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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1890
- Sprache
- Deutsch
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2612 Nichtamtlicher Teil. 110, 14. Mai 1890. zu entnehmen sei. Dieser Änderungsvorschlag habe leider nicht den Beifall der Herren gefunden, welche im Kreise Norden sich mit dem Gegenstände beschäftigt hätten. Der Entwurf der neuen Geschäftsordnung mit den Aen- derungen des Verbandsvorstandes lautet: 8 1- Die Kreis- »nd Ortsvereine, deren Satzungen vom Börsenvereins- Vorstande anerkannt wurden, sind Organe des Börsenvcreins. Ihr Zweck ist die Förderung der besonderen geschäftlichen Aufgaben der verschiedenen Geschäftszweige des deutschen Buchhandels: die ^Wahrung örtlicher Interessen und die Unterstützung des Börsenvereins in seiner Vertretung der allgemeinen Interessen des deutschen Buchhandels. (Siehe Satzungen des Börsenvereins tz 15. Nr. 4 und tz 45.) 8 2. Die besonderen Ziele, Zwecke und der Wirkungskreis der einzelnen Kreis- und Ortsvereine ist in ihren vom Börsenvercins-Vorstande aner kannten Satzungen zum Ausdruck gekommen. Die Vertretung der gemeinsamen Angelegenheiten der Kreis- und Ortsvereine dagegen findet ihren Ausdruck: a. im Vereins-Ausschuß, der aus neun den verschiedenen buchhänd lerischen Vereinen angehörenden Mitgliedern gebildet wird und von denen vier von den anerkannten Kreis- und Ortsvereinen gewählt werden. Die Wahl dieses Vereins-Ausschusses ist Angelegenheit des Börsenvereins-Vorstandes, b. im Verbände, den die Kreis- und Ortsvereinc als freie Vereinigung unter sich gebildet haben. Während a. der Vereins-Ausschuß sich vorzugsweise mit den Angelegenheiten beschäftigt, die ihm vom Börsenvereins-Vorstande, so namentlich die Untersuchung der Schleudcreifälle, zugewiesen werden, empfängt b. der Verband Anregung für seine Ausgaben unmittelbar aus den Kreis- und Ortsvereinen und von deren Vorstände» und Mitgliedern. 8- 3. Die Erledigung dieser Aufgaben sucht der Verband zu erreichen n. durch die Wahl eines gemeinsamen Vorstandes, des sogenannten Verbandsvorstandes, b. durch eine jährliche Abgeordneten-Versammlung, die regelmäßig und unmittelbar vor der Kantate-Messe in Leipzig stattfinden muß, e. durch weitere außerordentliche Versammlungen, die einberufen werden müssen, wenn sie von wenigstens fünf dem Verbände an gehörenden Vereinen beantragt werden. Diese außerordentlichen Versammlungen können auch nach anderen Orten, als nach Leipzig, berufen werden, <i. durch vertrauliche Besprechungen der Abgeordneten der einzelnen Verbände untereinander, s. durch Kundgebungen seines Verbands-Vorstandes der in den ein zelnen Verbände zu Tage tretenden Wünsche und Meinungen. 8 4. Jeder Kreis- und Ortsverein kann Mitglied des VcrbandeS werden und hat das Recht nach erfüllter Beitragspflicht Abgeordnete zu den be rufenen Abgeordneten-Versammlungen zu senden. Vereine bis zu 25 Mitgliedern sind berechtigt einen Abgeordneten, die von 26—56 Mitgliedern zwei Abgeordnete und so weiter zu ent senden. Sind, wie es wünschenswert und Wie es anzustreben ist, Mitglieder der Ortsvereine auch Mitglieder ihres Kreisvereins, dann geht ihr Recht zur Entsendung von Abgeordneten an^den Kreisverein über. 8 ^ Die Ausgaben des Verbandes werden durch Jahresbeiträge der dem Verbände angchörenden,Kreis- und Ortsvereine nach Maßgabe ihrer Mit gliederzahl gedeckt. Die Höhe des Jahresbeitrags wird alljährlich in der ordentlichen Abgeordneten-Versammlung festgesetzt. Das Vereinsjahr läuft von Kantate-Messe zu Kantate-Messe. 8 6 Der Vorstand des Verbandes besteht aus drei Mitgliedern und zwar einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister: er wird alljährlich in der ordentlichen Abgeordneten-Versammlung vor Kantate in geheimer Abstimmung neu gewählt. Zulässig ist auch die Wahlart des Verbands-Vorstandes dergestalt, daß einer der Verbände gewählt wird minder Angabe, den Verbands vorstand aus seinen Mitgliedern zu bilden. Zulässig ist es ferner, zur Vermeidung der jährlichen Neuwahl den gewählten Verbandsvorstand für drei Jahre zu verpflichten: aber auch in diesem Fall verbleibt der ordentlichen Abgeordneten-Versammlung das Recht, den Vcrbandsvorstand jährlich neu zur Wahl zu stellen. Die zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes