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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1890
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18900818
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189008188
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1890
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4312 Nichtamtlicher Teil. ^ 190, 18. August 1890. Nichtamtlicher Teil. Die Skemprlpflicht der Zeitschriften in Oesterreich. Die Ocsterreicbisch-ungarischc Buchhändlcr-Corrcspondcnz bringt in ihrer Nummer vom 9.d.M. in amtlicher Fassung nach dem »Post- und Tele- graphcn-Verordnungsblatt- die Vorschriften, welche bei der postamtlichcn Behandlung der Zeitschriften in Oesterreich zu beobachten sind. Wir haben schon im vergangenen und auch in diesem Jahre wiederholt auf dieselben unter gleichzeitigem Abdruck der einzelnen Bestimmungen auf merksam gemacht, verfehlen jedoch nicht, sic hier noch einmal vollständig im Zusammenhang wicdcrzugeben: 1. Stempclpslicht der Zeitschriften. 1. Alle Zeitschriften Oesterreich-Ungarns und des Auslandes, welche ein- oder mchrmal die Woche, 52mal im Jahre oder 4mal monatlich erscheinen, sind der Stcmpelabgabc unterworfen. Antündigungs- oder Anzcigeblättcr, welche nicht als Bestandteil einer Zeitschrift ausgegcben werden und Anzeigen und Ankündigungen verschiedener Personen ent halten, unterliegen nach ß 6 der kaiserlichen Verordnung vom 23. Oktober 1857, Nr. 207, R.-G.-Bl., ohne Rücksicht daraus, wie ostmal dieselben, dann ob sie periodisch oder nicht periodisch erscheinen, ebenfalls der für Zeitschriften festgesetzten Stcmpelgcbühr von jedem Exemplar. Der Stempel für die in Oesterreich-Ungarn und in Deutschland erscheinenden Zeitungen beträgt 1 kr., für alle anderen Zeitungen 2 kr. ö. W. 2. Für die Beurteilung der Stempelpflicht der Zeilschristen sind der Inhalt und das programmmäßige Erscheinen derselben, in letzterer Be ziehung daher die Zwischenräume, in welchen sie am Orte ihres Erschei nens gedruckt zur Hinausgabe gelangen, maßgebend, Zeitschriften, welche in aus mehreren, nach ihrem Inhalte und nach der Art des Erscheinens stempelpflichtigen Nummern zusammengesetzten Heften ausgegeben, beziehungsweise aus Ungarn oder aus dem Auslande eingebracht werden, unterliegen für jede Nummer eines solchen Heftes der gesetzmäßigen Gebühr, ohne Unterschied, ob die einzelnen Nunimern in ihrer Originalausstattung belassen worden sind, oder ob auf denselben die Titelköpfe rc. entfernt und der dadurch frei gewordene Raum durch einen anderen Text ausgefüllt wurde. Die auf den Umschlägen ausgedruckten Bezeichnungen, z. B. -Er scheint alle 14 Tage», -Ausgabe für Oesterreich- sind daher für sich allein nicht entscheidend 3. In gleicher Weise sind auch die nach Semestern oder Jahrgängen gebundenen Zeitschriften, wozu auch die für die Jugend berechneten und in der Regel am Schluffe des Jahres in Prachteinbäiiden eingeführten, ausländischen Zeitschriften gehören, zu behandeln, wobei aber zu berück sichtigen kommt, daß diejenigen Nummern, seit deren Herausgabe mehr als ein halbes Jahr verstrichen ist, stempelfrei sind. 4. Stempelpflichtig sind ferner auch jene periodischen Druckschriften, aus welche in der Regel von den Lesern selbst ein Abonnement nicht cingehoben wird, sondern welche an die Unternehmer anderer Zeit schriften zu dem Ende