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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1891
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1891
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- Deutsch
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1882—86 vermißten Dissertationen findet man, wie vermutlich auch bei anderen Schriftstellern, bereits in der 2. Abt. des 1. Bds. aufgeführt), Nepos, Plautus, Tacitus und Vergil. — Die 3. Abt. weist mehr Schlagwörter als Titel auf, ein Beweis, daß auf den verschiedenartige» Inhalt vieler Schriften Rücksicht genommen ist. Nur griechische und lateinische Grammatik sind unter 292 Schlagwörtcrn durch zahlreichere Titel vertreten. — Zu den 12258 Titeln der 3 ersten Abteilungen dieses Vademecums (Bd. l) werden hier 1579 hinzugcfügt. — Früher er schienene gediegene philologische Bibliographiccn, besonders die bis 1882 reichende Engelmann - Preuß'sche, finden hier also eine schätzenswerte Ergänzung. Bei öfterer Durchsicht der neuen Bände des Vademecums ist eine Anzahl von Druckfehlern (z. B. in dem letzterwähnten Bande unter Ancyra ein Hinweis auf Göppert, statt auf Geppert) ausgefallen. Auch sonst sind Flüchtigkeiten mit untergelaufen. Es ist dies aber wohl um so eher zu entschuldigen, als diese Bibliographiccn im allgemeinen wohl weniger den Anspruch wissenschaftlicher Durcharbeitung erheben, als dem Buchhändler ein wirksames Vcrtricbsmittcl zu sein bezwecken. Schwer lich dürste der Besitz einer solchen Fachbibliographie bei Bücherfreunden den Zweck verfehlen zum Bücherkaufen anzuregcn. kl. L. Vermischtes. Vom Post wesen. — Wir machen daraus aufmerksam, daß die Postwertzeichen älterer Art noch bis zum 31 d M. gegen neue Wertzeichen gleicher Gattung und von entsprechendem Werte bei den Postanstalten umgetauscht werden können Vom 1. April d. I ab sind die Vcrkchrsanstalten zum Umtausch älterer Postwertzeichen nicht mehr befugt. — (Abänderung der Postordnung.) In der Postordnung vom 8. März 1879 sind die Bestimmungen bezüglich des Verkaufs von Post wertzeichen abgcändert worden. Dieselben treten sofort in Kraft und lauten: 1) Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postan weisungen werden zu dem Nennwerte des Stempels an das Pu blikum abgelassen. 2) Die Anstalt, in welcher die Postwertzeichen hergestellt werden' übernimmt die Abstempelung von Postkarten mit dem Freimarken stempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu er fragenden näheren Bedingungen. 3) Außer Kurs gesetzte Postwertzeichen werden innerhalb der durch den «Deutschen Reichsanzeiger» und andere öffentliche Blätter be kannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Nennwert gegen giltige Postwertzeichen umgctauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postvcrwal- tung ist nicht verbunden, Postwertzeichen bar einzulösen. 4) Die Verwendung der aus gestempelten Postanweisungsformularen und Postkarten ausgeschnittenen Frankostcmpel zur Frankierung von Postsendungen ist nicht zulässig. Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwertzeichen (Freimarken, gestempelter Postanweisungssormulare und Post karten) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. 5) Die Reichsdruckerei übernimmt für Privatpersonen fortan außer der Abstempelung von Postkarten mit dem Frcimarkenstempcl zu 5 H auch die Abstempelung offener, zur Versendung als Druck sachen bestimmter Karten mit dem Freimarkenstempel zu 3 H unter den bisherigen Bedingungen. Eine Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen und Streifbändern durch die Reichs druckerei findet hingegen nicht mehr statt. — (Nachnahmebriefe nach Oesterreich-Ungarn) müssen ohne Rücksicht auf Gewicht und Inhalt, also auch in denjenigen Fällen von Zollinhaltserklärungen begleitet sein, in denen die betreffen den Sendungen das Gewicht von 25 Gramm nicht übersteigen und keine zollpflichtigen Gegenstände enthalten. Außer den Paketen sind überhaupt nur noch gewöhnliche Briese zum Nachnahmcvcrkehr zugelassen. Druck sachen und Warenproben, auf welche Nachnahme genommen werden soll, sind, wie im innern deutschen Verkehr, in geschlossenen Briefen, welche das Mcistgcwicht von 250 Gramm nicht übersteigen dürfen, cinzulicfern. Telegraphenverkehr. — Der argentinische Gesandte teilte der französischen Regierung niit, daß die Telegraphen- und Telephon- Kompagnie von La Plata der internationalen Telegraphcnkonvcntion bci- getreten ist. Einfuhr in die Vereinigten Staaten N.