7290 Nichtamtlicher Teil. 296, 22. Dezember 1890 Nichtamtlicher Teil. Abänderungsvorschläge zu dem Gesetz, betreffend das^Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 nebst Motiven. Jin Anschluß an die in den Nummern 274 und 290 d. Bl. veröffentlichten Vorschläge der Herren E,dunrd Quaas in Berlin und F. Schwartz in München zur Abänderung des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876, bringen wir in nachfolgendem auf Veranlassung des Börsenvereins-Vorstandes die in dessen Aufträge im Mai d. I. von den Herren E. A. Seemann in Leipzig und Rechtsanwalt vr. Paul Schmidt ebenda aus gearbeiteten Vorschläge zur Abänderung dieses Gesetzes nebst den Motiven zur Kenntnis unserer Leser. Red. d. Börsenbl. Bestehendes Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. Vom 9. Januar 1876. Ausschließliches 8 1- Das Recht, ein Werk der bildenden Künste ganz oder teil weise nachznbilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. 8 2. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. 8 3- Auf die Baukunst findet das gegenwärtige Gesetz keine An wendung. 8 4. Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines Werkes (der bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes. 8 5' Jede Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste, welche in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (ZZ 1, 2) hergestellt wird, ist verboten. Als ver botene Nachbildung ist es auch anzusehen: 1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet, worden ist, als bei dem Originalwerk; 2. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Original werke, sondern mittelbar^ nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist; 3. wenn die Nachbildung 'eines Werkes der bildenden Künste sich an, einem Werke der Baukunst, der Industrie, der Fabriken/ Handwerke oder Manufakturen befindet; Abänderungsvorschläge. Recht des Urhebers. 8 1- Das Recht, ein Kunstwerk nachzubilden, steht nur dem Urheber zu. 8 1-r- (Neu, dem bisherigen Z 7 entsprechend.) Dem Urheber gleich zu achten ist der reproduzierende Künstler, der durch Stich, Holzschnitt, Lithographie oder durch ein anderes Kunstverfahren eine Druckplatte zum Zweck der Vervielfältigung eines Originalwerkes berechtigter Weise (Z 3 a) herstellt. 8 2. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über; es kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Ver fügung von Todeswegen auf andere übertragen werden. 8 3. Unverändert. 8 3a. Wenn der Urheber eines Originalkunstwerkes (eines Werkes der Malerei, Zeichnerei oder Bildhauerei) oder einer zur Ver vielfältigung eines Originalwerkes dienenden Form oder einer zum Abdruck der Nachbildung eines Originalwerkes bestimmten Druckplatte (Kupferplatte, Holzstock u. s. w.) an einen Dritten verkauft, so ist damit stillschweigend die Uebertragung des Nach- bildungs- bezw. Vervielfältigungsrechtes ausgesprochen, wofern nicht der Urheber sich das Recht ganz oder in beschränkter Weise ausdrücklich bei der Veräußerung Vorbehalten hat. Ein Vorbehalt dieser Art verpflichtet den Eigentümer eines Originalwerkes nicht, dieses zum Zweck der Nachbildung beziehent lich Vervielfältigung dem Urheber zur Verfügung zu stellen. 8 4. Unverändert. 8 5. Jede Nachbildung eines Kunstwerks, welche in der Absicht, sie zu verkaufen oder nach stattgesundener Vervielfältigung zu ver breiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (ZZ 1, 1a, 2 und 3 a) hergestellt wird, ist verboten. Unter dieses Verbot falle» auch solche Nachbildungen, welche 1. durch ein anderes, als bei dem Originalwerk angewendetes Kunst oder technisches (photomechanisches) Verfahren hervorgebracht, 2. nicht unmittelbar nach dem Originale, sondern nach einer Nachbildung bezw. photomechanischen Kopie desselben an gefertigt oder 3. an einem Bauwerke oder einem Kunstgewerbe-Erzeugnisse als Zierat angebracht sind,