abgegeben werden, daß sie ein- oder mehrmals in der Woche als Beilagen der letzteren verwendet werden, in welchen Fällen dann in den Titelkopf der elfteren »Beilage der . . . Zeitung- einge druckt zu werden Pflegt. (Vgl. lit. e. der Ausnahmen.) Befreit von der Stempelgebühr sind: a) Die amtlichen österreichischen Zeitungen und diejenigen, welche der Besprechung rein wissenschaftlicher, künstlerischer, technischer oder anderer Fachgegenstände gewidmet sind (Fachblätter), von denen aber jene österreichischen Blätter, deren Ankündigungen sich nicht auf Gegenstände ihres Faches beschränken, oder welche Unterhal- tungslcktüre enthalten, stempelpflichtig sind. Die Entscheidung darüber, ob eine Zeitschrift als Fachblatt vom Stempel frei zu lassen sei, steht dem k. k. Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem k. k. Finanzministerium zu und ist von der betreffenden Redaktion einzuholen. Es sind daher, mit Ausnahme der amtlichen österreichischen, alle Zeitungen, welche wenigstens viermal monatlich erscheinen und deren Anerkennung als Fachblätter bei den genannten Ministerien noch rucht erwirkt wurde, als stempelpflichlig anzusehcn und zu behandeln. Alle als Fachblätter ane, kannten in- und ausländischen be ziehungsweise ungarischen Zeitungen sind im Zeitungs-Preisver- zeichnisse enthalten und mit einem § (Fachblatt) nebst der bezüg lichen Nummer des Finanz-Berordnungsblattes oder der Geschästs- zahl des k. k. Finanzministeriums bezeichnet. b) Die für Mitglieder des Allerhöchsten Kaiserhauses, an die Hofämter für fremde, sich zeitweilig in Oesterreich aushaltende Souveräne, für die k. k. Ministerien und die Person der Minister, dann an die Behörden unter Kreuzband einlangenden ausländischen und un garischen, sonst stempelpflichtigen Zeitungen. Hingegen ist bei dem Bezüge ausländischer Zeitungen im postamtlichen Pränumerations wege die Stempelgebühr auch von den erwähnten Abonnenten ohne Ausnahme zu entrichten. e) Die Nebenblätter (Abend- und Extrablätter) einer Zeitung in der Anzahl des vergebührten Hauptblattes, wogegen die Uebcrzahl der Stcmpelgebühr unterliegt Beilagen eines Haupt- oder eines Nebenblattes sind nur dann als stempelfrei zu behandeln, wenn sie aus derselben Unternehmung, wie das Hauptblatt, beziehungsweise Nebenblatt hervorgehe» und dabei keine selbständige Zeitschrift darstellen, d. i. nur in der An- zall des betreffenden Haupt- bezw. Nebenblattes gedruckt und diesem als integrierender Bestandteil zugelegt werden und wenn diese Zusammengehörigkeit auf beiden ersichtlich gemacht wird, cl) Die an das k. k Ministerium des Innern, an die Statthalterei, bezw. Landesregierung des Kronlandes, an die Hofbibliothek und die Unlversitäts- oder Landesbibliothek cinzuscndenden Pflicht exemplare. Gesandte und Geschäftsträger fremder Staaten genießen in Oesterreich rücksichtlich der Stempelgebühr bei den an sic ein langenden ausländischen oder ungarischen Zeitungen keine Be günstigung. e) Jene sonst stempelpflichtigen ungarischen oder ausländischen we nigstens einmal in der Woche erscheinenden Zeitschriften, seit deren Ausgabe in Ungarn oder im Auslände mehr als 6 Monate verflossen sind. k) Die von Handelssiune» herrührcnden Geschäftsberichte (Markt berichte), welche Mitteilungen über die jeweiligen Warenpreise und den Warenbestand, also durchwegs nur thatsächliche Mitteilungen ohne irgend eine