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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1921
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- 1921-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1921
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- Deutsch
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Geschäftsstelle oder Postklbertvelsung Innerhalb Deutsch--t-/.Seite S5 M. 2Nchtm it gli e d e rprs l». die Felle 2.252N., luuds l00 M. HUbsShrllch. ?llr TNchtmltg l l-d-r s-d-s ^ S. 750 M..S. »00 2N.. s-.^S. 205 M. St-U-n,-^uch- Nr. 153 <R. 122). Leipzig, Montag den 4. Juli 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Die Firma B. G. Teubner in Leipzig ist aus unserem Verein ausgeschiedcn. Die Vereinsanstalten können daher weder Bestellzettel noch Pakete oder Rundschreiben für genannte Firma weiter befördern. Wir bitten, dies zur Kenntnis zu nehmen. Leipzig, l. Juli 1921. Der Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. PaulList, O. deLiagre, stcllvertr. Vorsteher. stellvertr. Schriftführer. Komponisten und Musikverleger. Eine Erwiderung auf den Artikel von Hans Kqser über die wirtschaftliche Not der Koinponisten. Von H. Rauh, Musikverleger. In Nr. 286 des Berliner Tageblatts hat Hans Khser den deutschen Musikvcrlag ungewöhnlich heftig angegriffen. Hat Herr Khser so schlechte Erfahrungen mit Musikvcrlegcrn gemacht? Keineswegs. Er ist Schriftsteller und Direktor des Schutzver bandes Deutscher Schriftsteller. Mit Musik hat er absolut nichts zu tun. Woher also kommt ihm seine Wissenschaft? Er sagt es selbst: sie stammt aus seiner Teilnahme an der »Arbeitsgemein schaft für Kunst und Schrifttum«, der I)r. Rösch, der Geschäfts führer der »Genossenschaft Deutscher ToNsetzcr» angchört. Diese Vereinigung ist noch nicht ein halbes Jahr alt. Ist Herrn Khser nicht der Gedanke gekommen, diese Zeit sei etwas zu kurz, um über eine Sache, über die man keine persönlichen Erfahrungen hat, in der Öffentlichkeit ein vernichtendes Urteil abzugeben? Ist ihm nie der Gedanke gekommen, bah die Information durch Herrn De. Rösch, den fanatischen Gegner des Musikverlags, etwas ein seitig sein könnte? Was für positives Material hat Herr Khser für sein Ver- dammungsurteil? Da ist zuerst und vor allem ein Formular für Verlagsverträge, das seinen Unwillen erregt hat. »Dieser Vertrag hat die deutschen Musikverlcger zu vielfachen Millio nären, die deutschen Komponisten zu den Ärmsten der Armen gemacht-. Der Satz ist mit den fettesten Lettern gebrüllt, die die Druckerei des Berliner Tageblatts besitzt, und bildet das Rück grat des ganzen Aussatzes. Es ist für einen Musikverlcger, dein an der Ehre seines Standes gelegen ist, nicht ganz leicht, ruhig über diesen Satz zu schreiben, indessen — ich will es versuchen. Es ist ein eigen Ding mit diesem Formular, in das alles mögliche hineingeschachtelt worden ist, weil es für alle denk baren Fälle eines Musikvertrags anwendbar sein soll. Wenn Herr Khser sich einmal in meinen Verlag bemühen wollte, so würde er finden, das; die von mir geschlossenen Verträge, soweit das erwähnte Formular überhaupt benutzt ist — und das trifft in den wenigsten Fällen zu —, alle bunt sind: was nicht Paßt, ist durchstrichcn, manches korrigiert, anderes hinzugesetzt. Gewisse Bestimmungen, die hauptsächlich für Unterhaltungsmusik in Be tracht kommen, wie die Berechtigung zu sachgemäßen Kürzun gen und Erweiterungen, die ja bei Bearbeitungen von Operetten und Schlagern unentbehrlich