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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1890
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- Erscheinungsdatum
- 16.06.1890
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- Deutsch
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Heß übersieht, daß sich das Buchhandelsrecht bei weitem nicht bloß aus Bräuchen zusainmensetzt, die offen zu Tage liegen, sondern zum nicht geringen Teil aus Normen, die unter wechselnden Formen mehr oder minder deutlich zum Ausdruck gelangen und über deren Richtigkeit nur Beobachtung und Studium' des Ver kehrs Gewißheit verschaffen können. Darauf bezieht sich mein Wort: »Handelsbrauch, Usance ist für mich von jeher ein Schlag- »vvrt gewesen für das, was mau die Naturgesetze des Verkehrs, :wie sie im Wauvel der geschichtlichen Formen mehr oder minder deutlich zum Ausdruck gelangen, nennen kann«, ein Wort, welches Heß trotz der praktischen Erläuterung, die ich demselben auf dem Fuße folgen ließ, nicht verstanden hat. Danach muß unterschieden werden zwischen höherem und niederem Antiguariat. Die Geschäfte des einen wie des anderen sind bezüglich der hier maßgebenden Momente schon unter sich nicht ganz gleichartig; auf beiden Seiten werden vertretbare und nichtvertretbare Kaufobjekte in bunter und ungleicher Mischung 'geführt. Die Regel bilden die nichtvertretbaren Bücher, d. h solche, die nur in einem einzigen Exemplar geführt und aus geboten werden. Je mehr man sich aber dem sogenannten modernen Antiguariat nähert, desto mehr findet man vertretbare Bücher, bis sie zuletzt überwiegend werden. Vom modernen Antiguariat rede ich in meinem ersten Artikel deshalb nicht, weil cs im Wesen Sortiments-Handel, nach antiguarischen Prinzipien betrieben, ist, und der Sortimentsbuchhandel hat es durchweg mit vertretbaren Sachen zu lhun, ist daher auch stets zum Ersatz von Defekten oder eventuell zum Umtausch des Exemplares gehalten. Nach solcher Lage der Dinge wird es erklärlich, daß sechs Auti- gunre, nebeneinander abgehört, die uns beschäftigende Frage sehr verschieden beantworten können, und daß trotzdem jeder dieser Antiquare von seinem Standpunkte und nach dem Grade seiner Erfahrungen recht haben kann. Meine Ausführungen in Nr. 121 gelten dem Antiquariat im normalen herkömmlichen Sinne, für welches die nichtvertret baren Bücher und der Spezieskauf die Regel bilden, und für diese Art wirklicher und nicht bloß nomineller Antiquariats geschäfte bleibe ich dabei, daß der Antiquar, wenn er sie nicht ergänze» kann, bloß zur Rücknahme defekter Bücher verpflichtet ist, selbstverständlich unter Ersatz der unnütz verursachten Spesen Deshalb sagte ich zuni Schluß: »Die Hauptfrage, deren Beant wortung Heß bei mir (in den »Usancen«) vermißt: in welchen Fällen die Defekte zu ersetzen seien, existiert nicht; da rüber entscheidet der Verkäufer durch sein thalsüchlichesVerhalten.« Diese Schluß-Feststellung hat Heß sonderbar berührt. Er schließt demnach seinerseits; »Also der Käufer wird einfach der Willkür des Verkäufers preisgegeben. Dies braucht nicht widerlegt zu werden Damit ist für mich diese Erörterung zu Ende « Er wirft somit die Feder weg, ohne zu erwägen, daß der Verkäufer mindestens im nämlichen Grade wie der Käufer, und unter Umständen mehr als dieser, dabei interessiert sein kann, das einmal eingegangene Geschäft nicht rückgängig gemacht zu sehen, und daß er daher aller Mutmaßung nach den Defekt liefern wird, wenn er ihn irgendwie auftreiben kann. Welche Sicherung gegen »Willkür« soll nun dem Käufer noch sonst not- thun, sobald er auch die ihm unnütz verursachten Spesen ersetzt bekommt? Es bleibt nichts anderes übrig, als Nachlaß im Preise, und darum scheint es sich im vorliegenden Falle ledig lich gehandelt zu haben, da der Verkäufer nicht ini stände war, den Defekt zu ergänzen; er schrieb mir auch, daß er nicht willens sei, das Exemplar trotz des Defekts wohlfeiler abzulassen als offeriert. Herr Otto Harrassowitz giebt in der nämlichen Nr. 126 eine treffende Antwort^ aus die von Heß aufgeworfene »Haupt frage«: in welchen (Fällen die Defekte zu ergänzen seien.