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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1921
- Strukturtyp
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- 1921-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1921
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. .Xi 155, 8. Juli 1S21. Bei einer derartigen Verwendung des Reingewinns haben also aufzubringen: OffeneHandelsgesellschaft 97 880.— Gesellsch af 1 m. b. H, '61 508.- ^ Aktiengesellschaft 70 508.— -Ä Von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet ist die offene Handels gesellschaft die »teurere» Unternehmungsform. In vorstehenden Beispielen handelt es sich stets um ein der- hältnismäßig großes Geschäftskapital mit ebenfalls größerem Gewinn. Im Folgenden soll nun ein Unternehmen mit gerin gerem Kapital und kleinerem Geschäftsgewinn gezeigt werden, wie dies in der Wirklichkeit ja sehr oft vorkommt. Beispiel 7: OffeneHandelsgesellschaft. Zwei Gesellschafter, von denen jeder einen Kapitalanteil von IW ovo besitzt — L50VVV .1t Gcsamtkapital. Der Reingewinn soll 6V 0M betragen, wovon jeder die Hälfte ^ 38 80V ,1t erhält. Davon hat jeder der beide» Inhaber eine E i II k o m »I c n st c u c r zn zahlen von 3tlv0 X L — 7 200 — ^ Beispiel 8: Gesellschaft m. b. H. Gesellschafter, Kapital und Gewinn wie im Beispiel 7. Der Rein gewinn kommt nahezu voll zur Auszahlung. N ö r p e r s ch a s ts st e u e r: 1V"/» von 60 08V 6 vvll.— ^1t Zuschlag: Ausgezahlt werden 50 OVO ,1t, d. s. 2V"/» des Stammkapitals. 8»/» desselben sind zuschlag- fteuersrci — 7508 .1t, zuschlagsteuerpflichtig sind demnach 42 50g .1t, d. s. 17"/» des Stammkapitals, danach beträgt der Zuschlagssatz 8"/» von 42 588 — 8,825.— ^t Körperschaftssteuer insgesamt 8 825.— ,1t Kapitalertrag st euer: kommt nicht in Krage, weil das Stammkapital nicht 880 088 .1t beträgt —.— ,1k Einkommen st euer : Jeder Gesellschafter emp fängt 25 Oliv ,1t, wovon die Steuer 2808 -1t be trägt X 2 — . 5 208.— ^/t G c f a m t st e u e r s u m m e 15 025.— .1t Beispiel 9: Offene Handelsgesellschaft. Würde der eine Teilhaber 48 888 .1«, der andere 28 888 ^1/ vom Reingewinn erhalten, dann wäre an Einkommensteuer zu zahlen insgesamt 8 350.— .1/ Beispiel 10: G e s e l I s ch a f t m. b. H. Bet Verteilung des Gewinnes an Gesellschafter X 48 808 L 10 800 ^1, ergibt sich folgende Steuerrechnung: KörpcrschaftSstcuer: wie im Beispiel 8 8 825.— ^1t Kapitalertrag st euer: sällt aus —»1t E i n k o in m e n st c u e r: ti 6350 .1t, l: 1000 .1t — 7 350.— ,1t insgesamt 17175.— .1t Beispiel 11: Ein Einzelkausmann würde an Einkommensteuer zu zahlen haben bei 68 880 .11 Reingewinn 14 688.— .1t bei 50 008 »tt Reingewinn 10180.— .1t Infolge der Doppelbesteuerung ist hier in allen Fällen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung diejenige Unternehmung, bei der die m e ist c n S t e u e r n zu zahlen sind. Diese lassen sich auch hier niedriger halten, wenn nicht der volle Gewinn zur Ausschüttung kommt. «Schluß folgt.» Vereinigung der Kunstverleger, e. V. Jahresbericht, erstattet vom 1. Vorsitzenden, Herrn Ernst Schnitze (in Firma Stiefbold L Co.), Berlin, in der Hauptversammlung vom 4. Mai 1921. Sehr geehrte Herren! Ich eröffne hiermit die ordentliche Hauptversammlung der Ver einigung der Kunstnerleger und heiße Sic alle aufs herzlichste will kommen, sowohl unsere Mitglieder als auch diejenigen Herren, die als Gaste unter uns weilen. Meine Herren, ich stelle zunächst fest, daß die ordentliche Haupt versammlung satzungsgcmäß einbernfcn worden ist. Die Einladungen hierzu sind den Mitgliedern 14 Tage vorher unter Mitteilung der ^agesor-dnung zugesandt worden. Unsere Mitgliederzahl ist während des Geschäftsjahres wiederum wesentlich gestiegen. Neu eingetreten sind als ordentliche Mitglieder die Firmen: Friedrich Abshageu, Dresden; Heinrich Abrahamsohl,, Berlin; Earl Büchle, Friedenau; Max Hirmer, München; Künstler- Gilde, Berlin; Emil Mayer, München; Geschwister MooS, Karlsruhe; Noris-Kunstverlag, Nürnberg; Nondella-Verlag, Dresden; Albert Sey- boldt, München; Rudolf Wazal, Berlin; Knnstlerbund. Karlsruhe. Als außerordentliche Mitglieder die Firmen: Vereinigte Spiegelfabriken, Fürth: F. Dracger, Köln; Hclobra G. m. b. H., Berlin; Thomas Ko- neczny, München; Gebrüder Turowski, Gelsenkirchcn. Wir haben demnach einen Zugang von 18 Mitgliedern, und beträgt die Gesamtzahl zurzeit 64 