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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1890
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- Deutsch
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220, 22. September 1890 Nichtamtlicher Teil. 4981 schaffen, zeigt uns ein Blick auf die englischen und amerikanischen Drucksachen. Im Besitze solcher Schriften kann der Buchdrucker zumeist Einfassung und anderweitcn Schmuck beiseite lassen und dennoch Drucksachen von großer Wirkung und feinem Aussehen Herstellen. Bei ihrer Anwendung muß natürlich ebenfalls Maß ge halten werden. Lebhafte, eigenartig geformte, augenfällige Schriften dürfen nicht zu oft und nicht an untergeordneter Stelle verwendet werden, sondern sparsam, und nur zu wichtigen, be deutungsvollen Zeilen. Wie sehr dadurch die Herstellung feinerer Druckarbeiten ver billigt werden müßte, und wie viel Geld mit der teilweisen Er sparung des Zier-Materials für andere Zwecke frei bliebe, liegt nach den vorstehenden Andeutungen auf der Hand- — — — 6l«86t2v üster äi»8 Hrded«rr«elit im In- u. Vusluvä nebst cksn international«;« liittsraturvertrLAön unä cksn Lestimwunxen über äas VerlaAsreobt. I. Osutsoblanch Oosterreieb, Zobwsir, kranlereiok, Italien, lllnKlanch Vereinigte Staaten. 8°. 92 8. I-sixrix, 6l. IIsä gier. Lreis 2 -F. Das vorliegende Werk liefert einen neuen und, wie wir gleich her vorheben wollen, dankbar zu begrüßenden Beitrag zu der in jüngster Zeit in regeren Fluß gekommenen Litteratur über das Urheberrecht. Der Herausgeber enthält sich jeder belehrenden Bemerkung: er vermehrt so mit nicht die bereits vorhandenen Kommentare durch einen neuen, sondern begnügt sich, den Wortlaut der einschlägigen Gesetze und Bestimmungen der verschiedenen Länder zusammenzustellen, hiermit den Interessenten gerade dasjenige gebend, an dessen Kenntnis ihnen am meisten gelegen sein muß. ß Das vorliegende Heft umfaßt außer Deutschland nur noch Oesterreich, die Schweiz, Frankreich, Italien, England und die Vereinigten Staate» von Nordamerika. Die nachfolgende Uebersicht aus dem Deutschland behandelnden Ab schnitt wird dem Leser ein Bild geben, um sich ein Urteil über den weiteren Inhalt des Buches bilde» zu können. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, vom 11. Juni 1870. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876. Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung, vom 10. Januar 1876. Bestimmungen über das Verlagsrecht: Anhalt-Cöthen: Mandat vom 23. Dezember 1828. Anhalt-Dessau: Verordnung vom 15. November 1827. Baden: Landrecht, Buch II, Tit. II. Kap. 6. Braunschweig: Gesetz v. 10. Febr. 1842. Hessen-Kassel: Gesetz v. 16. Mai 1829. Preußen: Allg. Landrecht vom 1. Juni 1794. Sachsen: Bürgert. Gesetzbuch v. 2. Januar 1863. Sachsen-Coburg-Gotha: Verordnung vom 18. September 1828. Sachsen-Meiningen-Hiltburghausen: Verordnung vom 7. Mai 1829. In der gleichen ausführlichen Weise ist das Ausland behandelt. Wenn auch einige der vorhandene» Kommentare, so namentlich der vor züglich brauchbare Daude'sche, in letzterer Hinsicht manchen wertvollen Aufschluß geben, so fehlte doch bisher der Wortlaut der geltenden Gesetze, Bestimmungen, Verordnungen re. des Auslandes in dem Umfange, wie ihn die vorliegende Zusammenstellung bietet. Wir zweifeln daher nicht an deren beifälligster Aufnahme durch den Buchhandel und andere interessierte Kreise. Die Fortsetzung soll, wie wir hören, in einigen Wochen erscheinen. Wir wissen nicht, ob das Werk mit diesem zweiten Hefte abgeschlossen sein wird; jedenfalls möchten wir dem Herrn Herausgeber die Beigabe eines ausführlichen Inhalts- und Sachregisters am Schluffe des Werkes empfehlen, das dessen praktische Brauchbarkeit wesentlich erhöhen wird. Vermischtes. Die Erneuerung der Handelsverträge. — Die Leipziger Handelskammmer veröffentlichte folgende Aufforderung: Die Handelskammer macht die Mitglieder des Handelsstandes darauf aufmerksam, daß mit dem >. Februar 1892 die Handelsverträge mit der Schweiz, mit Italien und Spanien ablaufen. Vorher schon endigen die Handelsverträge mit der Türkei und Rumänien, am 1. Januar 1893 der Vertiag mit Serbien und am 20. Februar 1895 der Vertrag mit Grie chenland. Endlich können jederzeit gekündigt werden mit einjähriger Frist die Handelsverträge mit Belgien, Großbritannien und Irland, mit den Niederlanden, mit Oesterreich-Ungarn und mit Portugal. Mit Frankreich besteht laut Art. I I des Frankfurter Friedens-Ver trages vom 10. Mai 1871 ein Meistbegünstigungs-Abkommen. Dasselbe erstreckt sich jedoch nur auf diejenigen Begünstigungen, welche einer der vertragschließenden Teile den Niederlanden, Belgien , Großbritanni n, Oesterreich Ungarn, Rußland oder der Schweiz zugestandcn hat oder zu gestehen würde. Da jedoch die