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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1921
- Strukturtyp
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- 1921-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1921
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 279. 30. November 1921. Stein'schc B u ch h., A., Werl. Die Prokura des Johannes Plügge ist erloschen. Dem Anton Vonderau wurde Prokura er teilt. sH. 15./XI. 1921.1 *Tuchner, Hermann, Buchhandlung, Wien II, Gr. Stadtgutgasse 7, Ecke Taborstr. 52. Sort.- u. Antigh. Gegr. 3./VIII. 1921. 42624. — TA.: Buchtuch Wien. - Wien 178029; Berlin 79951.) Leipziger Komm.: n. Fleischer. IDir.f Verlag der Allgemeinen Zeitung G. m. b. H., Mün ch e n. Dem Georg Boegner wurde Prokura erteilt. sH. 18./XI. 1921.) Verlag »Gesundes Leben«, Rudolstadt. Leipziger Komm, jetzt: Volckmar. sDir.1 Wagner. H., L E. Debes, Leipzig. Der Mitinh. Heinrich Wagner, Ritter etc., ist 21./XI. 1921 im 76. Lebensj. verstorben. IDir.I Weicher, Theodor, Berlin, ging 1./IX. 1921 ohne Pass, an Paul Weber über, der Theodor Weicher Sortimentsbuchhandlung Inh. Paul Weber firmiert. sH. 15./XI. 1921.1 Wissenschaftliches Antiquariat, Lemberg, hat den Verkehr über Leipzig aufgegebcn. sDir.j Wuttig's Nachf., Ludwig Göllner, Münsterberg (Schles.), veränderte sich in Ludwig Göllner Buchhandlung. sH 15./XI. 1921.1 Kleine MtellniMN. Der Vorstand des Deutschen BuchgewcrbevercinS erließ eine Ein ladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 9. Dezember 1921, nachmittags 5 Uhr, im Deutschen Buchgewerbe hause zu Leipzig. Tagesordnung: Antrag des Vorstands auf Fest setzung eines erhöhten Mitglieds beitrags für dac Jahr 1922. Grossobuchhandel und Teuerungszuschlag. — Di« Allgemeine Buchhändler-Zeitung, das Vereinsorgan der Vereinigung der Grossobuchhändler Deutschlands, gibt in ihrer Nummer 35 der im Gildeblatt veröffentlichten Beschluß der Deutschen Buchhändler gilde, des Zentralvereins der Buch- und Zeitschriftenhändlcr, des Ver eins der Reise- und Versandbuchhändler und des Vereins der Bahn- hofsbuchhäudler in Sachen der Teuerungszuschlagsfrage wieder urtt knüpft daran die Bemerkung: »Wenn es in diesem Beschlüsse heißt daß er Verbindlichkeit für alle innerhalb Groß-Berlins oder narl Groß-Berlin büchervertreibenden Firmen' habe, so ist — ohne das damit zur Sache selbst Stellung genommen werden soll — zu be merken, daß das, rein formell, nicht stimmt. Aller auf dem Wegi über den Grossobuchhandel sich abspielcnde Bllchervertricb ist befugt, in der Frage des Tcuerungszuschlags nach eigenem Gutdünken zu verfahren, soweit nicht etwa im einzelnen Falle besondere Abmachun gen mit Verlegern vorliegen. Die Fakturierung in Auslandwährung. Stellungnahme der Leipziger Handelskammer. — über »Fakturierung iu Auslandwährung« sprach in der letzten Han-delskammersitzung zu Leip zig vr. Clad. Er führte aus, wie das Reich durch das Londoner Ultimatum gezwungen sei, sich Devisen zu verschaffen, um seinen Nepa- rationsverpflichtungen nachzukommen. Schon aus diesem Grunde sei die Fakturierung in Auslandwährung dringend zu empfehlen, sie böte aber auch privatwirtschaftlich Vorteile. Sie stabilisiere d«n Absatz im Ausland und setze damit dem Ausverkauf Deutschlands gewisse Gren zen, sie verhindere die Annullierung von Verträgen seitens des Aus lands zum Zwecke der Markspekulation und beuge d«r Einführung von Einfuhrverboten im Ausland vor, während sie auf der andern Seite zum Abbau der Außenhandelskontrolle beitrage. Im Aufträge de»- Zollausschusses der Handelskammer kam vr. Clad zu einem Anträge, dessen Hauptgedanke etwa folgendes sagt: »Die Handelskammer solle nach Möglichkeit darauf hinwirken, daß in ausländischer Währung fak turiert werde«. Schon vr. Clad hatte in seinem Vortrage betont, das ein gesetzlicher Zwang nicht eintreten dürfe, dieser Gedanke kam aucb in einem Zusahantrage vr. Kunath zum Ausdruck: »Die Kammer spricht sich entschieden gegen einen gesetzlichen Zwang zur Fakturierung in Auslandwährung aus«. Beide Anträge wurden angenommen. Die lebhafte Aussprache zeigte, ö-ah man dem Gedanken allgemein sym pathisch gegenliberstand, daß aber die Verhältnisse in den einzelnen Branchen ein schematisches Vorgehen nicht erlauben und die endgültige Regelung am besten den einzelnen Verbänden von Industrie und Handel llberlassy« bleibt. Urheberrechtsschntz für Karten. — Das Reichsamt für Landesauf nahme hat an den Verband Deutscher Steinöruckereibesitzer nach stehendes Schreiben gerichtet: 