Diskussion volkswirtschaftlichen Inhaltes ent halten, in der Regel keinen Titel führen und für welche auch kein verantwortlicher Redakteur bestellt und kein Abonnement zulässig ist, von denen auch keine Pflichtexemplare hinterlegt werden, welche endlich nicht für das Publikum als solches bestimmt sind, son dern als freiwillige Mitteilungen an Geschäftsfreunde des betreffen den Hauses, demnach zu einem im Rahmen der gewöhnlichen kauf männischen Korrespondenz liegenden Zwecke erscheinen, ohne Rück sicht auf die Art ihrer Vervielfältigung (Druck, Lithographie, Heliographie u. s. w.) und ohne Rücksicht auf die Zeitsolge ihres Erscheinens. Jene Zeitungen, welche aus Ungarn oder vom Auslande kommen und über Oesterreich nach dem Auslande oder nach Ungarn tran- sitieren. 2. Kontrolle rücksichtlich der Stempelentrichtung. 5. Jedes Exemplar einer periodischen Zeitschrift des Inlandes (Oester reichs), welches dem Stempel unterliegt, ist, wenn die Versendung im Postwege unter Schleife oder Kreuzband geschehen soll, der Postanstalt in der Art zusammengelegt zu übergeben, daß das Stcmpelzeichen aus der Außenseite des Exemplars sichtbar sei. (Hier folgen nun nähere Bestimmungen für die Postämter, wie bei der Kontrolle etc. zu Verfahren ist.) Di« > «rluxsvvriiiltloi'iinxoii «iviitsolwn liucliliuiutol in <Ion .Isliro» 1874: -1890 llsiwt rnstlrcicbcn Hucst- trSssvu aus Düsterer Leit, ^is LrAklnrunA ru stell kruderen Lklllstsn, ciie llustre 1851—70 unck 1871 — 73 umku.88Svst, ru cisn Hssitr- unst ?irmsllV6rünsterunASll, soveis ru allen Lücke,ßataloKSll bearbeitet von LstuarstVoIlceuinx. 1. I-kA. (48 8. Ar. 8".) IwixriA, bist. VolßellMA. (VolletäustiA ill ca. 10 I-kAll.) 8llb8lcriptiell8prei8 st. I-kA. 1 50 H erst. Von diesem seit Jahren geplanten, aus den Vorarbeiten Erl eckes hervorgegangenen, auch früher bereits wiederholt angekündigten Werke liegt der Redaktion nun endlich die erste Liesciung zur Beurteilung vor. Gern ergreifen wir die Gelegenheit, einstweilen auf das höchst Verdienst liche der Arbeit kurz hinzuweisen. Der Gesamtcindruck der vorliegenden Lieferung ist hinsichtlich genauer Angabe der Titel mit Angabe des Erscheinungsjahres und des Uebergangsjahces an den jetzigen Verleger, mit der Namhaftmachung des ursprünglichen und des neuen Verlegers, sowie des früheren und des jetzigen Preises, vor allem auch hinsichtlich der Ausstattung, die einen scharfen Antiquadruck auf schönem, holzfreiem Papier ausweist, ein durchaus günstiger, und daß es dem Werke an möglichster Korrektheit im einzelnen, was ja freilich das Wichtigste, nicht fehlen werde, ist nach einer Ausgabe von 24 000 Cickularen und ijOOO schriftlichen Anfragen, sowie namentlich nach der während des Druckes erfolgenden Versendung jedes einzelnen Titels an den neuen, event. auch an den früheren Ver leger wohl kaum zu bezweifeln. Wenn die innerhalb ganzer Verlagsgeschäfte in anderen Besitz übergegangenen Werke von der Aufnahme ausgeschlossen wurden, so ist dies, soweit hierüber die -Besitz- und Firmenänderungen genügende Auskunft geben, nicht als ein wesentlicher Mangel anzusehen, linier allen Umständen erwünscht ist die Aufnahme freilich bei größerer Zerstückelung des betreffenden Verlags, wie z. B. bei dem Rümpler'schen. Zu unserer Freude sehen wir, daß auch hieraus Rücksicht genommen ist.
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