« Er sagt: Erklärt sichffder Verkäufer außer stände, die Defekte zu liefern, so »ist es Sache des ,Käufers, dem Verkäufer nachzu weisen, wie und wo er die Defekte erlangen kann. Vermag er diesen Nachweis nicht zu geben, so erlischt die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung derselben und er hat das Exemplar zurückzunehmen«. Hiermit kann ich mich einverstandcn erklären, schwerlich jedoch Herr vr. Heß; denn anders wäre es über Pfeiffers Germanin nicht zu solchen Auseinandersetzungen ge kommen. Der von Harrassowitz erwähnte Fall einer vorbehaltsloscu Offerte, ohne Einhaltung der gesetzliche» Frist, innerhalb welcher der Empfänger derselben geantwortet haben konnte, paßt übrigens zum gegenwärtigen Streitfall nicht ganz. Die Nichteinhaltung einer solchen Offerte ist ein Verstoß gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dem der Buchhandel so gut untersteht wie jeder andere kaufmännische Zweig, wobei ich voraussetze, daß die Offerte durch Post oder Telegramm, nicht etwa im Bnchhändlerwegc er folgt ist. Stimmt meine Voraussetzung, so wundere ich mich sogar, daß der Offertensteller, welcher die Antwort nicht vor schriftsmäßig abwartete, so gut davon gekommen ist, d. i, daß er zur Lieferung eines gleichwertigen Exemplars unter der Ein schränkung verurteilt wurde, daß der Empfänger der Offerte ein solches innerhalb einer bestimmten Zeit nachzuweiseu habe. Für die Frage, ob es sich im Antiquariat in der Hauptsache um Genus- oder Spczieskauf handelt, ist jenes Erkenntnis meiner Ansicht nach ohne Belang. Was das Kollationieren betrifft, worauf Harrassowitz am Schlüsse zu sprechen kommt, so möchie ich nicht in das Ansehen kommen, als wenn ich in dieser Beziehung einer laxen Geschäfts praxis das Wort reden wolllc. Allein man darf in der Strenge der Ansprüche auch nicht zu weit gehen. Tatsächlich hat das Antiquariat hierin von jeher eine gewisse Freiheit in Anspruch genommen, wahrscheinlich weil cs sie unter Umständen in Anspruch nehmen kann und muß. Das Kollationieren bietet oft genug seine Schwierigkeiten, namentlich bei äliereu Publikationen; aber es kommen auch eigentümliche Verstrickungen vor. Unter mehreren Zustimmungsschreiben wird mir z. B. der Fall aus Tübingen miigeteilt, daß ein Antiquar von einem anderen einige Bände einer Zeitschrift bezog, wobei sich ergab, daß au einem Bande Titel und Register fehlten. Auf seine Reklamation erhielt er die Antwort »Titel und Register werden erst mit Heft ! des nächsten Jahrgangs ausgegeben, welchen Sie nicht mit bezogen und bestellten«. Will man trotzdem geltend machen, daß beim Mangel strikter Grundsätze dolose Absichten gefördert werden könnten, so läßt sich dies Bedenken gegen d.e deutsch-buchhänd lerischen Einrichtungen ganz allgemein erheben. Wer nach formaler Sicherstellung in allen Siückcn verlangt, der bedeukr nicht, daß er, ob Verleger. Sortimenter oder Antiquar, durch außergewöhn liche Institutionen begünstigt und gehoben wird, deren Basis das genossenschaftliche Vertrauen bildet. Halle a. S., ll. Juni l890. Aug Schürmann. VII. Es sei dem Unterzeichneten gestattet, in dieser schon mchr- fach besprochenen Angelegenheit ebenfalls das Wort zu nehmen und an die Seite des von Herrn I)r. Heß angegriffenen Herrn A. Schürmann zu treten. Sv wenig ich mich in einem früheren Falle in Sachen Spemauuscher Kontiuuation mit dem Gutachten Schürmanus befreunden konnte, so sehr muß ich mich diesesmal zu seinen Ausführungen bekennen. Zunächst das Technische. Mit Recht sagt Schürman», bei Heß walte ein kapitaler Irrtum ob, wenn er glaubt, bei antiquarischen Geschäften bandle es sich nur Geuuslieferungcn. Das Antiquariat nimmt begrifflich nicht darum im Buchhandel eine Sonderstellung ein, weil es mit gebrauchten Büchern im Gegensatz zu neuen Exemplaren handelt, welche noch Gegenstand des geschäftlichen Verkehrs sind. Diese Art Antiquariat wird gewiß innerhalb des Buchhandels — auch von Sortimentern — häufig betrieben, sie ist jedoch, wenn ich ein mir nicht shm-
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