ist, sind durchweg getilgt, weil ich einen rein seriösen Verlag habe. Und so, wie bei mir, ist es auch bei andern Verlegern, wenn sie nicht vorziehen, überhaupt ihre eigenen Formulare zu benutzen, wie das gerade bei den größten Verlagsinstituten der Fall zu sein Pflegt. Zum unveränderten Gebrauch eignet sich daher das Formu lar nicht. Es stamint zudem aus einer Zeit, die in sozialen Fragen anders dachte als die unsrige, und wenn es auch prak tisch kein Unheil gestiftet hat, — eine Revision des Inhalts wäre durchaus erwünscht. Das wissen wir längst. Vor mehr als zwei Jahren schrieb ich in einem Aussätze über »den deutschen Musikverlag und das Sozialisierungsproblem-: »Dringend er forderlich ist vor alleni eine Verständigung zwischen den Or ganisationen der Komponisten und Musikvcrleger über die Grund sätze, nach denen Verlagsverträge abgeschlossen werden dürfen. Es existieren wohl Formulare, aber diese sind einseitig von Ver legern entworfen und werden in der Praxis vielfach abgeändcrt. In weitem Umfange ist hier auf mittlerer Linie .... eine Ver ständigung möglich-. Diese Ausführungen haben damals unter Konrponisten und Verlegern in einem mich überraschenden Maße Zustimmung gefunden. Warum sind sie nicht zur Ausführung gekommen? Weil Herr Rösch, die Egeria des Herrn Khser, nicht wollte. In einer Besprechung von Verlegern und Kompo nisten in der Singakademie erklärte er, davon könne erst die Rede sei», wenn die Verleger vorher seine (für uns unannehm baren) Forderungen auf dem Gebiete der Aufführungsrechte be willigten. Damit scheiterten die Verhandlungen, und heute wirft Hgxr Khser uns vor, daß die alten Formulare noch fortvege- tiereri! über sie schüttet er die ganze Schale seines Zornes aus. Solche Verträge hat er unter Buchverlcgcrn nicht gesunden! Das ist sehr glaubhaft. Buch- und Musikvcrlag sind eben ver schiedene Dinge. Der Musikverleger, der die Noten ein für alle mal auf Platte» stechen läßt und nur kleine Auflagen drucken lassen kann, weil die Zahl der Leute, die Noten spielen, eben kleiner ist als die Zahl der Bllchcrlefer, kann aus diesem Grunde nicht einzelne Auflagen kaufen, wie der Buchverlegcr; für ihn spielt auch die Frage der Bearbeitungen, der Aufführungsrechte, der mechanischen Rechte eine ganz andere Nolle, und aus diesen und vielen anderen Gründen können die Verlagsverträge im Musikvcrlage nicht dieselben sein wie im Buchvcrlage. Als im Jahre 1991 das Verlagsrecht kodifiziert wurde, wurden die Be stimmungen allein nttf die Bedürfnisse des Buchverlags zugc- schnitten ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Misik- vcrlags, und diese Bestimmungen waren für den Musikvcrlag nur deshalb annehmbar, weil sie nicht zwingendes, sondern dis- positives Recht waren und deshalb durch den Verlagsbeitrag ge ändert weiden konnten. Will man jetzt ein zwingendes Ver lagsrecht schaffen, so müßte man für den Musilberlag unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten und seiner geschichtlichen Entwicklung Sondcrbestimmungen treffen. Es ist also kein Grund zur Aufregung darüber vorhanden, daß unsere Verlagsverträge die Freiheit benutzen, welche ihnen das bestehende Urheber- und Vcr- ! lagsrecht gewährt. Nun aber das Wichtigste: die Honorarfragc. »Dieser Vcr- ! irag hat die deutschen Musikverleger zu vielfache» Millionären, ^ die deutschen Konrponisten zu den Ärmsten der Armen gemacht«, sagt Herr Khser. Ich nehme an, Herr Khser redet von Künstlern, »57
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