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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1890
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- Deutsch
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4474 Nichtamtlicher ^Teil. äS 198, 27. August 189». Karl Siryismiind, Vkrl.-Konto in Bkrli» Müller, E., der Spiritismus u. das öffentliche Interesse. Eine öffentl. Antwort an die Kreuz-Zeitung, gr. 8». (27 S.) ' —. 50 Smil Strauh Brrlay i» von». ckickress-LiivIi k. Oockssbei^, klittersclork u. RünAsäorl nebst Ltrasssn- 1890. 8«. (IV, 64 8.) LÄrt. » 2. — Vcrlaa ». Littcrarischcn Jahresberichts iArtiir Secma,»» i» Leipzig. Marshall, W., Spaziergänge k. Naturforschers. Mit z. Th. color. Zeichngn. v. A. Wagen. 2. Aufl. gr. 8«. (VII, 341 S.) Kart. » 8. —geb » 10. — BerlagSanftalt d. Bayer, «cwcrbcmiiseums (C. Schragi ui Nürnberg. ck6krvsrbe-2eltllllx, bnz-erisods.- Reä. v. I. 8toeüdansr. kkrsx. vom La^or. dsrvsrbsmuseum in Hürnbsr^. 3 labrA. (Lunst n. Osrverbo. 24. ckaürA.j 1890. Xr. 13. 8>'. 4". (3 8o§. w. lextadbiläxo. n. Nal.) valchLürliek ^8. — Sour. WeiSke'S vuchh. («g. schmidt>. Bcri.-Santo in Dressen. Slelusrt, 8., lütsrus-Lpickemie iw llöniAr. Laedseu. Vortrag. (8on- cksi-ckr.) Zr. 8". (45 8. m. sinsoär. r-ruvii. 'Int. u. 2 knrb, Harten.) * 2. - Paul Wicscnthal in Berlin. Inlirduoli äer Vereine Oeutsolllancig jVereios-Xäressbuod). ^nsammen- AestsIIt v. ?. VViesentbnI. II. xr. 8°. (103 8.) * 2. 50; xeb. * 3. —; einzelne VoreinsKruppon allein ^ 1. — Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nnmmer zum erstenmale angekündigt sind. I. Biclcscld'S Verlag in Karlsruhe. Seite 448K 8vl>wallv, üanäbnob rnr LsurtiisilunA nnä ^nksrtiAnng; von Lan- ansodläAsn. 9. Xuü. Von Lrrvin lleuwanu. S. k. Büchner Iche Verlagsbuchhandlung <«rbr. «nchncr, Kgl. Bahr. Hosbuch- hiindler) in Bamberg. 4 487 Casati, Zehn Jahre in Acquatoria und die Rückkehr Einin Paschas. Hugo Klein in Barmen. 44-s Brecht, Papst Leo XIII. und der Protestantismus. 2. Aufl. Sari Meyer lkiuftav Prlor> in Hannover. 448« Fischer, Der Absehunterricht. Geyer, Der deutsche Aufsatzunterricht. Mosche, Die weiblichen Handarbeiten in der Volksschule. 2. Aufl. Nartcn, Lies richtig! 2. Teil. Die Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen für die christliche Volksschule der Provinz Hannover. S. Morgenstern in BrcSlan. 4487 Nocholl, Vorschläge zur Abänderung des Entwurfes eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches. Smil Sommcrmcycr in Baden-Bade». 4488 Würtcnbcrgcr, A., Deutscher Gartenbau-Kalender. 2. Jahrg. 1891. Würtenbcrgcr, H.. Deutscher Weinbau-Kalender. 1891. Bommcr u. Schirmer, Altkatholischer Volks-Kalender. 1891. üourad WeiSke'S Buchhandlung tilg. Schmidt (Berl.-Sto > in Dresden. 4488 Aeiiiert, Ilterus-Lpiäsmio im XöniAreieb 8uobsön. Nichtliintlichei Teil. Die öffentlichen Bibliotheken und die Abglibe von Pflichtexemplaren der Driilterzengnisse. Der »Nationalzeitung- vom 29. Juli d. I. entnehmen wir die nach folgende zusammenfassende Betrachtung, zu welcher das Erscheinen des Johannes Franke'schen Buches »Die Abgabe der Pflichtexemplare von Druckerzeugnissen- (besprochen im Börsenlrlati»»ckS90.-Nr. 90) per nächste Anlaß ist. Indem wir diesen Artikel hier wiedergcben, verweisen wir zugleich auf die umfassenden Erörterungen der vorliegenden Frage von den Herren Or. K. Weidling, Professor Dziatzko, vr. A. Kirchhofs und A. Gubitz in den Jahrgängen 1887 und 1888 des Börsenblattes. In fast allen Kulturstaaten bestand, in den meisten der selben besteht noch jetzt die Verpflichtung der Verleger (Drucker) von Druckerzeugnissen, ein oder mehrere Exemplare der einzelnen Druckwerke an die öffentlichen Bibliotheken des Landes abzngeben. In einzelnen Staaten, namentlich im Königreich Sachsen und im Großherzogtum Baden, ist diese Verpflichtung in neuerer Zeit aufgehoben