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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1921
- Strukturtyp
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- 1921-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1921
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- Deutsch
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219, 19. September 1921. Redaktioneller Teil. krag» in Jahrgang vil, Heft 4 des -Arbeitsrechtes-). Urheber recht und Verlagsrecht gliedern sich dem Arbeitsreiche ein ind gewinnen neues Gesicht, indem sie sich als eine besondere Form des gesetzlichen Lohnschutzes darstellen. (Vgi. mein Gutachten Urheberrecht als Lohnschutz« in Jahrgang vm, Heft l des »Ar beitsrechts«.) Wenn das Verhältnis des »freien« Schriftstellers zum Ver- leger grundsätzlich als Arbeitsverhältnis angesehen und dem Arbeitsrechte unterstellt wird, so ist doch klar, daß Unter schiede gemacht werden müssen. Zwischen dem vertraglich ver pflichteten ständigen Mitarbeiter einer Zeitung (der einem »Ange stellten- sehr nahckommt) oder dem Dichter, der seine gesamten Werke einem Verleger anvertraut, einerseits und dem Fachmann oder Dilettanten, der gelegentlich einmal ein Artikelchen an die Zeitung schickt oder eine Broschüre drucken läßt, andererseits liegt ein weites soziales Feld mit zahllosen Zwischenstufen. Es ist klar, daß nicht alle solche Verhältnisse gesetzlich gleichgestellt, ebenso aber auch, daß nicht alle für Arbeiter und Angestellte zweck mäßigen Vorschriften gleichmäßig auf die Heimgeistigen ange wandt werden können. Hier die richtigen Grenzen zu ziehen und zweckmäßige Bestimmungen zu treffen, ist eine Ausgabe, zu der es der Mitarbeit der Beteiligten bedarf. Sie vorzubereiten, war das Ziel einer Besprechung im Reichsarbeitsministerium am 27. Juni 1921, die von den Teilnehmern vielfach mißverstanden ist, und die im Herbste ihre Fortsetzung in engerem Fachkreise finden soll. Einzelne Gruppen von Schutzgesetzen eignen sich ihrer Natur nach nicht für die Übertragung auf Heimarbeit, so vor allem die über Arbeitszeit: Achtstundentag, Sonntagsarbeit, Nachtruhe, Frauenarbeit u. dgl., sie fallen selbstverständlich weg. Andere, wie die soziale Versicherung und die Besteue rung des Arbeitseinkommens sind so selbständige Gebiete, daß die grundsätzliche Einbeziehung in das Arbeitsrecht über ihre Gestaltung noch nichts besagt; man kann'die Frage der Unterstel lung unter Krankenversicherung, Lohnsteuer u. dgl. immer noch nach ihrer Zweckmäßigkeit entscheiden, auch wenn man den ver legten Schriftsteller als Arbeitnehmer anerkannt hat. Bei anderen Vorschriften wird man Unterschiede machen müssen. Ein Recht aus Urlaub, auf Fortzahlung von Ent gelt bei Krankheit, auf Kündigungsfristen kann man naturgemäß nur solchen Mitarbeitern geben, die in ständigem Verhältnis zu bestimmtem Verleger stehen. Dagegen eignen sich wieder andere Vorschriften durchaus zu weitgehender Anwen dung. So vor allem die gesetzliche Lohnsicherung: Kurze Zahlungsfristen, Recht auf Prüfung der Abrechnung, Verbot der Zurückbehaltung und Ausrechnung gegen Honorarforderung, Be schränkung der Pfändbarkeit, Vorrecht im Konkurse usw. (Bei dem Entwürfe eines allgemeinen Arbeitsvertragsgesetzes hat sich herausgestcllt, daß die Notwendigkeit zu Ausnahmen und Sonder bestimmungen viel geringer ist, als man zunächst annehmen möchte. Vgl. auch meinen Aufsatz: »Anwendbarkeit des Arbeits rechts auf freie Berufe- in Jahrgang VIII, Heft 2 des »Arbeits- rechts«.) Daß die freien Schriftsteller nicht zum Betriebsräte des Verlages wählen und gewählt werden können, ist klar. Aber daraus folgt nicht, daß sie bei der demokratischen Betriebsver fassung leer ausgehen müssen. Die bayerische Regierung hatte zum Betriebsrätegesetz eine Ergänzung vorgeschlagen, die leider gar nicht beachtet ist: einen Berufsbeauftragten (vgl. »Arbeits recht-, Jahrgang VI, Heft 3/4, S. 122). Von großer Bedeutung ist die Anerkennung der Tarif fähigkeit freier Schriftsteller. Sie liegt bisher genau genom men nicht vor. Denn nach K 1 der VO. vom 23. 12. 1918 können durch Tarifvertrag nur »die Bedingungen für den Abschluß von A r b e i t s Verträgen- geregelt werden. Und wenn der Reichs arbeitsminister in Sachsen und Bayern Verbandsabmachuugen zwischen Zeitungsverlegern und sreien Journalisten als Ta rifverträge anerkannt und für allgemein verbindlich erklärt hat, so ist er damit über den Wortlaut des Gesetzes nach bisheriger Auslegung hinausgegangen. Das ist die erste amtliche Anerken nung einer Entwicklung, der das Recht sich nicht entziehen kann. Der Entwurf des künftigen Arbeitstarifgesetzes vollzieht diesen Schritt klar und bewußt, indem er in K 3 alle verlagsmäßigcn Heimwerker den Arbeitnehmern gleichstellt (dgl. »Arbeitsrecht- Jahrgang vm, Heft 4). Die