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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1889
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1889
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Zur gefälligen Verständigung der dem löblichen Gremium ungehörigen Buchhändler beehrt man sich zu eröffnen, das, das Finanzministerium mit Erlast vom 12. Oktober 1889, Z. 35.082, im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern in betreff der Stemvelbehandlung der aus dem Auslande eiugesührten Zeitschriften nichtpolitischen Inhaltes folgendes angeordnet hat: 1. Mit Rücksicht auf den im 8 4 der kaiserlichen Ver ordnung vom 23. Oktober 1857, R.-G-Bl. 207, ausge sprochenen Grundsatz, wonach ausländische Zeitungen in Ab sicht auf die Gebühr wie die inländischen zu behandeln sind, hat für die Beurteilung der Stemvelpflicht derselben, sie mögen durch die k. k. Postanstalt oder im Buchhandelswege bezogen werden, im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der Inhalt und das programmästige Erscheinen der selben im Anslande mastgebend zu sein. 2. Zeitschriften, welche in, aus mehreren, nach ihrem Inhalte und »ach der Art des Erscheinens im Auslande stempelpflichtigen Nummern zusammengesetzten Heften einge- bracht werden, unterliegen für jede Nummer eines solchen Heftes der gesetzlichen Gebühr, ohne Unterschied, ob die einzelnen Nummern in ihrer Original-Ausstattung belassen worden sind, oder ob »ns diesen die Titelköpse u. s. w. entfernt und der dadurch frei gewordene Raum durch einen anderen Text ausgefüllt wurde. Die auf de» Umschlägen aufgedruckten Bezeichnungen, z. B. »Ausgabe für Oesterreich«, »Erscheint alle 14 Tage« sind daher nicht entscheidend. 3. In gleicher Weise sind auch die nach Semestern oder Jahrgängen gebundenen Zeitschriften, wozu auch die für die Jugend berechneten und in der Regel am Schlüsse des Jahres in Prachteinbänden eingeführten Zeitschriften ge hören, zu behandeln, wobei aber die im 8 1 Zahl 3 lit. a des Gesetzes vom 6. September 1880, R.-G.-B1. 345, ent haltene Bestimmung zu berücksichtigen kommt, wonach bei der Einfuhr jene Nummern als stempelfrei zu behandeln sind, die von einem älteren Tage der Herausgabe als einem halben Jahre herrühren. 4. Für die im Buchhandelswege bezogenen Hefte und Bände treten die in den Punkten 2 und 3 enthaltenen An ordnungen mit 1. Jänner 1890 in Wirksamkeit. In diesen wenigen Zeilen liegt, obwohl denselben eine ge wisse gerechte Grundlage den inländischen Unternehmungen gegen über nicht abgesprochen werden darf, eine solche heute beinahe noch unfaßbare Summe von Erschwerungen des Verkehrs, Zeit verlusten und Belastungen, daß es beinahe unmöglich erscheint, deren Konseguenzen auch nur im entferntesten zu ermessen. Nicht nur die periodischen Brodartikel jedes Sortimente?, die Stützen des Kolportagevertriebes: »Gartenlaube« in beiden Heftausgaben, »lieber Land und Meer«. »Zur guten Stunde«, »Schorer's Familienblatt«, »Neue Jllustrirte Zeitung« und wie sie sonst heißen mögen, werden davon betroffen, sondern auch »Der Bazar« und »Jllustr. Frauenzeitung« sind in ihren österreichischen Aus gaben vom 1. Januar 1890 ab der Stempelung unterworfen, nachdem da^ sprüngliche Programm dieser Unternehmungen ans wöchentlichem Erscheinen basiert, ^ch habe erst gestern zufällig Kenntnis von dieser Neuerung, welche, wie oben gesagt, der Wiener Corporation amtlich noch nicht notificiert worden ist, er langt und die hiesigen Kollegen sofort durch Rundschreiben davon verständigt. Die Mehrkosten, resvektive Erhöhung des Abonne mentspreises, betragen für jedes der oben erwähnten Journale jährlich 48 bis 52 Kreuzer; jeder Kollege kann leicht berechnen, welche Gesamtsummen an Stempel seine Kontinuationen zukünftig repräsentieren! Nach heute von mir eingeholten Erkundigungen, schwebe» die Verhandlungen der beiden dabei beteiligten Ministerien schon seit langer Zeit über diesen