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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1891
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1891
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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7642 Amtlicher Teil. 294, 19. Dezember 18S1. Sitz des Vereins. 8 2. Berlin, der Stiftungsort des Vereins, ist auch der bestän dige Sitz des Vereinsvorstnndes und der Ort des Zusammen tritts der abzuhalteuden Generalversammlungen der Mitglieder. Von den Mitgliedern des Vereins und der Zahlung der Beiträge. 8 3. Die Eigenschaft eines Mitgliedes des Vereins erwirbt jeder deutsche Buchhändler (Z 1) und jeder Gehülfe eines deutschen Buchhändlers dadurch, daß er sich zu einem jährlichen Beitrage an die Kasse des Vereins verpflichtet, oder ein für alle Mal einen Beitrag von mindestens fünf und zwanzig Thalern zahlt. Als immerwährendes Mitglied wird derjenige in den Listen des Vereins geführt, der einen einmaligen Beitrag von mindestens Hundert Thalern zahlt. 8 4. Die jährlichen Beiträge, zu deren Zahlung sich die Mit glieder verpflichtet haben, sind zu Anfang jeden Jahres in Leipzig gegen Quittung des Kassircrs zu zahle» und sollen die Mitglieder im vorangehenden November durch Aufforderung im Buchhändler börsenblatt jZ 8) daran erinnert werden, die Zahlung durch ihre oder ihrer Prinzipale Kommissionäre in Leipzig zu bewirken. 8 5. Wer bis zum Ende des laufenden Jahres den jährlichen Beitrag nicht zahlt, hört ans Mitglied des Vereins zu sein und wird in der Mitgliederliste gelöscht. Niemand hat Anspruch aus Erstattung der bisher von ihm bezahlten Beiträge. Bedingungen der Unterstützung und deren Erstattung. 8 6. Die Zulässigkeit der beantragten und der Umfang der zu gewährenden Unterstützungen unterliegt allein der Beurteilung des Vereinsvorstandes. Im Allgemeinen können auch Nichtmitglieder des Vereins und deren Witwen, Waisen und Hinterbliebene unterstützt werde»; eS haben aber Mitglieder und deren Hinterbliebene den Vorzug vor Nichtmitgliedern und deren Hinterbliebenen. Im klebrigen gilt der Grundsatz, daß unter sonst ähnlichen Verhältnissen Alte, Kranke, Witwen und Waisen vorzugs weise zu berücksichtigen sind. Fortlaufende Unterstützungen können immer nur bis zum Ende des Kalenderjahres bewilligt werden, und muß im Falle deS Verlangens einer weiteren Unterstützung die fortdauernde Hülssbcdürsligkeit im Monat Dezember des ablaufenden Jahres von Neuem nachgewiesen werden. Die Namen der Unterstützten dürfen öffentlich nicht genannt werden. 8 7- Die Empfänger sind verpflichtet, alle Unterstützungen, welche der Verein gewährt, an die Vereinskasse zu ersetzen, sobald sie dazu imstande sind. Vom Vorstande und von der Verwaltung. 8 8. Die Verwaltung geschieht unentgeltlich und liegt einem aus fünf Mitgliedern bestehenden — durch die Generalversammlung (8 9) gewählten Vorstände ob. Von diese» Vorstandsmitgliedern scheidet Eins alljährlich m Monat März mit der dann statthabcnden General-Versamm- Abänderungs-Vorschläge. Sitz des Vereins. 8 2- Berlin, der Gründungsort des Vereins, ist auch der beständige Sitz des Vereinsvorstandcs und der Ort des Zusammentritts der abzuhaltenden Haufft-Versammlungen der Mitglieder. Von den Mitgliedern des Vereins und der Zahlung der Beiträge. 8 3. Die Eigenschaft eines Mitgliedes des Vereins erwirbt jeder deutsche Buchhändler (ß 1) und jeder Gehülfe eines deutschen Buch händlers dadurch, daß er sich zu einem jährlichen Beitrage au den Verein verpflichtet, oder ein für alle Mal einen Beitrag von mindestens fünf und siebzig Mark zahlt. Als immerwährendes Mitglied wird derjenige in den Listen des Vereins geführt, der einen einmaligen Beitrag von mindestens dreihundert Mark zahlt. 8 4. Die jährlichen Beiträge, zu deren Zahlung sich die Mit glieder verpflichtet haben, sind zu Anfang jeden Jahres gegen Quittung des Schatzmeisters zu zahlen. 8 5. Wer bis zum Ende des laufenden Jahres den jährlichen Beitrag nicht zahlt, hört auf Mitglied des Vereins zu sein und wird in der Mitgliederliste gelöscht. Niemand hat Anspruch auf Erstattung der bisher von ihm bezahlten Beiträge. Bedingungen der Unterstützung und deren Erstattung. 8 6- Die Zulässigkeit der beantragten und der Umfang der zu ge währenden Unterstützungen unterliegt allein der Beurteilung des Vereins-Vorstandes. Im allgemeinen können nach Matzgabe des tz 1 auch Nicht mitglieder des Vereins und deren Wilwen, Waisen und Hinter bliebene unterstützt werden; es haben aber Mitglieder und deren Hinterbliebene den Vorzug vor Nichtmitgliedern und deren Hinterbliebenen. Im übrigen gilt der Grundsatz, daß unter sonst ähnlichen Verhältnissen Alte, Kranke, Witwen und Waisen vorzugs weise zu berücksichtigen sind. Fortlaufende Unterstützungen können immer nur bis zum Ende des Kalenderjahres bewilligt werden, und muß im Falle des Verlangens einer weiteren Unterstützung die fortdauernde Hülfs- bedllrstigkeit möglichst im Monat November und Dezember des ablausenden Jahres von neuem nachgcwiesen werden. Die Namen der Unterstützten dürfen öffentlich nicht genannt werden. 8 7. Die Empfänger sind verpflichtet, alle Unterstützungen, welche der Verein gewährt, wieder zu ersetzen, sobald sie dazu im stande sind. Vom Vorstande und von der Verwaltung. 8 8. Die Verwaltung liegt einem aus fünf Mitgliedern bestehen den — durch die Haupt-Versammlung s8 9) gewählten — Vor stande ob und geschieht seitens desselben unentgeltlich. Tem Vorstände bleibt aber überlassen, bezahlte Arbeitshülfe nach seinem Ermessen einzusrellcn.
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