirklich guter,'s unterhaltender und belehrender Bücher ermöglicht, arbeitet es der Verbreitung schlechter Litteratur in wirksamerer Weise entgegen, als dies alle gegen dieselbe gerichteten Gesetze nnd Verordnungen können. Es erscheint also die Nützlichkeit dieses Geschäftsbetriebes im Buchhandel für das konsumierende Publikum ganz besonders prägnant. Der Vorteil desselben für die Produzenten und Ver mittler, für den Buchhandel also, dessen Interessen ja, wenn sie nicht mit gewichtigeren kollidieren, auch nicht außer acht gelassen werden dürfen, liegt in folgendeni: Das Erscheinen vieler und gerade der hervorragendsten Werke wäre in Frage gestellt, wenn nicht durch ein von allen beengende» Fesseln freies Teilzahlungsgeschäft die Sicherheit ge boten wäre, bedeutende, die hohen Herstellungskosten verteilende Auflagen zu erreiche». Wie wäre es ohne den Verkauf gegen Teilzahlungen zum Beispiele möglich gewesen, daß die vierte Auslage des Meyerschen Konversations-Lexikons zur Zeit, als sie komplett wurde, einen Abonnentenstand von 145 000 hatte! — Vielleicht hätten sich kaum 30 000 Abnehmer für dieses nutzbringende Werk gesunden, wenn der Bezug nur durch sofortigen Erlag des ganzen Kauf preises aus einmal möglich gewesen wäre. Bei einer so geringen Auflage hätte aber nicht geboten werden können, was faktisch geboten wurde. Die deutsche Litteratur wäre um ein hervor ragendes Werk ärmer, und dem Buchhandel würde der Nutzen, den er bei dem Verkaufe dieses Werkes erzielt, entgangen sein. Gleiches und Aehnliches gilt von vielen anderen Werken, ja man kann sagen, daß der gesamte heutige Buchhandel, selbst derjenige, der sich nicht in gerade ausgesprochener Weise mit dem Vertriebe gegen Teilzahlungen befaßt, einen sehr schweren Schlag erleiden würde, wollte man diese Geschäftsakt ein schränken Gerade die jetzige realistische Zeitrichtung bringt eS mit sich, daß für geistige Genüsse an letzter Stelle Geld ausgegeben wird. Man muß deshalb dem Publikum den Ankauf von Büchern sehr bequem machen, sonst erfolgt er überhaupt nicht. Es ist also nach dieser Richtung hin eine Notwendigkeit, das buchhändlerische Teilzahlungsgeschäft zu schützen, und es er scheint auch nachgewiesen, daß dasselbe eines solchen Schutzes würdig ist. aä 2. Die Mißbräuche, welche dem Ratengeschäfte anzu haften Pflegen, und deren Beseitigung anzustreben ist, teilen sich nach dem Berichte der ersten Sektion der Handels- und Gewerbe kammer in Wien, betreffend den Ratenhandel (Seite 2 dieses Berichtes), in drei Gruppen: a) Es wird durch Agenten die Unterfertigung des Raten briefes und zwar häufig von den Frauen in Abwesenheit deren Männer durch geradezu betrügerische Vorspiegelungen erschlichen, oder durch Zureden oder bloße Zudringlichkeit erlangt. d) Es werden über den Inhalt des Ratenbriefes von dem Agenten abweichende Angaben gemacht, wobei auf den Leichtsinn oder gar auf die Unkenntnis der Unterfertiger im Lesen gerechnet wird, und es werden von dem Agenten mündlich günstigere Bedingungen, als im Ratenbriefe enthalten sind zugesichert. o) Es sind in den Ratenbriefen selbst für den Käufer onerose Bestimmungen enthalten und zwar insbesondere die Vereinbarung des Gerichtsstandes des Wohnortes des Verkäufers, dann der Verzicht auf das Rechtsmittel der Anfechtung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte, und der Ausschluß der Gewährleistung für die Mängel der Waren. An die Aufzählung dieser Gruppen knüpft der erivähnte Bericht unmittelbar folgende Erwägung: »Klar ist, daß das Ge wicht dieser Argumente gegen Ratengeschäfte hauptsächlich davon
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