Gegenstand, und es handelt sich dabei weniger um neue Verordnungen, als um die Reaktivierung älterer, bisher nachsichtig gehandhabter Gesetze, deren schärfste Beobach tung dem Staatsschätze ab 1. Januar 1890 neue und reiche Ein nahmequellen eröffnen soll. Die neue Verordnung ist somit lediglich eine Geltendmachung älterer Gesetze, mit strenger Durch führung derselben. — Unter anderem werden in dieser Richtung als wichtig bezeichnet: K. Verordnung vom 23. Oktober 1857 betreffs Zeit schristenstempel bestimmt, daß ausländische Zeitungen in Absicht auf die Gebühr den inländischen gleichzuhalten sind, und daß stempelpflichtig jene inländischen periodischen Zeit schriften nicht politischen Inhaltes sind, welche Insertionen ansnehmen. K. Verordnung vom 23. November 1858 bestimmt, daß der Stempelabgabe alle Zeitschriften des In- und Aus landes unterworfen sind, welche ein- oder mehrmal die Woche erscheinen. Kaisers. Patent vom 6. September 1850 ordnet an, daß stempelfrei nur diejenigen Zeitungen sind, welche von einem älteren Tage der Herausgabe als einem Jahre herrühren. Weiters: daß bei jenen Zeitungen, die im gemeinschaft lichen Postvereine erscheinen, auf die Verträge Rücksicht genommen werde. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshoses 1881, hervor gerufen durch Gebrüder Rubinstein betreffs der »Deutschen Blätter«, bestimmt, daß stempelpflichtig alle Wochenschriften sind, welche im Jnlande in einem längeren Zeiträume als einer Woche zur Ausgabe gelangen. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 1888, hervor- aerufen durch Wiltschko, Herausgeber der »Dentsch-österr. Volkszeitung« in Krummau, betreffs des »Jllustrirten Unter haltungsblattes«, der Wochenbeilage dieser Zeitung, die ans Stuttgart bezogen wird, bestimmt, daß diese Beilaqe stempel pflichtig ist und daß dies nach dem programmästigen Er scheinen der Zeitschrift zu beurteilen ist, nicht nach der Beilage. Die ausdrückliche Einbeziehung der Modezeitungen (»Bazar», »Frauenzeitung«) ist an maßgebender Stelle betont worden. Wenn über die beinahe als unabwendbar anzuseheude Preis erhöhung der Heftausgaben ic. ab 1. Januar hinweggegangeu und deren naturgemäße Ueberwälzung aus das konsumierende Publikum als beruhigend bezeichnet würde, bleibt doch eine fatale Erschwerung unserer mühsam errungenen Transportvor teile übrig, welche der Buchhandel mit großen Opfern aufrecht erhält. Man vergegenwärtige sich das Bild einer Massen stempelung an den Stuttgarter und Leipziger Ballentagen, bei dem Eintreffen der Modejournale — und denke sich in die zukünftigen neuen Komplikationen der Deklarierung hinein, deren unabsichtliche Mängel heute bereits in so rücksichtsloser Weise geahndet werden. Jeder Ballen, wohl ausnahmslos, enthält eine oder die andere der zukünftig stempelpflichtigen Unternehmungen in mehr oder weniger großer Anzahl; abgestempelt wird nur bis 2 Uhr mittags; welche Zeitverluste, welche Laufereien! — Die Exemplare der betroffenen Unternehmungen, welche franko Wien an einzelne Kommissionäre geliefert werden, können in Zukunft gar nicht mehr in Paketen für die Adressaten verpackt nach Wien kommen; sie müssen vielmehr erst abgestempelt und dann eingepackt werden, was abermals mit großen Zeitverlusten verknüpft isk Jede Manipulation in größerem Stile hat ihr Ende gesunden; denn der Begriff Probeheft, Probenummer wird von unseren Zollorganen schon heute nicht mehr anerkannt — zu künftig ist eben alles stempelpflichtig. Nebstbei hört jeder transi- tierende Verkehr ans, da die Extrabelastung von 48 bis 52 kr. pro Jahr für Stempel allein, die österreichischen Firmen der Möglichkeit beraubt, außerhalb der Grenzpfähle etwas absetzen zu können. Der Transitoverkehr mit Ungarn, welches keinen Zeitungs stempel kennt, ist für die Wiener Kommissionäre verloren; Umtausch, Remission der gestempelten Hefte bedeutet Verlust >c -c. 891»
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