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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1888
- Sprache
- Deutsch
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3987 ^ 186, 13, August 1888, Nichtamtlicher Teil. findet. Der Triumph republikanischer Einrichtungen zeigt sich nirgends deutlicher als gerade hier, -Der Monarchist rühmt sich der Menge seiner Bajonette, der Republikaner der Menge seiner Bücher,» Jeden falls aber hat das bestehende Verlagsrechtsgesetz, .welches jedem im Lande wohnende» Schriftsteller den Ertrag seiner Geistesarbeit auf 42 Jahre sichert und ihn vor der Konkurrenz seiner Kollegen im Auslande schützt, nicht wenig zu diesem erfreulichen Resultat der Volksbildung beigetragen, Außerdem bleiben die Hunderttausende, welche jährlich erfolgreichen amerikanischen Autoren bezahlt werden, im eignen Lande, wohingegen unter dem vorgcschlagcnen Gesetze Hundcrttausende ins Ausland wandern würden. Die Entgegnung, daß nach Annahme dieses Gesetzes ausländische Regierungen moralisch verpflichtet wären, amerikanischen Schriftstellern ähnliche Rechte in ihren Ländern zu gewähren, verliert an Kraft, wenn inan bedenkt, daß das Verhältnis der Bllcherleser Amerikas zu denen anderer Länder 5 zu 1 ist. Verwerflich sind ferner die Bestimmungen, welche die Postmeister und Zollbeamten gewissermaßen zu Spionen ausländischer Verfasser und Verleger machen und den von Europa zurückkchrenden Amerikaner zwingen, für jedes mitgebrachte Buch die schriftliche Erlaubnis des Berlagsrechtsbesitzcrs cinzuholen, widrigenfalls ihm das Buch einfach genommen werden soll. Daß es unter Umständen höchst unbequem, ja unmöglich wäre, sich diese Erlaubnis zu verschaffen, liegt auf der Hand, Angesichts dieser Mängel ist zu wünschen, daß die internationale Verlagsrechtsbill eine gründliche Umarbeitung erfahren möge, ehe sie vom andern Zweig des Kongresses gutgeheißen wird.» Diese sogenannte »Copyright-Bill«, wie sie vom Senat in aiucndierter Form angenommen worden ist, ändert die bestehen den Gesetze in folgenden Punkten: Tas Recht, sich den Besitz geistiger Erzeugnis e in den Ver einigten Staaten zu sichern, wird auch auf Nichtbürger und Aus länder ausgedehnt. Ausländer haben das Besitzrecht in derselben Weise zu erwerben, wie Bürger der Vereinigten Staaten, das heißt, sie müssen, bevor die Publikation in de» Vereinigten Staa ten oder irgend einem fremden Lande erfolgt, in dem Bureau des Bibliothekars des Kongresses den gedruckten Titel des be treffenden Buches, oder den Artikel, oder eine Beschreibung des Bildes, der Zeichnung, Statue n. s. w. hinterlegen. Außerdem müssen von Büchern, dramatischen Werken, oder anderen Druck sachen zwei Kopieen in der Kongreß-Bücherei niedergelegt werden, während von Kunstwerken, Modellen, Zeichnungen re. eine Photo graphie einznsenden ist. Bei Empfang dieser Exemplare oder Photographie«:» soll dann der Bibliothekar gegen Empfang einer Gebühr von 1 Dollar ein -Copyright ausstellen. Der betreffende Artikel ist schon geschlitzt, wenn nachgewiesen werden kann, daß vor seinem Erscheinen oder seiner öffentlichen Ausstellung das Gesuch um ein »Copyright«, begleitet von den vorgeschriebenen Proben, in irgend einem Postamte der Ver einigten Staaten, an den Bibliothekar adressiert, anfgegeben wurde. Aber dieses Gesuch muß in den Vereinigten Staaten anfgegeben worden sein, ehe die Publikation selbst im Auslande erfolgt ist, Bücher, Musikalien und Artikel können nur in den Vereinigten Staaten geschützt werden, wenn sie innerhalb der Vereinigten Staaten gesetzt und gedruckt wurden, lind nachdem sie geschützt worden, sind alle Exemplare, welche vom Auslande hierher ge bracht werden, von den Zoll- oder Postbeamten zu konfiszieren und zu zerstören, — Hierzu wird aus New-Iork noch folgendes ge schrieben: «Diese Bestimmungen werden die Vorteile des neuen Gesetzes na mentlich für deutsche, französische und andere Werke nur auf eine kleine Zahl von Autoren beschränken. Der auswärtige Autor oder Komponist kann ein amerikanisches -Copyright» nur dann erlangen, wenn er einen amerikanischen Verleger findet, welcher das Risiko einer gleichzeitigen besonderen Ausgabe in den Verein, Staaten, die vom Manuskript oder Korrekturbogen gedruckt werden muß, über nimmt, oder wenn er auf eigene Kosten eine solche Ausgabe veran staltet, Selbst dramatische Werke müssen hier gedruckt werden und dürfen im Ausland nicht vorher aufgesührt werden, wenn ein «Copy right» erlangt werden soll. Die Bill hat daher mehr den Schutz des amerikanischen Setzers und Druckers, als die Interessen des deutschen auswärtigen Autors im Auge, Die Schriftsteller z, B,, Welche mit den wenigen deutsch amerikanischen Verlagsbuchhändlern, die sich auf solche Spekulationen einlassen können, einen Vertrag auf gleichzeitige Veröffentlichung in Amerika abschließen könnten, während