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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1890
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- 16.06.1890
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- Deutsch
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palhischcs Schlagwort brauchen darf: Büchcrhaudcl, ist Trödel und darf bei den Begriffsbestimmungen der einzelnen bnchhändlc- rischeu Zweige i» keiner Weise zur Geltung kommen. Ich sehe hier auch von der unsinnigen Begrisssschnfsuug eines »modernen Antiquariats« ganz ab. Tie Erklärung der Verkelpsordiinng über »Antiquariat« ist unbrauchbar. Die Begriffsbestimmung des Antignariats als besonderen bnchhändlerischen Geschäftszweiges muß als wesentlichstes Er fordernis anfstcllen, daß der Antiquar mit Büchern handelt, die sich nicht mehr innerhalb des Geschäftsbetriebes der anderen bnchhändlerischen Zweige befinden. Dies ist das Entscheidende beit» Antiquariat, wie ein Blick ans das Wese» nnscrer größten Antiqnariatshandlnngen lehrt. Derartige reine Antiqnariatsgeschäste werden selbstverständ lich mitunter auch von Sortimentern und selbst Verlegern be trieben, ebenso wie von Antiquaren und Sortimentern in dem oben bczcichncten Sinne mit alten Büchern »getrödelt« wird in Fällen, wo dem Käufer die neue» zu teuer sind. Dieser Trödel — ich bitte dem Wort eine gehässige Bedeutung nicht bcizulcgcn — ist überhaupt nicht eine handelsrechtlich in Frage kommende Seite des bnchhändlerischen Geschäfts, und es können sich daher auch gar nicht besondere bnchhändlerische Bräuche über seine Behandlung gebildet haben. Streitfragen über ihn sind daher nach geschriebenem Recht zu beurteile». Das Antiquariat, von dem ich spreche, kann nach seiner Eigenart nur einen Spczicskanf kennen. Wenn der Antiquar anbietct, so bietet er das oder eines der bei ihm befindlichen Exemplare eines Werkes an, gleichgültig ob er sich Ersatz dafür durch Eingehen eines neue» »antiquarischen« Geschäfts be sorge» kann oder nicht. Bei seinem Angebot kommt zur Geltung der Artikel 279 des Handelsgesetzbuches: In Beziehung ans die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist ans die im Handelsver kehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.« Und nun komme ich zu dem zweiten und juristischen Irrtum des Herrn vr. zur. Heß. Herr 1)r. Heß sagt: »Daß bezüglich des Handelsbrauches eine, eine längere Zeit andauernde gleichförmige Hebung verlangt werde, ist unrichtig; cs wird vielmehr erfordert, daß die that- sächlichen Gcschäftsgcbränche, die Handelsgewohnheiten, längere Zeit hindurch gleichförmig in der Rcchtsübcrzcngnng (opinio na- eessitntis) geübt werden; denn dadurch werden sie zu Handels- gebränchen, zum Handelsgewohnheitsrecht im Sinne des Han delsgesetzbuches. Diese Hebung wird zur Existenz des »Handcls- gcbranchs« nicht etwa nur von mir verlangt, sondern von einem allgemein anerkannten Rcchtssatz, den die Jnristenwclt der geg nerischen Ansicht zu lieb wohl kaum fallen lassen dürfte.« Welche Juristenwelt? Die Rechtsprechung des früheren Rcichsoberhandelsgcrichts nnd des jetzigen Reichsgerichts, ebenso Goldschmidt, Laband, von Hahn, Behrend, Endemann, Kehßner und andere mehr sind anderer Ansicht nnd ihnen schließt sich die geltende Meinung an. Ich verweise Herrn Or. Heß besonders ans die Darlegungen bei Behrend I 1, 1880, Endemann, Hand buch I 1, 1881 ß 10 und Goldschmidt, Handbuch I. 2. Ausl. 1874 Z 35. Die geltende Meinung verlangt vom Handelsbrauch im Sinne des Handelsgesetzbuchs durchaus nicht, daß er in der Ucberzeugung einer Rcchtsbcthätigung. also niit der opinio noeos- sitcrtis zur Ausübung gelange. Eine solche Ausübung wird nur verlangt bei den Handclsgebränchen, von denen Artikel 1 des Handelsgesetzbuchs spricht. Nur hier handelt cs sich um Han- delsgcwohnhcitsrecht. Die Handelsgebräuche des Artikels 279 des Handelsgesetzbuchs, der in unserem Falle zur Geltung kommt, sind kein Recht und sind begrifflich verschieden von denen des Artikel 1. Sic sind nur Mittel zur Willensinterpretation und erfordern nur