-A. — Die Kon- sular-Bcamtcn im Auslände sind aus Betreiben des Finanzministeriums instruiert worden, daß der Import von zollpflichtigen Artikeln per Post, ausgenommen Bücher und andere Drucksachen, laut Ab schnitt II der -Universal Postal Union Convention» verboten ist. Reichsgerichtsentscheidungen. — Hat ein Gläubiger sich unter der Vorspiegelung einer falschen Thatsache aus dem Vermögen seines zahlungsunfähigen, wenn auch nicht im Konkurse befindlichen Schuldners Befriedigung verschafft und dadurch die übrigen Gläubiger, welche demzufolge keine volle Befriedigung erlangen, benachteiligt, so ist er, nach einem Urteil des Reichsgerichts, IV. Strafsenats, vom 25. No- vembcr/5. Dezember 1890 wegen Betruges zu bestrafen. Selbst ein Wcchselgläubiger, welcher wegen seiner noch nicht fälligen Wcchsel- fordcrung durch Täuschung aus dem Vermögen des zahlungsunfähigen Acceptanten sich Befriedigung verschafft und so die übrigen Gläubiger benachteiligt hat, ist wegen Betruges zu bestrafen, obgleich er in recht mäßiger Weise, also ohne Täuschung, gemäß Art 29 der Wechselordnung Sicherheit wegen der noch nicht fälligen Wechselforderung hätte fordern und in dieser Weise eventuell zur Befriedigung hätte gelangen können. — Die vertragsmäßig vereinbarte Konventionalstrafe bei nicht gehöriger Vertragserfüllung fällt nach tz 307 I, 5 des Preuß. Allg. Landrcchts fort, wenn der Andere die nachherige Erfüllung ganz oder zum Teil ohne Vorbehalt angenommen hat. Diese Bestimmung findet, nach einem Urteil des Reichsgerichts. I. Civilsenats, vom 3. Dezember 1890, auch bei Liefcrungsverträgen Anwendung, bei welchen vertragsmäßig hestimmt ist, daß die Konventionalstrafe von den Kauf geldern in Abzug gebracht werden könne. Den Beweis, daß die ver spätete Erfüllung ohne Vorbehalt angenommen worden, hat der säumige Erfüller zu führen. Buchhändlerischer Unterricht in Berlin. — Das Kura torium der staatlich subventionierten kaufmännischen Fortbildungsschulen zu Berlin hat aus den Vorschlag des Herrn Vcrlagsbuchhändlcrs Karl Siegismund dort, eines ihrer Begründer, sich entschlossen in ihren Anstalten einen besonderen Unterrichtskursus für Buchhändler vom 1. April d. I. an cinzurichtcn, um den vielen Hunderten junger Buchhändler in der Rcichshauptstadt Gelegenheit zu geben, für geringes Entgelt ihre Fachbildung zu erweitern und zu befestigen. Indem wir nachstehend den Text der vom Kuratorium versandten Einladung wicder- gebcn, dürfen wir wohl die Erwartung aussprcchen, daß dieselbe überall mit Freude begrüßt werden wird. Wir sind ermächtigt mitzuleilen, daß Herr Karl Siegismund, Berlin IV. 41, Mauerstr. 68, Anmeldungen cntgcgennimmt und bei reger Beteiligung bereit sein wird, die Einlegung weiterer Fachkursc zu veranlassen. Das uns vorliegende Rundschreiben lautet: Kaufmännische Fortbildungsschulen zu Berlin. I. II. Köllnisches Gymnasium ^ Friedr. Werdcrsches Gymnasium 8. Insel Str. 2—5. j H.W. Dorotheen-Str. 13 u. 14. Schülerzahl 1890/91 W.-S: 916. k. k. Wir gestatten uns hierdurch, Ihnen davon Kenntnis zu geben, daß wir vom 1. April u. er. ab an unseren Lehr Anstalten einen Spezial-Unter- richts-Kursus für Buchhändler zur Erlernung der Buchführung im Verlag, Sortiment und Antiquariat eröffnen werden. Eine anerkannt tüchtige fachmännische Lehrkraft, welche den Unterricht nach den Prinzipien der Leipziger Buchhändler-Lehranstalt erteilen wird, ist gewonnen. Mit dieser Erweiterung unseres Lehrplanes glauben wir einem that- sächlichen Bedürfnis Rechnung zu tragen, denn es wird hiermit den Herren Gehilfen und Lehrlingen des hiesigen Buchhandels zum ersten Male Ge legenheit geboten, gegen sehr mäßiges Honorar gerade die so dringend notwendigen Kenntnisse der Buchhaltung zu erwerben, die im Buch handel leider immer nur stiefmütterlich behandelt wird. An die Herren Prinzipale aber richten wir hierdurch die höfliche Bitte, unser Unternehmen geneigtest unterstützen und die Angestellten Ihres Geschäftes zur Teilnahme an dem auf die Dauer eines Semesters berechneten Spezial-Kursus veranlassen zu wollen. Das Honorar beträgt für diesen Kursus viertcljährlich pränumerando 9 ^ und berechtigt gleichzeitig zur Teilnahme an den übrigen Unter richts-Kursen unserer Anstalt nach freier Wahl. Der Unterricht findet wöchentlich zweimal in den Abendstunden von 8 -10 im Friedrich-Werder'schen und Kölln. Gymnasium und zwar in ge trennten Kursen für die Herren Gehilfen und für Lehrlinge statt. Ueber Ort und Beginn des Unterrichts erhalten die Teilnehmer demnächst Nachricht. Sie wollen nun giftigst den sangefügtenj Beitrittserklärungs-Schein mit Angabe der Teilnehmer aus Ihrem Geschäft recht bald, (spätestens bis zum 15 or.j an den Unterzeichneten Schriftführer des Kuratoriums Herrn Karl Siegismund, Mauerstr. 68 einsenden, um hiernach die weitere Einteilung der Unterrichtsstunden bestimmen zu können. Indem wir Ihnen für die Erfüllung unserer Bitte ergebenst danken, zeichnen Berlin, 10. März 1891. Das Kuratorium der kaufmännischen Fortbildungsschulen. I. A.: Der Schriftführer Karl Siegismund.
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