übrigen Teilgesetze des neuen Ar beitsrechts werden dem folgen müssen. Daß sich dabei noch mancherlei praktische Schwierigkeiten er geben werden, ist vorauszusehen. Aber man vergesse nicht, daß dieselben Schwierigkeiten Vortagen, als man vor einem Menschen alter die Hausgewerbetreibenden den Arbeitern gleichstellte. Auch diese arbeiten nicht alle im Hauptberufe, nicht immer nur für einen Unternehmer, nicht immer für den gleichen. Auch sie lie fern zwischendurch unmittelbar an Kunden usw. Wir sind dieser Schwierigkeiten Herr geworden und werden die ähnlichen Schwierigkeiten bei den Heimgeistigen um so leichter überwinden, je mehr die Verbände der Beteiligten zur Mitarbeit an zweck mäßiger Gesetzesgestaltung bereit sind. Die neuen Steuern. Erbittert tobt im Börsenblatt und anderswo der Kampf um die Rabatte, und man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß darüber die für das Weiterbestehen des Buchhandels mindestens ebenso wich tigen Steuersragen arg vernachlässigt werden. Das erklärt sich dadurch, daß die hohen Steuern bis jetzt noch nicht in die Erscheinung getreten sind, da die Finanzämter infolge Überlastung und Fehlens der Ans- sührungsbestimmungen noch nicht einmal die Veranlagungen fertigstellen konnten. So ist man nur zu leicht geneigt, die ganze Steuerangelegen heit als minder wichtig zu betrachten, und auch die jetzt vorgenommene Veröffentlichung der neuen Steuerentwürse hat den Buchhandel noch nicht aus seiner Lethargie aufzuriitteln vermocht. Das Erwachen wird aber früher kommen, als manchem lieb sein wird, und es märe deshalb Zeit, daß die berufenen Organisationen des Buchhandels einmal die Wirkung der Steuergesetzgebung auf den von ihnen vertretenen Stand eingehend prüften und nach dem Beispiel der Industrie und Land Wirtschaft energisch Front gegen einzelne vernichtende Bestimmungen machten. Wenn man sich etwa darauf verlassen wollte, daß die Interessen aller Gewerbczweige schließlich identisch sind, und daß keine Maßnahmen getroffen werden könndn, die existenzvernichtcnde Folgen haben werden, so verkennt man doch die Verschiedenartigkeit der ein zclnen Verhältnisse, und der Stand, der nicht von sich aus prüft und Stellung nimmt, wird zuguterletzt die Kosten für diese Vernachlässigung zu tragen haben. Dieses Vertrauen auf andere wird dadurch beson ders genährt, weil Industrie und Landwirtschaft durch eine eigene Presse und durch sonstige Vertreter bereits eine sehr rührige Propa ganda gegen die neue Steuergesetzgebung entfalten, wodurch der Ein druck entsteht, daß den Gesetzen die äußersten Härten schon noch ge nommen werden. Nur schade, daß die vorerwähnten Bernfskreise ihre Hauptagitation hauptsächlich gegen die erst angedentete und noch nicht zu einem festen Vorschlag verdichtete Gvldhypothek richten. Sie wissen genau warum, denn diese Steuer würde sie, wenn sie durchgeführt würde, am empfindlichsten treffen. Um nicht als Allesverneiner zu erscheinen und sich nicht zu zersplittern, nimmt man alle anderen Steuerentwürfe ver hältnismäßig ruhig hin. Welche Steuerbehörde will auch beispicls weise den Landwirten Umsatz, Einkommen und Vermögen nachrechnen, und der Industrie stehen in ihren Maschinen- und Gebäudekonten viele Möglichkeiten offen, die notwendigen Reserven anzusammeln. Er innert sei hier nur an das Werkerhaltungskonto. Der Buchhandel dagegen hat keine solchen Hilfsmittel zur Ver fttgung, und sein ganzer Geschäftsbetrieb liegt offen in seinen Büchern vor den prüfenden Augen des Finanzamtes. Auch im Buchhandel sind in der heutigen Zeit Konjunkturgewinne zu verzeichnen, und gerade diese haben bis jetzt dem Buchhandel überhaupt das Durchhaltcn er möglicht. Hätte der Buchhändler sonst allen an ihn hcrantretenden An sorderungen entsprechen können? Diese Frage muß feder mit »nein beantworten, der sich einmal in Ruhe den Gang seines Geschäfts seit dem Emporschnellen aller Preise und Unkosten vergegenwärtigt. Ver leger sowohl wie Sortimenter. Welche ungeheure Summen muß heute der Verleger für seine Zeitschriften und bei dem Herausbringen eines neuen Werkes auf lange Zeit hinaus festlegen, und welche Aufwendun gen muß heute der Sortimenter in den Zeiten des teuren Portos und langsamen Transports für sein Lager machen! Dazu kommen noch die oft rückwirkenden Erhöhungen aller Unkosten, Gehälter und dergleichen mehr, die oft erst nach langer Frist durch eigene Preiserhöhungen aus geglichen werden können. Wenn nun trotzdem der Jahresabschluß bilanzmäßig noch einen Gewinn ausweist, obwohl die baren Mittel im Verhältnis dazu recht knapp erscheinen, so ist mancher vielleicht geneigt, die Richtigkeit aller Bilanzen überhaupt anzuzweifeln. Die Bilanzen stimmen aber, nur sollte man die Gewinne nicht als Gewinne und die 1391
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