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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1890
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- 27.08.1890
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- Deutsch
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^ 198, 27. August 1890. Nichtamtlicher Teil. 4475 An Stelle der Präventivzensur ist in neuerer Zeit in den Kulturstaaten ein Repressivsystem getreten. Das deutsche Reichs- Preßgesetz schreibt im Z 9 vor, daß der Verleger von jeder Nummer einer periodischen Druckschrift ein Exemplar an die Polizeibehörde unentgeltlich abzuliefern habe. Ausgenommen sind jedoch Druckschriften, welche ausschließlich Zwecken der Wissen schaft, der Kunst, des' Gewerbes oder der Industrie dienen. Die Frage der Abgabe derartiger Ueberwachungsexemplare schei det hier aus, da dieselbe einmal einen beschränkten Kreis von Druckerzeugnissen und ferner lediglich die Ordnung der Presse betrifft. Schon im 17. Jahrhundert tritt mehrfach die Forderung von Pflichtexemplaren für Bibliothekszwecke aus. Namentlich hatte die aus Antrag der königlichen Bibliothek zu Berlin 1699 erlassene Verfügung, daß von allen im Lande verlegten Büchern zwei Exemplare an die Bibliothek abzugeben seien, anscheinend nur den Zweck, die Sammlungen der letzteren durch solche »Studienexemplare« zu bereichern So mannigfach hiernach die Quellen der Verpflichtung zur Lieferung von -Pflichtexemplaren sind, so wenig kommen die selben mit einer Ausnahme für das Urteil darüber, ob jene Verpflichtung aufrecht zu erhalte», in Betracht; denn da bei uns eine Censur nicht mehr besteht, wir eine Privilegierung von Büchern oder eine Konzessionierung des Buchhändlergcwerbes nicht mehr kennen, der Schutz gegen Nachdruck in Deutschland nicht an die Hinterlegung der Druckwerke geknüpft ist, so ist nur noch das Erfordernis der Abgabe von Studien- Exemplaren zu erörtern. Franke hat nun zwei Fragen auf gestellt und eingehend geprüft: Ist die vollständige Sammlung der vaterländischen Litteratur in den öffentlichen Bibliotheken not wendig? Ist der Lieferungszwang notwendig zur Erreichung dieses Zieles oder hat der Weg des Ankaufes den gleichen Erfolg? — Es ist nicht die Aufgabe dieser Zeilen, Franke in seinen hierauf bezüglichen Untersuchungen zu folgen. Er bejaht die erste Frage und die zweite in ihrer ersten Hälfte, wie uns scheinen will, in durchaus zutreffender Weise. Spricht für Bejahung der zweiten Frage doch schon die Erfahrung, daß in denjenigen Staaten, in welchen am frühesten und energischsten die Einziehung von Pflichtexemplaren betrieben worden, die Bibliotheken am voll ständigsten und besten sind. Der in der ersten Frage ansgedrückte Zweck aber erheischt selbstverständlich, daß überall in Deutschland die Verpflichtung zur Abgabe der Pflichtexemplare bestehe bezw. eingeführt werde. Es ist deshalb notwendig, daß im Interesse der Erhaltung der deutschen Litteratur das deutsche Reich die Regelung dieser Frage in die Hand nehme. Man wird die Berechtigung des Staates, den Verlegern oder Druckern — ob es nämlich in gewissen Fällen nicht zweck dienlicher wäre, die letzteren heranzuziehen, soll hier dahingestellt bleiben — jene Zwaugspflicht aufzuerlegen, nicht in Zweifel ziehen können. Kann der Staat der innerhalb seines Kulturzweckes liegenden Aufgabe, die nationale Litteratur zu erhalten und zu sichern, nicht anders gerecht werden, als wenn er einer Klasse der Bürger eine derartige Pflicht auferlegt, so darf er dies auch thun. Aber — und damit kommen wir auf den von Franke nur gestreiften Punkt, der jedoch in dem entbrannten Kampfe die wichtigste Nolle spielt — der Staat muß die der Zwangspflicht Unterworfenen voll ständig entschädigen. Der Forderung einer unentgeltlichen Lieferung der Pflichtexemplare muß entschieden entgegeugetreten werden. Gerade der Rechtsstaat ist zwar berechtigt, in die Rechte der Einzelnen zu Gunsten der Gesamtheit einzugreifen, anderseits aber unbedingt verpflichtet, die Einzelnen dafür zu entschädigen. Wenn bei Beratung des Reichspreßgesetzes darauf hingewiesen ist, daß die Kosten der Herstellung der Druckwerke verhältnismäßig gering seien und es wenig darauf ankomme, ob