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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1890
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- 1890-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1890
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2056 Nichtamtlicher Teil. 86, 16. April 1890. während der deutsche sie als sein heiliges Borrecht ansieht. Da gegen dürfe man sagen, daß die deutsche Bindeweise der franzö sischen überlegen ist Wir verlangen, daß das Buch sich leicht auflegt, und fordern eine entsprechende Arbeit; der Franzose macht sich wenig daraus. Er legt das Hauptgewicht auf die Festigkeit des Buchkörpers, auf die saubere Ausführung der Buchhülle. Ob sich das Buch bequem lesen läßt, ist ihm ziemlich gleich- gillig. — Auffallend sei es auch, daß der französische Buch binder die Maschine so gut wie nicht kennt; namentlich verhält er sich gegen Heftmaschinen abwehrend und man findet solche nur in den Fabriken, welche sich mit der Herstellung von Massen einbänden befassen. Die Metallklammern sind unseres Wissens in Frankreich noch unbekannt. Uns ist wenigstens keine mit deren Hilfe zusammengehaltene Zeitschrift vorgekommen. Was die Schrift aus dem Rücken anbelangt, so sei sie in Frankreich in der Regel besser, weil die Franzosen nur Messing- schristen, wir dagegen meist Hartmetallschriften verwenden. Dies rühre daher, daß der französische Buchbinder nur Antiqua-, der deutsche dagegen Antiqua- und Frakturschriften anschaffen muß. Der Umstand also, daß sich Deutschland aus der Doppelschrift nicht herauszuarbeiten vermag, wirke aus unsere Bucheinbände ebenso nachteilig wie auf unsere Buchdruck-Erzeugnisse. Unter Nr. 50 903 erhielt G Goldschmidt in Berlin ein Zusatzpatent zu dem seinerzeit besprochenen Schutzdeckel für Bücher. Er ersetzt das im Patent 49 747 angegebene Lesezeichen durch eine Schutzklappe für die vordere Schnittfläche der Bücher. Diese Klappe erfüllt in Bezug auf das Aufpressen des Deckels auf die obere Schnittfläche denselben Zweck wie das Lesezeichen und dient gleichzeitig zum Schließen der Bücher. Der im »Patentblatt« veröffentlichten Patentstatistik ent nehmen wir folgende Zahlen: 1888 1889 1877 — 1889 Druckerei: Patentanmeldungen 150 189 1548 „ Patenterteilungen 67 76 800 Buchbinderei: Patentanmeldungen 89 86 809 „ Patenterteilungen 36 38 432 Papierfabrikation: Patentan meldungen 79 83 888 „ Patenter teilungen 34 36 409 Danach ist bei den drei Klassen das Verhältnis zwischen der Zahl der angemeldeten vermeintlichen Erfindungen und der Zahl der erteilten Patente noch immer sehr ungünstig. G. van Muyden. 'Äcriiiischtes. Verein der Buchhändler zu Leipzig. — Eine außerordentliche Hauptversammlung des Vereins der Buchhändler zu Leipzig wird am Montag den 21. April, nachmittags 3 Uhr, im deutschen Buchhändler hause stattfinden. Die Tagesordnung findet sich in der bezüglichen Ein ladung im Anzeigetcile der heutigen Nummer d. Bl. Entscheidungen des Reichsgerichts. — Entnahme auf Ab zahlung. Verpfändung. Eigentumsvorbehalt. Kauft jewand einen Gegenstand auf Abzahlung, um diesen Gegenstand alsbald zu ver pfänden und sich so aus einer Geldverlegenheit zu befreien, unter Ver schweigung dieser Verpfändungsabsicht, so liegt nach einem Urteil des Reichsgerichts, 111. Strafsenats, vom 28. November 1889, darin keine Betrugshandlung. Hat der Verkäufer sich an dem Verkaufsgegen- stande bis zur vollständigen Abzahlung des Kaufpreises das Eigentum Vorbehalten, so kann der Käufer durch die Ausführung seiner Veipfän- dungsabsicht einer Unterschlagung sich schuldig machen. Auslösung e. Handelsgesellschaft. Ausschließung eines Gesellschafters. In Bezug auf Art. 128 des Handelsgesetzbuches (»Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf, welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Art. 125), so kann anstatt derselben auf Ausschließung dieses Gesellschafters erkannt Werden, sofern die sämtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen) hat das Reichsgericht, I. Civilsenat, durch Urtheil vom 18. September 1889 folgende Rechtssätze ausgesprochen: Allerdings beschränkt Art. 128 die Aus schließung nicht auf den Fall des Verschuldens des Auszuschließenden, wohl aber hat der Richter bei Prüfung der Wichtigkeit der geltend ge machten Ausschließungsgründe einen strengeren Maßstab anzuwenden, als bei einem Antrag auf Auslösung der Gesellschaft. Ist der Antrag auf Ausschließung eines Gesellschafters auf ein Verschulden desselben ge gründet, so kann dieser Antrag nur dann Erfolg haben, wenn es sich um schweres Verschulden und nicht um kleine Unregelmäßigkeiten handelt. Auch können gesetz- und vertragswidrige Handlungen der auf Aus schließung klagenden Gesellschafter vom Beklagten zum Zweck der sog. Kompensation des Verschuldens geltend gemacht werden. Uebcrhaupt kann das Verhallen der anderen Gesellschafter für die Beurteilung des Ver haltens des Auszuschließcnden vom Richter in Betracht gezogen werden. »Wenn es sich