worden. In der Regel hat die Ablieferung der Pflichtexemplare unentgeltlich zu geschehen. Nur wenige Staaten, so Oesterreich, Norwegen, schreiben bei Druckschriften von größerem Werte eine teilweise Vergütung vor. In Preußen ist der Rechtszustand nicht einheitlich geordnet. In den altländischen Provinzen ist noch heute, wie allen Einwürfen gegenüber nach Lage der Gesetzgebung mit Bestimmtheit behauptet werden muß, die Kabinettsordre vom 28. Dezember 1824 in Kraft, in deren Z 5 bestimmt ist, daß jeder Verleger schuldig sein soll, zwei Exemplare jedes seiner Verlagsartikel, und zwar eines an die große Bibliothek in Berlin, das andere an die Universitätsbibliothek derjenigen Provinz, in welcher der Verleger wohnt, unentgeltlich einzusenden. Aehnliche Vorschriften, ans älterer Zeit stammend, gelten in Hannover und in Hessen-Nassau mit Ausnahme von Frankfurt a. M. In letzterer Stadt, sowie in der Provinz Schleswig-Holstein besteht eine Ver bindlichkeit zur Abgabe von Pflichtexemplaren nicht. Das Deutsche Reich hat sich der Regelung dieser Frage bisher entzogen. Das Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874 be stimmt in 8 30, daß die Vorschriften der Landesgesetze über die Abgabe von Pflichtexemplaren an Bibliotheken durch jenes Gesetz nicht berührt werden. Gegen die ihnen auferlegte Last haben die deutschen Verlagsbnchhändler zu wiederholten Malen ent- chieden Verwahrung eingelegt und Aushebung des Pflichtexem plar-Zwanges verlangt, während anderseits die Vertreter der Bibliotheken den letzteren aufs eifrigste verteidigen. Zur dem- nächstigen Entscheidung dieses hin- und herwogenden Kampfes und zur Klärung der nicht unwichtigen Frage dürste ein kürz lich erschienenes Buch »die Abgabe der Pflichtexemplare von Druckerzeugnissen« beitragen, welches den Bibliothckbeamten vr. Johannes Franke in Göttingen zum Verfasser hat. In durchaus sachlicher Weise wird die Entstehung jener Verpflich tung geschichtlich erörtert, der Inhalt und Umfang derselben im heutigen Recht dargelegt und ihre Berechtigung unter sucht. Aus der interessanten Darstellung sei hier folgen des angeführt: Die ältesten Quellen des Zwanges, Pflicht- Exemplare einliefern zu müssen, Ende des fünfzehnten Jahr hunderts, sind die Censnr und die Bücherprivilegien. Jene, die Unterdrückung wirklich oder angeblich staatsgesährdeuder Druckwerke bezweckend, verlangte die Ablieferung eines Exemplars an die Censurbehörde, damit dieselbe in die Lage gesetzt würde, die Ueber- einstimmung des gedruckten Buches mit dem ceusierteu Manuskripte zu überwache». Zugleich diente das Buch als Entschädigung des Ccnsors für seine Mühewaltung. Die Verlagsprivilegien in der Form der Generalprivilegien, d h. in Ausdehnung ans alle von den Privilegierten verlegten Werke, oder der Einzelprivilegien für ein bestimmtes Werk bezweckten die Sicherung des Verlegers gegen Nachdruck, welcher in dem Privilegium mit Strafe bedroht wurde. Als Gegenleistung gegen diesen kaiserlichen oder landes herrlichen Schutz wurde die Lieferung mehrerer Exemplare der Druckwerke ausbedungen. Als in neuerer Zeit der Schutz des geistigen Eigentums eine gesetzliche Grundlage erhielt, wurde viel fach die Verfolgung des Nachdruckes von der Hinterlegung mehrerer Exemplare auf den Staatsbibliotheken abhängig gemacht. Franke nennt solche »Schutzexcmplare«. Im siebzehnten Jahrhundert wird die Abgabe auf die privilegierten auf die nichtprivilegierten Werke ausgedehnt. Im achtzehnten Jahrhundert wird nicht selten mit der Erteilung von Konzessionen zum Betriebe des Buchhändlergcwerbes die Forderung bestimmter Freiexemplare von dem etwaigen Verlage verbunden. Die Zahl der verlangten Exemplare ist in den verschiede nen Ländern und Zeiten sehr verschieden gewesen; in Kursachsen betrug sie lange Zeit hindurch 18.
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