ordentliche Mitglieder und 12 außerordent liche Mitglieder. Die gewaltigen Anstrengungen, welche nötig sind, um die wirt schaftlichen Folgen des Krieges und der Revolution zu heilen, die schweren Friedensbedingungen zu erfüllen und der gewaltigen Steuer schraube gerecht zn werden, haben auch den Vorstand de? Vereinigung im verflossenen Geschäftsjahr vor große und schwierige Aufgaben ge stellt und sein Tätigkeitsfeld erweitert. Die neue Einrichtung des Bei rates hat sich bewährt. Den Herren Mitgliedern des Beirats sind wir zu großem Danke verbunden für die tatkräftige Unterstützung, die sie uns gewährt haben. Es wurden außer den stattgehabten 8 Vorstands- sitznngen 6 Sitzungen unter Hinzuziehung des Beirates abgehaltcn. Mit der Einrichtung der von uns herausgegebencn Merkblätter haben wir uns bemüht unsere Mitglieder dauernd über die jeweiligen akuten Berufsfragcn und die vom Vorstand unternommenen Schritte zu unterrichten. Es sind bisher 17 Merkblätter erschienen und wird beabsichtigt, weitere je nach Bedarf folgen zu lassen. Das An erbieten des Verlages »Der K u n st h a n d e l«, diese Fachzeitschrift als offizielles Publikationsorgan der Vereini gung der K n n st v e r l e g c r ohne entgeltliche Entschädigung zn benutzen, hat der Vorstand angenommen und bereits ausgiebig benutzt. Wir sprechen der Leitung des Organs unseren besten Dank aus für die der Vereinigung der Kunstverleger geleisteten Dienste. U m s a tz st e u e r g e s c tz. Mit dem am 1. Januar 1920 in Kraft getretenen neuen Umsatz- stcuergcsetz sowie dessen Ausführungsbestimmungen hat sich der Vor stand im Verlauf des Geschäftsjahres dauernd zu beschäftigen gehabt. Die von der Vereinigung ansgegebene Parole, daß die Kunst und ihre Vervielfältigungen kein Luxus im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei, ist allseitig ausgenommen worden. Alle unsere Wünsche in dieser Beziehung sind niedergelegt worden in der von uns im Oktober 1920 veröffentlichten Denkschrift zum Umsatzstenergesctz, welche dem Reichs tag, dem Finanzministerium, der Handelskammer und allen an der Aufhebung der Kunstbesteuerung interessierten Berufsständen und Per sönlichkeiten von Einfluß von uns übersandt worden ist. Ganz beson ders wertvoll erachten wir die Einmütigkeit, mit welcher sich die graphischen Künstler, welche inzwischen durch die Änderung bcS Ge setzes vom 18. August 1920 (Antrag Pfeiffer) von der Luxussteuer be freit wurden, jetzt mit uns für die Aufhebung der Luxussteuer im ge samten Handel einsetzen. Der Vorstand und der Beirat haben es nach sorgfältiger Prüfung für richtig befunden, in unserer Denkschrift n u r die Befreiung der Er zeugnisse der künstlerischen und photomcchanischcn Graphik im gerahm ten und ungerahmten Zustand von der erhöhten Umsatzsteuer zu be antragen. — Die Deutsche Kunsthändler-Gilde glaubte die gesamte Luxussteuer auf Plastik, Malerei und Graphik bekämpfen zn müssen und konnte sich zu unserm Bedauern unserer Eingabe, an der wir ans taktischen Gründen festhalten mußten, nicht anschließen, trotzdem wir erklärten, die Sondcreingabe der Gilde unsererseits mit zn unter zeichnen. Wir haben den Eindruck gewonnen, daß das Finanzministerium, welches uns in mehrfachen Besprechungen Gelegenheit gegeben hat, unsere Wünsche und Beschwerden vorzntragen, bemüht ist, für Abhilfe zn sorgen. Es darf aber dabei nicht übersehen werden, daß auch diese Behörde das Gesetz nicht ändern, sondern nur durch Abänderung der Ausführungsbcstimmungen mit Zustimmung des Neichsrates Härten mildern kann. In diesem Sinne haben wir cs begrüßt, daß unserem Anträge, die gesamte künstlerische Graphik gemäß 8 21 nur im Klein handel zu versteuern, vom 1. Juli 1920 stattgegebcn worden ist, wovon wir den Mitgliedern in Merkblatt Nr. 5 Mitteilung machten. Dem Sortiment ist hierdurch die Möglichkeit geboten, die gesamte Künstler graphik ohne Steuerbelastung ans Lager zu kaufen, wenn der Käufer gemäß 8 22 des Gesetzes sich durch Beibringung einer Händlerbescheini- gnng als Wiederverkäufe! legitimiert. Nnbcgreiflicherweise unterlas sen mehrfach Sortimenter diese Gesetzvorschrift zu erfüllen und ziehen cs vor, sich vom Verleger die Luxussteuer berechnen zu lassen, in der' Annahme, daß sie dann ihre Verkäufe nicht mehr zu versteuern hätten. Diese Annahme ist durchaus irrig, da die Entgelte solcher Verkäufe im
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