die einzige Eigenschaft, daß sie im Sinne des thatsnchlich geltenden Brauchs zur Ausübung gelangen mit der »opinio ntilitatis«. Die Willcnsanslegnng bei einem Handels geschäft geschieht also im Zweifel nach der Voraussetzung, daß das allgemein liebliche im bestimmten Falle auch wirtlich gewollt sei, nnd daß ein jeder, welcher Handelsgeschäfte abschlicßt, sich stillschweigend der Annahme »nterwirst, als sein Wille gelte das sonst bei ähnlichen Geschäften im Handelsverkehr als Brauch Beobachtete. Eine Bekanntschaft mit der Usance, die begrifflich erforderlich ist, erscheint im einzelnen Falle nicht einmal unbe dingt nötig, indem stillschweigend als selbstverständlich betrachtet wird, daß nach den bestehenden Geschäftsgebräuchen verfahren werden soll, selbst wen» sie der Beteiligte nicht im einzelnen kennt. (Entscheidungen 1, 91; VI, 368). »Die Art der Geschästs- behandlnng, welche sich in gewissen Rechtsverhältnisse» gestaltet hat, bildet für diejenigen, welche fortwährend in diese Verhält nisse treten nnd darin handeln, eine» stillschweigend vereinbarte» Inhalt ihres Vertrages« (Wächter). Es ist ein Irrtum des Hecrn »r. Heß, daß die Handelsgewohn heiten des Buchhandels Handclsgewobnheitsrecht im Sinne des Artikels 1 des Handelsgesetzbuchs sind. Eine Beobachtung des Geistes in ver Geschäftswelt, wie er sich in der Anwendung der Usance bcthätigt, läßt ersehen, daß wir es hier in keiner Weise mit einem Gewohnheitsrecht im Sinne objektiver Rechtsnorm zu thnn haben, sondern vielmehr mit Gcschäftsgcbränchcn, die ans der reinen opinio ntilitatis nnd dem Grundsatz bloßer Konvcnicnz beruhen nnd welche man im Buchhandel beobachtet, nicht, weil es so Recht ist, sondern weil es der bestehende Brauch so mit sich bringt. Daß im Buchhandel laienhaft oft von einem sogenannten bnchhändlerischen »Gewohnheitsrecht« gesprochen wird, wenn man den Inbegriff nnscrer eigenartigen Gebräuche meint, ist unwesent lich bei einer juristische» Begriffsbestimmung. Die Handels bräuche des Buchhandels kommen bei einer Willcnsanslegnng, im Gegensatz zum Handclsgewohnheitsrccht, selbst gegenüber dispo sitiven Gesetzesbestimmungen zur Geltung*). Wir können den Schluß ziehen. Bietet ein Antiquar Werke zum Verkauf an, so meint er damit nicht irgendwelche Exemplare eines bestimmten Werkes, sondern er meint bestimmte Exemplare irgend eines gewünschten Buches. Bestellt jemand ans ein solches Angebot die Bücher, so setzt er ebenso stillschweigend voraus, daß der Antiquar bei seinem Angebot im Hinblick ans bestimmte chm zur Verfügung stehende Exemplare gehandelt hat. Nur so ist der vernünftige Sinn des Brauchs zu verstehen, und ans Grund dieses Brauchs wird der beiderseitige Wille »ach Artikel 279 des Handelsgesctzbnchs interpretiert nnd vorkommcn- den Falles sogar ergänzt. Von irgend einer Rechtsiiberzengnng nnd deren Bethätignng ist gar nicht die Rede; denn Heß irrt, wie oben gezeigt, wenn er sagt: »Der Richter beachte als Handels brauch nur das, was im rechtlichen Sinne Handelsbrauch ist.« Nur das Thatsächliche entscheidet. Ein solcher Brauch, wie der hier erforderliche, ist aber meiner Ansicht nach vorhanden nnd auch zu beweisen, nur darf man nicht nach dem Vorgänge des Herrn I)r. Heß — auch die Verkehrsordnnng macht cs so — über Handclsgebräuche ab- stimmcn lassen wollen. Mit Recht sagt Schürmann hiervon: »Dies ist die Methode, welche die Geschäftswelt herkömmlich auf Irrwege geführt hat, sobald sic Handelsbräuche feststellen wollte«. Letztere sind vielmehr in ihrem Zusammenhänge und in ihren Grundlagen anfznsnchen. Das Gutachten eines Sachverständigen genügt, nur muß es eben ein »Sach«-Sachverständiger sein, der die juristische Seite ans er Betrachtung läßt. Der Richter kann sich den Gründen seines Gutachtens anschlicßcn oder nicht, selbst wenn hundert große Antiquare über den Fall hundertund- ein verschiedene Ansichten haben sollten. ch Vgl. meine Schrift: -Das buchhändlcrischc Konditionsgeschäft.« Berlin 1885. Kapitel IV: -Die buchhändlcrischc Usance.»
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