von oft tausend Exemplaren einer Schrift zwei an den Staat unentgeltlich abgegeben würden, so ist einmal zu erwidern, daß es sich nicht selten um sehr kostbare, teuer herzustellende Werke handelt, dann aber, daß die Geringfügigkeit des Wertes den Eingriff in das Eigentum ohne Entschädigung niemals rechtfertigen kann und darf. Und wenn bei eben jener Beratung im Reichstage zur Verteidigung der Abgabe von Pflichtexemplaren ohne Entgelt bemerkt wurde, daß die Verlagsbuchhändler in der unentgeltlichen Verteilung von Exemplaren ihrer Bücher zu Zwecken der Re zension und Reklame geradezu Verschwendung trieben und die Abgabe von zwei Exemplaren an den Staat daher für sie nicht fühlbar sei, so ist die Entgegnung darauf: Jene Verteilung, mag sie in kleinem oder großem Umfange erfolgen, entspringt dem freien Willen und geschieht im Interesse des Geschäftes, also zu produktivem Zweck; die Abgabe der Pflichtexemplare da gegen entspringt dem Zwange und geschieht gegen das geschäft liche Interesse, so lange Bezahlung nicht erfolgt Der Heraus geber der »Sammlung bibliothekswissenschaftlicher Arbeiten,« als deren Beitrag die erwähnte Frankesche Schrift erschienen ist, Professor Dziatzko, führt nun aber in einem Vorwort zu der letzteren aus, — die offenbar meint Dziatzko: unentgeltliche — Abgabe der Pflichtexemplare sei »eine nach Recht und Billigkeit wohlange- messeue Gegenleistung des Verlagsbuchhandels für den besondere» Schutz, welchen er in höherem Grade als irgend ein anderer Ge- werbszweig (gemeint sind die der Patentgesetzgebung unterliegenden Gewerbszweige) gegen Nachahmung (Nachdruck) genieße«. Die in diesem Gedanken zu Tage tretende Rechtsanschauung ist durch aus zu verwerfen. Nicht eine Leistung an diesen oder jenen Berufsstand ist der Zweck der staatlichen Einrichtungen und Ge setze, vielmehr das Wohl des Ganzen, das Interesse der Gesamt heit, mag auch zunächst eine gewisse Klasse davon Vorteil habe». Bei dem Schutze des Urheberrechts, welcher übrigens in erster Reihe den Autoren, nicht den Verlegern zu gute kommt, galt es, das Eigentum auch der geistigen Erzeugnisse zu sichern, nicht irgcndwem eine Leistung zu gewähren, die zu einer Gegenleistung verpflichte Und wohin soll es führen, wenn man den einzelnen Gewerben und Berufsarten vorrechneu wollte, welchen Nutzen gerade sie aus den gesetzlichen Einrichtungen zögen! Ein Feilschen ohne Ende wäre die Folge. Ueber die Ausgestaltung der Zwangspflicht zur Abgabe von Exemplaren aller Druckerzeugnisse an die Bibliotheken zu reden, ist hier nicht der Ort. Als Gebot der Gerechtigkeit aber muß die Forderung auf Entschädigung der Verpflichteten erhoben werden. Die Nummer 441 der Nationalzeitung veröffentlichte hieraus folgende Zuschrift des Herrn vr. Johannes Franke: Sehr geehrte Redaktion! Zu dem in Nr. 431 Ihres geschätzten Blattes abgedruckten Artikel »Die öffentlichen Bibliotheken und die Abgabe von Pflicht exemplaren der Druckerzeugnisse« gestatten Sie mir in Anbetracht der Bedeutung der vorliegenden Frage einige Bemerkungen. Der Herr Verfasser nennt die Entschädigungssrage die wichtigste in dem entbrannten Kampfe. Zweifellos ist sie das auch für einen Teil der Kämpfenden, nämlich die in Betrach kommenden Gewerbe; nicht aber in dem gleichen Maße für die Bibliotheken, wie ich aus Seite 198 ff. meiner Schrift glaube ge zeigt zu haben. Für diese ist m. E. die Zwangsfrage die un gleich bedeutungsvollere und muß umsomehr in den Vordergrund gestellt werden, als weder in der bisher über den Gegenstand veröffentlichten Litteratur, noch in den Reichstagsverhandlungen v. I. 1874 dieser Punkt genügend hervorgehoben worden ist, so daß bei letzterer Gelegenheit, wenn die Majorität des Reichstages dem die Pflichtexemplare beseitigenden Kommissionsentwurf zu gestimmt hätte, wohl der Fall eingetreten wäre, daß die Biblio theken leer ausgegangen, d. h. daß sie dann lediglich aus den Weg des Ankaufs ohne Zwang angewiesen worden wären — ein Modus, der, wie ich zu meiner Freude gesehen habe, auch von dem Herrn Referenten als nicht zum Ziele führend angesehen wird. In der bibliothekswissenschastlichen Fachpnblikation war 607»
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