um Anwendung des Art. 128 handelt, liegt dem Richter noch eine weitere Denkoperation ob, als bei Anwendung des Art. 125. Wird Auflösung beantragt, so ist nur die Frage, ob irgend ein wichtiger Grund für die Auflösung vorhanden ist, zu beantworten, und es ist, Wenn diese bejaht ist. von weiserer Untersuchung abzusehen. Die Auf lösung der Gesellschaft ist an sich eine alle Gesellschafter gleichmäßig be rührende rechtliche Thatsache. Anders bei Art. 128. Die Ausschließung ist gegen einen einzelnen Gesellschafter gerichtet.' Dieser wird in beson derer Weise von ihr getroffen. Der Richter hat darum zu untersuchen, ob zur Herbeiführung dieses besonderen Erfolges ein besonderer Grund vorliegt. Allerdings beschränkt Art. 128 die Ausschließung nicht auf den Fall des Verschuldens des Auszuschließenden, nur -in der Person desselben muß der Grund liegen», und das kann auch ganz ohne Verschulden desselben Vorkommen, z. B. im Fall des Art. 125 Nr. 5 (Unfähigwerdcn des Gesellschafters zu den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft durch anhaltende Krankheit oder aus anderen Ursachen). Allein gerade der Umstand, daß die Spitze der gesetzlichen Be stimmung gegen einen einzelnen Gesellschafter gerichtet ist, welcher zu Gunsten der übrigen Gesellschafter in eine unvorteilhafte, jedenfalls von ihm nicht gewollte Lage versetzt werden soll, weist darauf hin, daß der Richter im Sinne des Gesetzgebers handelt, wenn er die Frage, ob der Aufhebungsgrund verschuldet ist oder nicht, in den Kreis seiner Betrach tungen zieht, und wenn er bei Prüfung der Wichtigkeit des geltend ge machten Ausschließungsgrundes einen strengen Maßstab anwendet. — Es kann darum nicht als verfehlt erachtet werden, wenn im ersten Urteil es als Aufgabe des Richters bezeichnet wird, »den fast pönalen Charakter, die schwerwiegende Wirkung und die durchaus exceptionelle Natur der in Frage stehenden Maßregel im Auge zu behalten». Das Gleiche gilt von der weiteren Ausführung des ersten Richters: -Vor allem ist sestzuhalten, daß nur schwere Versündigungen gegen die Gesellschaft und nicht kleine Unregelmäßigkeiten, wie sie in jeder Gesellschaft ohne erheblichen Nachteil Vorkommen, die Grundlage des Urteils bilden können.» — Ferner ist zu bemerken, daß das Zusammentreffen mehrerer, wenn auch ganz verschiedener Auslösungsgründe regelmäßig zu Gunsten der Auslösung zu verwerten sein wird, betreffs der Ausschließung jedoch die Wirkung oft eine ganz andere sein kann. Das Verhalte» der anderen Gesell schafter kann für die Beurteilung des Verhaltens des Auszuschließenden darum von großer Bedeutung werden, weil es das letztere möglicherweise in einem ganz anderen Lichte erscheinen läßt, als es sich für sich allein betrachtet zeigt. Gerade im vorliegenden Falle tritt dies besonders deutlich entgegen. Beide Borderrichter führen mit Grund aus, daß Handlungen des Beklagten, welche an und für sich betrachtet möglicherweise als die Ausschließung rechtfertigend aufgefaßt werden könnten, diesen ihren Cha rakter verlieren, wenn sie mit Handlungen anderer Gesellschafter zusammen gestellt werden, und wenn man die unter den Gesellschaftern herrschende Uebung berücksichtigt. — Mit Recht ist von den Vorderrichtern auch hervor gehoben Worden, daß gesetz- und vertragswidrige Handlungen der aus Aus schließung klagenden Gesellschafter vom Beklagten zum Zwecke der so genannten Kompensation des Verschuldens geltend gemacht werden können.- Druckschriftenerzeugung Italiens 1889. — Ueber die Pro duktion Italiens an Büchern und Periodicis im Jahre 1889 geben die Nunimern 97, 98 und 100 des Loltstckiuo ckslle pubbliearions italiane riesvuts per ckiritto äi stawpa, herausgegebe» von der öiblwteea dla- rionals Oentrals cki lsirsnre, folgende Auskunft. Es fielen auf Bibliographie 102 (1888: 101); auf Encyklopädie 3; auf Akademieschristen 19 (1888: 24); auf Philosophie und Theologie 141 (1888: 110): religiöse und Erbauungs-Schriften 901 <1888: 992); Er ziehung und Unterricht 489 (1888: 494); Schulbücher 903 (1888: 569); Geschichte und Geographie 576 (1888: 653); Biographie Jetztlebender 475 (1888: 488); Philologie und Literaturgeschichte 376 <1888: 412); neuere Dichtung 306 (1888: 355); Romane und Novellen 286 <1888: 334): Theaterstücke 231 <1888: 208): Vermischtes 322 (1888: 289); Rechtswissenschaft 413 (1888: 340): Verhandlungen des Senates 189; Verhandlungen des Abgeordnetenhauses 346; Nationalökonomie 502 (1888: 462); Statuten, Rechenschaftsberichte u. dgl. 1220; Physik, Mathe matik und Naturwissenschaften 346 (1888: 348); Medizin 780 (1888: 771); Jngenieurwesen 197: Kriegs- und Seewesen 173: schöne Künste 136 (1888: 184): Oekonomie, Industrie und Handel 1081 (1888: 1133): neue politische Journale 245 (1888: 247); im ganzen 10 758 Erschei nungen, 105 weniger als 1888. An neuen periodischen Schriften erschienen außer den 245 politischen 141, davon allein 48 Oekonomie, Industrie und Handel betreffend.
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