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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1921
- Strukturtyp
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- 1921-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1921
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- Deutsch
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Erscheint werktSgllch. Bezugspreis im Mltgliedsbeitrag io-ZZ 2Imfang einer Seite 366 viergespaltene Petltzeilen. Mit- - begriffen, weitere Stücke zum eigenen Gebrauch frei N gliederpreis: die Seile 75Pf..'/, S. 256 M..'/,6.136M.. ! . ^ GeschSftsstelle oder Postübecweisung innerhalb Deutsch-'/.Seite 65 M. «Nichtmitgliederpreis: die Seile2.25M.. ! lands 100 M. halbjährlich. Für Nichtmltglieder jedes N'/> 6. 756 M.. V» S. 466 M.. ^ 6. 265 M. Stellengesuchs ' I < Stück 266 M. halbjährlich. Für Kreuzbandbezug sind die 7! 40 Pf. die Seile. Auf alle Preise werden 25^ Teuer.-Suschl. ^ ^ Portokosten, Tlichtmitglieder haben außerdem noch 7.56 M. »» erhoben. Babatt wird nicht gewährt. Beilagen werden Nr. 219 <R. 172). Leipzig, Montag den 19. September 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Herr RobertKröneri. Fa.: I. G. Cotta'sche Buchhand lung Nachfolger in Stuttgart überwies uns UM.— zur Erlangung der immerwährenden Mitgliedschaft unseres Vereins »im Geiste der Tradition seines Hauses und in Erinnerung an seinen verewigten Vater«. Wir danken herzlichst für diese Zuwendung. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. Or. Georg Paetel. MaxPaschke. Max Schotte. Reinhold Bor stell. Wilhelm Lobeck. Bekanntmachung. Herr EmilBrückneri. Fa.: Brünslowsche Verlagsbuch handlung in Neubrandenburg überwies uns MO.— zur Erlangung der immerwährenden Mitgliedschaft unseres Vereins zum Andenken an das lOvjährige Geschäfts jubiläum. Wir danken herzlichst für diese Zuwendung. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. vr. Georg Paetel. MaxPaschke. Max Schotte. Rcinhold Bor stell. Wilhelm Lobeck. Bekanntmachung. Herr Hans Schondorf i. Fa.: Brünslowsche Hofbuch handlung in Neubrandenburg überwies uns 300.— zur Erlangung der immerwährenden Mitgliedschaft unseres Vereins anläßlich des 100jährigen Bestehens seiner Firma. Wir danken herzlichst für diese Zuwendung. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. Or. Georg Paetel. MaxPaschke. Max Schotte. ReinholdBorstell. WilhelmLobeck. Umsatzsteuer und Bedingtlieferungen. Von Syndikus Or. Starklosf, Leipzig. Mir lag die Frage vor. ob die Bedingtlieferungen im Buch handel. die ja für das Sortiment von immer größerer wirtschaft licher Bedeutung sind, je mehr Kapital das Sortimentsgeschäft als solches verschlingt, in irgendwelcher Form Umsatzsteuerfreiheit genießen. Die Frage ist ja heute von ganz besonderer Bedeu tung, weil nach den Entwürfen des neuen Steuerprogramms die Umsatzsteuer auf 3"/» erhöht, also verdoppelt werden soll. Obwohl ich leider die Frage nach der Umsatzsteuerfreiheit der Bedingt- lieferungep verneinen mutz, sollen doch die Gründe hier angeführt werden, weil sie vielleicht manchem eine Anregung geben können, die drückende Last der Umsatzsteuer sich zu erleichtern, ohne des halb sich einer Steuerhinterziehung oder -Umgehung schuldig z» machen. Die rechtliche Lage ist folgende: 1. Bei der Bedingtlieferung (ä couäiUou) im Buchhandel han delt es sich um ein besonderes Vertragsverhältnis, durch das aus der einen Seite der Sortimenter verpflichtet wird, die ihm seitens des Verlages zum Verkaufe übergebene Ware zur Ostermesse des folgenden Jahres entweder zurückzusenden oder zu bezahlen, während auf der anderen Seite der Ver leger verpflichtet ist. die Abrechnung bis zu diesem Zeitpunkt zu verschieben bzw. dann noch in eine Rückgabe zu willigen. Die sachenrechtliche Lage ist bei diesem Geschäft zweifellos die, daß der Verleger oder sonstige Lieferant Eigentümer bleibt solange, bis der Kaufpreis bezahlt ist, während der Sortimenter den unmittelbaren Besitz an der Ware hat. Ver kauft nun der Sortimenter die bedingt gelieferte Ware, so überträgt er damit den unmittelbaren Besitz an den Käufer. 2. Der H 7 Abs. I des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember I9lS lautet: »Bei Abwicklung mehrerer von verschiedenen Unterneh mern über dieselben Gegenstände oder über Gegenstände gleicher Art abgeschlossenen Umsatzgeschäfte sind nur die Lieferungen derjenigen Unternehmer steuerpflichtig, die den unmittelbaren Besitz übertragen. Der Übertragung des unmittelbaren Besitzes durch einen Unternehmer steht die Übertragung durch denjenigen gleich, der die Gegenstände auf Grund eines besonderen, mit dem Unternehmer abge schlossenen Vertrages für diesen besitzt, es sei denn, daß er lediglich die Beförderung der Gegenstände übernommen hat.» Daraus ergibt sich, daß das Zwischenhandelsprivileg nur für die Fälle gilt, in denen ein unmittelbarer Besitz nicht übertragen wird. Der Regelfall ist der, daß der Händler die vom Käufer be stellte Ware nicht vom eigenen Lager liefert, sondern seinem Lie feranten Anweisung gibt, die Lieferung direkt zu bewirken, sodaß also die Ware überhaupt nicht in den Besitz des Händlers kommt (Beispiel: Leipziger Motorenhändler läßt einen AEG-Motor direkt von Berlin an seinen Dresdner Kunden gehen). Der Um weg, sich vom Fabrikanten ein Lager geben zu lassen, das der Händler verwaltet und von dem aus er die Bestellungen ausführt, ist durch den Satz 2 des oben zitierten Paragraphen unmöglich gemacht, es sei denn, daß der Fabrikant das Lager in einem vom Händler abgemieten Raume durch eigene Angestellte verwalten läßt. Aus alldem ergibt sich, daß keine Möglichkeit besteht, die Be dingtlieferungen, wie sie jetzt gehandhabt werden, als umsatz steuerfrei zu behandeln. Ich glaube auch nicht, daß eine Änderung im System dieser Lieferungen bei dem eigenartigen Charakter der buchhändlerischen Geschäftsgepflogenheiten dazu führen könnte, die Umfatzsteuerfreiheit der Bedingtlieferungen herbeizuführen. Denn der im vorigen Absatz zuletzt erwähnte Ausweg kommt ja für den Buchhandel nicht in Frage. Bei dieser Gelegenheit sei auf die Möglichkeit einer Ersparung der Umsatzsteuer hingewiesen, die vielleicht dem einen oder ande ren noch nicht bekannt ist: Bei Versendung der Bücher vom Ver leger oder Barsortiment direkt an den Bücherkäufer ist die Um satzsteuer gemäß dem oben zitierten 8 7 nicht zu entrichten. Es empfiehlt sich, diese Beträge in der Umsatzsteuererklärung abzu- IZ8S
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