Handelsverträge, welche Frankreich mit Belgien, Großbritannien und der Schweiz abgeschlossen hat. mit dem 1. Februar 189 ' ablaufen, und die Verträge mit den Niederlanden, Oester reich-Ungarn und der Schweiz jederzeit gekündigt werden können, so ist es leicht möglich, daß auch unsere Handelsbeziehungen zu Frankreich in kurzer Zeit thatsächliche Aenderungcn erfahren können. Im Hinblick auf die große Wichtigkeit, welche die Handelsverträge für das Gedeihen der Industrie haben, liegt es im Interesse des Han delsstandes, etwaige Wünsche, welche die Erneuerung oder Abänderung jener Verträge betreffen, ausführlich und rechtzeiig auf schriftlichein Wege der Handelskammer mitzuteilen, damit diese sie bei ihrem Gutachten ver werten und berücksichtigen kann. Wir bitten daher, solche Acußerungen bis zum 29 d Mts. an die Kanzlei der Handelskammer, Neue Börse. Tr 4, I., zu berichten. Leipzig, den 18. September 1890. Die Han delskammer. A. Thieme, stellt). Vorsitzender. F. Puder, II. S. Vom Postwesen. — Bekanntmachung. Postpaketverkehr mit Siam Von jetzt ab können Postpakete ohne Wertangabe im Gewicht bis zu 3 IiA nach Siam lvorerst jedoch nur nach Bangkok) versandt werden. Die Pakete müssen frankiert werden. Heber die Taxen und Versendungsbcdingungcn erteilen die Postanstalten aus Verlangen Aus kunft. Berlin, den 10. September 1890. Reichs-Postamt, I. Abteilung. Sachse. Eilbriefe nach Italien. Beim Postverkehr nach Italien ist seit kurzem auch die Eilbestellung zugelassen. Porto der Nachnahmebriefe. Für gewöhnliche und einge schriebene Briefe mit Nachnahme kommt fortan das gewöhnliche Brief porto von 10 und 20 -ß, für Wertbriefe mit Nachnahme dagegen das Wertbriesporto von 20 und 40 H zur Erhebung. Lagerfrist der Postaufträge. Bezüglich der Lagerfrist von Post- austrägen ist neuerdings bestimmt worden, daß, sofern der Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung oder die sofortige Weitersendung an eine andere Person oder die Weitergabe zur Protesterhebung verlangt hat, die für Postaufträge vorgeschriebene siebentägige Lagersrist auch dann ein gehalten werden muß, wenn der Empfänger bereits bei der ersten Vor zeigung die Einlösung endgiltig verweigert hat. Vermerke wie z. B. -nach 3 Tagen zurück- oder »nach 2 Tagen zum Protest« sind nicht zulässig bez. werden nicht berücksichtigt Befindet sich ein derartiger Fristvermerk auf Postaufträgcn, deren Rücksendung oder Weitersendung an eine andere Person verlangt ist, so wird trotzdem nach einmaliger vergeblicher Vor zeigung immer die siebentägige Lagcrfrist eingehalten; dagegen werden Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung das Verlangen der Weitergabe zum Protest ausgedrückt ist, stets nach der ersten ver geblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Ver suche der Vorzeigung an den Gerichtsvollzieher u. s. w. weitergesandt, auch wenn sich auf dem Postaustrage ein Fristvcrmerk der oben be- zeichneten Art befinden sollte. Bei Berechnung der siebentägigen Lager- frist wird der Tag der ersten Vorzeigung des Postauftrages nicht mitgezählt. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Die Sonderaus stellung chromolithographischer Kunstdrucke von Wezel L Nau mann in Leipzig bleibt in der bisherigen Gestalt nur bis Donnerstag den 25. September geöffnet, da wegen anderweitiger Verwendung der Saal, in dem sich die Ausstellung befindet, am 26. September geräumt werden niuß. Wir macken hiermit darauf aufmeiksam, daß die Aus stellung somit nur noch Dienstag den 23.. und Donnerstag den 25. Sep tember von lO'/z—1 Uhr zu besichtigen ist. Deutsche und österreichische Heiligenbilder in Serbien. — Seit langen Jahren werden in Serbien Heiligenbilder in Oeldruck und Lithographie aus Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche eingeführt, welche dem gewohnten orthodoxen Kunststil der orientalischen Kirche nicht entsprechen. Diese Bilder werden von Serben gekauft und in den Zim mern an die Wand gehängt, als die Bilder der Hauspatrone rc. bezeichnet. Die serbische Geistlichkeit bezeichnete diese Bildwerke als katholischen Stils und deshalb gefährlich für das religiöse Gefühl der Serben, welchem nur die alte orientalische rüuclle Kunst entspreche. So wurde nun kürzlich in der Landesversammlung der serbischen Geistlichen beantragt, daß die Einfuhr von Bildern, welche nicht der rituellen Kunst entspnchen. nicht gestattet werde, ebenso der Handel mit solchen Bildern zu verbieten sei. Dieser Antrag fand allgemeine Zustimmung. Deutschlands schwimmende Ausstellung. — Die Direktion hat ein Rundschreiben an sämtliche Komilee-Mitglicder cclass.n und die selben zu einer auf den 23. d. M. anberaumten Sitzung einberufen, um nunmehr zu einer entscheidenden Beschlußfassung schreiten zu können
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