der Händler ohne Risiko die gewöhnlich beliebtere Original Ausgabe importieren oder einen billigen Nachdruck Herstellen kann, nachdem das Werk einen Ruf erworben, lassen sich an den Fingern herzählcn. Deutsch-amerikanische Zeitungen, die laufende Romane u, s. W. gleichzeitig mit deutschländischen Zeitungen veröffentlichen und Willens sind, dafür zu bezahlen, existieren vielleicht nur eine oder zwei, und ihre Zahl dürfte durch das neue Arrangement nicht vergrößert werden, so lange sie nur etwa eine Woche warten müsse», um den be treffenden Roman irgendwo auszuschneiden oder vom Buche abzu- druckcn. Für periodische Zeitschriften aller Art, deren Sachen hier in Massen nachgcdruckt werden, dürfte cs sich noch weniger bezahlen, eine Ausgabe hier drucken zu lassen, um solchen Nachdruck zu ver hindern, Dagegen dürfte das Gesetz für Musikalien und den Muster schutz von größerer Bedeutung sein.» Vermischtes. Au fl agcnsch Windel, — In Leipzig erfolgte in diesen Tagen vor der Fcrienstrafkammer L des königlichen Landgerichts die Verurteilung eines Zeitschrift-Verlegers wegen Angabe einer zu hohen Auslage für Beilagen, Die betreffende Zeitschrift war vom Verleger drei auswärtigen Fir men gegenüber, welche ihre Geschäfsempfchtungen jener Zeitung als Extra beilagen anfügen wollten, als in einer Auflage von 19—20 000 erschei nend bezeichnet worden, während die Auflage bedeutend geringer war und die Abonnentenzahl auf etwa 1500 sich belief. Die auswärtigen Firmen nun, zwei Erfurter Blumenhandlungcn und eine Salzhandlung in Barmen, hatten im Vertäue» auf die Nichtigkeit jener Angaben die Beilagen in der Höhe von 19—20 000 Exemplaren eingeschickt und die Gebühren für die Ver breitung bezahlt. Der Geschäftsreisende einer dieser Firmen fand bei zu fälliger Anwesenheit in einer Leipziger Buttcrhandlung einen ganzen Stoß der Prospekte seines Geschäftshauses vor, welche, anstatt als Extrabeilage der betreffenden Zeitung verbreitet zu werden, als Makulatur an jene Butterhandlung verkauft worden waren. Das Urteil lautete ans zwei Monate Gefängnis, Vom Buch bi »der fach, — Die Ernennung zum Universitäts-Buch binder vollzog am 25. v. M, der Senat der Leipziger Hochschule, indem er den Leipziger Buchbinder Friedrich Julius Cruscus «für seine lang jährigen der Universität und vornehmlich deren Bibliothek geleisteten aus gezeichneten Dienste in seinem Gewerbefache» zu dieser Würde erhob und demselben durch den Reetvr Magnisieus eine Urkunde hierüber auestcllcn ließ. Diese Dienste bestanden, wie verlautet, zu einem Teile in der er finderischen, mühseligen Wiederherstellung und dem geschickten Einbinden alter, wertvoller orientalischer Manuskripte auf Pergament und Papier, sowie kostbarer Palimpsesteodices, welche sich bis dahin m einem Zustande befunden hatten, der ihre Benutzung auch bei der größten Vorsicht fast unmöglich machte. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge rc, für die Hand- und Hansbibliothek des Buchhändlers, Hxport-llouriurl, Ho. 13. (Vol. II, 1.) llnli 1888. 4", 8, 1—36, IwipviA, Uelleler, Inllalt: Heue Lrselleiuuu^eu, — VsilaAsroollto: 111, Oroso- brltaunien, — sollilllorrru^en berüllmtsr deselläktslläusor: XI. dieoeelce L Osvrieut in Iwipri^, — Uuell^owerblielle 2öIIs: V. Zellwollen — Haellseitsellrikten, — katevtliots. — Hiruien- verveiellnis. — U.ussteIInllASll, — Vsroinswooen, — Heinere lllitteilungen. — XnAsi^en, Der Leihbibliothekspilz, — lieber die vielbesprochene Möglichkeit der Verbreitung von Krankheiten durch Leihbibliotheksbücher hat vor kurzem die Medizinalbehördc in Dresden eine Untersuchung angestellt, über deren Ergebnisse die -Allgcm, inedicinische Centralzeitung» berichtet: Zum Zwecke der Untersuchung wurde aus den Dresdener Volks bibliotheken eine Anzahl Bücher entnommen, welche ihrer großen Ab nutzung halber nicht weiter ausgeliehen werden sollte» und die bei ihrer abschreckenden Unsauberkeit als Infektionsträger angesehen Werden konnten. Mit diesen Büchern wurden nun eingehende bakteriologische Untersuchungen und Dcsinfektionsversuche eingestellt. Hierbei zeigte sich folgendes überraschende Resultat: Der Staub, 'welcher bei dem Abbürsten und Ausklopfen der Bücher, namentlich von deren Umschlägen reichlich sich ablöstc, enthielt zahlreiche verschiedenartige Pilzkeimc, die sich aber von den Organismen, welche in dem Staube unserer Wohnungen gewöhnlich vorzukommen Pflegen, nicht im mindesten unterschieden. Kenne von Infektionskrankheiten waren darin nicht auf zufinden. Wenn man ferner die sehr schmutzigen Blätter mit trockenem Finger durchblätterte, so blieben an demselben gar keine Pilzkeime haften, wahr scheinlich weil dieselben an dem Papier des Buches so fest kleben, daß sic bei dem Durchblättcrn sich nicht ablösen. Wenn man dagegen die Blätter 544»
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