sollen wo mög lich ein und derselben Stadt angehörcn oder doch einander so nahe wohnen, daß jederzeit persönliche Besprechungen der Mitglieder leicht zu ermöglichen sind. 8 7- Folgende Gegenstände muß der Verbands-Vorstand auf die Tages ordnung der vor Kantate stattfindenden ordentlichen Abgeordnete »-Ver sammlung setzen: n. den Jahresbericht des Verbands-Vorstandes: b. die Rechnungsablage desselben für das abgelaufene Vcreinsjahr: o. den Voranschlag für das nächste Jahr: ä. die Festsetzung des Jahresbeitrags auf den Kopf der Mitglieder der Verbände berechnet: e. die Neuwahl des Verbandsvorstandes; k. die Besprechung der Tagesordnung für die am Kantate-Sonntag stattfindende Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler; g. die Anträge, die drei Wochen vor Kantate von den Mitgliedern des Verbands bei dem Verbands-Vorstande angemeldet worden sind: b. Berichterstattung der einzelnen Vorstände oder Abgeordneten über die Lage der Verhältnisse ihres Kreis- oder Ortsvereins. Der ordentlichen Abgeordneten-Versammlung steht ferner das Recht zu: i. die Bestimmungen des Verbands zu ändern oder die Auflösung des Verbandes zu beschließen, wenn mindestens vier Wochen vor Kantate die Anträge dazu bei dem Verbands- Vorstande eingebracht worden sind; b. alle sonstigen Verbands-Angelegenheiten zu verhandeln, für den Fall deren Besprechung von der Mehrheit der Abgeordneten ge wünscht wird. 8 8. Der Verbands-Vorstand verfügt: u. über die Verbandsmittel innerhalb des von der Abgeordneten- Versammlung genehmigten Voranschlags: b, erledigt er alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrück lich der Abgeordneten-Versammlung Vorbehalte» sind; e. muß er rechtzeitig die Abgeordneten-Versammlung berufen und ihre Tagesordnung entsprechend tz 7 dieser Bestimmung sestsetzen; c>. setzt der Verbands-Borstand bei wichtigen Anlässen die Verbände oder ihre Vorstände durch gedruckte Rundschreiben von Vorkomm nissen und seiner Stellungnahme dazu in Kenntnis. Diese Rund schreiben werden den Vorständen und je nach Ermessen auch sämt lichen Mitgliedern der Verbände zugcstellt; auch können derartige Kundgebungen dem ganzen Buchhandel bekannt gegeben werden. 8 9. Der Verbands-Borstand ist berechtigt zu der ordentlichen Abgeordneten- Versammlung und den außerordentlichen Versammlungen Einladungen ergehen zu lassen, sofern und soweit es ihm zum Besten des Verbandes geboten erscheint. 8 10. Die Beschlüsse in den Versammlungen werden mit einfacher Stimmen mehrheit der Abgeordneten gefaßt. Die etwaige Auflösung des Verbandes jedoch kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der durch Abgeordnete vertretenen Vereine beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fällt das Verbandsvermögen dem Unter stützungsverein deutscher Buchhändler in Berlin zu. Ein Abdruck des ursprünglichen Hamburger Entwurfs lag nicht vor, was von Herrn Gräfe-Hamburg beklagt wurde. An der folgenden längeren Erörterung beteiligten sich die Herren Theodor Ackermann-München, Gräfe-Hamburg, Frederking-Hamburg, Wilhelm Müller-Wien, Schriftführer Gecks-Wiesbaden, Bonz-Stuttgart, Meißner-Elbing, Thiene mann-Gotha, Wichern-Hamburg und Vorsitzender Limbarth- Wiesbaden. Die Herren Redner aus Hamburg traten für die Wieder herstellung ihres Textes der beiden Eingangsparagraphen ein und bekämpften die im Vorstands- Entwürfe gegebene Herein ziehung des Vereinsausschusses, welcher ein Organ des Börsen vereins sei, nicht aber in die Geschäftsordnung des Verbandes aufzunehmen fei, wo die Klarstellung von dessen Obliegenheiten nur Mißverständnisse Hervorrufen könne. Herr Meißner-Elbing schloß sich dieser Auffassung an. Die Herren Gecks und Limbarth vom Vorstande wendeten sich gegen diese Auffassung und betonten, daß die häufig zu beobachtende Unklarheit über die Abgrenzung der Obliegenheiten der einzelnen Stellen eine Belehrung sehr wünschenswert er scheinen lasse. Herr Ackermann wünschte die Wiederherstellung des ersten Paragraphen aus dem Hamburger Entwürfe, weil es üblich sei, daß in einem Statut zuerst das Wesen der Vereinigung gekenn zeichnet werde. Die in Z 2 gegebene Erläuterung halte' auch er für zweckmäßig wegen der allerdings zu beachtenden häufigen ! Verwechselungen.
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