1730 Es besieht, wie aus vielen zur Sprache gekommenen Fällen her- vorgeht, die verbreitete Irrige Nechtsauffassung, als ob die Karten-» werte (Meßtischblätter und sonstige Kartenausgaben), die vom Neichs- amt für Landesaufnahme und den übrigen bundesstaatlichen Insti tuten herausgegeben werden, dem Schutze des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 in der Fassung vom 22. Mai 1910 nicht unterständen, obwohl bei fast allen Kartenwerken »Vcrvielsältigungsrecht Vorbehalten« an gegeben ist. Der urheberrechtliche Schutz der Kartenwerke umfaßt nach 8 11, 12 des'Gesetzes für den Hersteller der Karten die ausschließ liche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, es gewerbsmäßig zu ver breiten und endlich das Werk zu bearbeiten. Auch der teilweise Nach druck ist nach § 41 des Gesetzes unzulässig, ebenso nach 8 23 die Bei fügung der nur einzeln erscheinenden Karten zum Zwecke der Er läuterung eines Werkes, z. B. eines Reiseführers. Die Benutzung des amtlichen Kartenmaterials ist daher nur mit Genehmigung der zu ständigen Behörde gestattet, es sei denn, daß es sich um eine eigen tümliche Schöpfung im Sinne des § 13 des Gesetzes handelt, bei der das amtliche Kartenmaterial frei benutzt worden ist. Nach einem Gut achten der Sachverständigen-Kammer kann eine derartige eigentümliche Schöpfung bei Karten nur dann vorliegen, wenn aus dem überlieferten Material «in Werk hergestellt wird, welches von den früheren Arbeiten in wesentlichen Punkten abweicht. Die amtlichen Kartenwerke sind da-her nicht nur gegen mechanischen Nachdruck geschützt, sondern auch gegen Bearbeitungen, die nicht wesent liche neue Umgestaltungen bringen. Die finanzielle Notlage des Reiches macht es zur zwingenden Pflicht der Behörde, unnachsichtlich das Ur heberrecht in vollem durch das Gesetz gegebenen Umfange sowohl ziv l- als auch strafrechtlich für sich geltend zu machen. Um fedoch möglichst Belästigungen des kartographischen Gewerbes zu vermeiden, bittet das Reichsamt, dieses Schreiben in Fachkreisen zu verbreiten mit dem Hinzufügen, daß es sich vor Herausgabe der Karten empfehle, sich an das Reichsamt zu wenden, das im weitestgehenden Maße bereit ist, die Genehmigung zur Benutzung des amtl. Kartenmaterials gegen Entrichtung einer angemessenen, im Einzelfalle zu vereinbarenden Ge bühr zu erteilen. Ein derartiges Verfahren liegt unzweifelhaft im Interesse des kartographischen Gewerbes, weil es vollständig unbe helligt von den Behörden seine Kartenwerke Herstellen und die Ge bühr in Zukunft in den Verkaufspreis einkalkulieren kann. Eine ganze Reihe von Firmen hat bereits mit dem Amte derartige Verträge getätigt und dringt mit Recht darauf, daß ihre Konkurrenz nach dieser Richtung hin keinen Vorsprung erhält. Bezüglich der stattgehabten früheren Verletzungen des Urheberrechts des Reiches ist das Neichs- amt bereit, von Fall zu Fall eine — möglichst den Verhältnissen an gepaßte — Abfindungssumme auf Antrag mit den betreffenden Firmen zu vereinbaren. (gez.) Weidner. Für Auslandlieferungen. — Der Reichskommissar für Ein- und Ausfuhrbewilligungen hat nachstehende Umrechnungskurse nach dem Stande vom 28. November gültig für die Zeit vom 30. November bis 6. Dezember festgesetzt, die von den Anßenhandelsnebenstellen bei der Umrechnung von Fakturen in ausländischer Währung zur Ermittlung der Gebühren usw. benutzt werden: Aegypten 1 8k — 51.75 Holland 88.90 Amerika 247.50 Italien 10.20 Argentinien G. 180.— Japan 120.40 — P. 79.90 Norwegen 36 — Algier, 16.90 Österreich -.08 Brasilien 31.50 Portugal 20.25 Chile 27 — Schweden 58.50 Dänemark 46.10 Schweiz 47.25 England 49.50 Spanien 34.90 Finnland 4.50 Tsch.-Slow. 2.70 Frankreich 18.— Ungarn —.30 Griechenland 10.10 Diese Kurse haben nichts mit den Aufschlägen der Valutaordnung' zu tun. Wir werden sie aber regelmäßig hier zum Abdruck bringen, da sie, wie vielfache Rückfragen erkennen lassen, für die Nachprüfung der Umrechnungen der Außenhandelsnebenstelle interessieren. Büchersonntag. — In Paderborn hat am 2V. November eirr Büchersonntag stattgefunden. Durch Gedenkworte in den Kirchen im Anschluß an den Gottesdienst wurde versucht, weitere Kreise für das gute, gesunde Buch zu erwärmen. Am Nachmittag fand eine Versamm lung statt, die in Vorträgen verschiedenster Art ebenfalls dafür wirken wollte, dem Schrifttum auf christlicher Grundlage mehr Wertschätzung und Liebe zu gewinnen. Die Bewegung steht in Verbindung mit dem Borromäusverein.
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