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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1890
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- 1890-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1890
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- Deutsch
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4017 174, 30. Juli 1890. Nichtamtlicher Teil. Brrmischtes. Entscheidung des Reichsgerichts. — Der Bilderhändlcr W. in Warschau hatte früher die religiösen Bilder, welche er in Russisch-Polen vertreibe» wollte, bei der Firma E. G. M. L S. in Frankfurt a. M, Herstellen lassen, welche zugleich das Urheberrecht an diesen Bildern besah. Später wandte W. sich an die Firma M. .i: H. in Breslau Und ließ dort mehrere Bilder, z. B. -die Krönung Mariae», -der heilige Antonius von Padua«, eigenmächtig Nachdrucken. Die alleinige Autorin war, wie be merkt, die Firma E. G M. L S. in Frankfurt, und W. hatte die Bilder von ihr wie jeder andere Svrtimentsbuchhändler bezogen; nur um den preßpolizeilichen Vorschriften in Rußland zu genügen, war der Zusatz »Verlag von W. in Warschau» auf den Bilder» angebracht worden. Die Geschädigten hielten sich zunächst an die in Breslau wohnenden Drucker, welche den Nachdruck ausgeführt hatten, und erreichten die Anerkennung des strafbaren Nachdrucks und die Verurteilung der Firma M. L H. in Breslau beim dortigen Landgericht. Auf die Revision der verurteilten Firma hin war seiner Zeit das Urteil vom Reichsgerichte aus prozessualen Gründen aufgehoben und zu crnculcr Verhandlung an das Landgericht zuriickvcrwiescn worden. Die neue Verhandlung vor der Strafkammer in Breslau endigte mit der Verurteilung beider Angeklagten zu je 800 Geldstrafe und einer an die Nebenkläger zu zahlenden Buße von je 200 Das Urteil war seitens der Angeklagten abermals durch Revision angcfochtcn worden. Im Urteile des Landgerichts war ausgesprochen, die Angeklagten hätten zwar Zweifel gehegt, ob W. wirklich das Verlagsrecht habe, aber sie hätten die Bilder doch gedruckt, weil sie durch allzu skrupulöses Ver halten nicht das gute Geschäfte ihren Breslauer Konkurrenten in die Hände spielen wollten, da sie als sicher annahnicn, daß diese die Arbeit übernehmen würden. Der königliche künstlerische Sachverständigenvercin in Berlin hatte sich gutachtlich dadin geäußert, daß der Ausdruck eines russischen Verlegers auf Bilder, die von einem deutschen Verlage zum Zwecke des Vertriebes in Rußland hergestellt wurden, die Regel sei. Hieraus hatte nun wieder das Gericht die Folgerung gezogen, daß die Angeklagten, welche im Chromodruck viel beschäftigt sind, wissen oder mindestens vermuten mußten, daß W. nicht der berechtigte Verleger sei, uin so mehr als die ihnen zum Nachdruck vorgelegten Bilder von einer- bekannten deutschen Verlagsanstalt für Chromolithographie hergestellt waren. Die Revision der Beklagten machte verschiedene prozrssuale und materielle Rüge» geltend. Unter den letzteren gab nur diejenige, welche die Vorsätzlichkeit in Abrede stellte, Anlaß zur Nachprüfung des Reichs gerichts. Der Reichsanwalt hielt sämtliche Beschwerden sür unbegründet und beantragte deshalb die Verwerfung der Revision Das landgericht liche Urteil, so bemerkte er. sei mit einer fast übertriebenen Sorgfalt ausgearbeitet und zeige keine Mängel. Wenn insbesondere das Urteil sage, die Drucker und Bilderhändler in Schlesien, welche starken Verkehr mit Rußland haben, müßten die erwähnte russische preßpolizeiliche Vor schrift kennen, und wenn es daraus folgert, daß auch die Angeklagten diese Vorschrift gekannt hätten oder hätten kennen müssen, so sei hiermit der eventuelle Dolus hinreichend festgestellt. Die Rüge, daß nur Fahr lässigkeit hätte angenommen werden dürfe», habe sonach keine Unterlage. Das Reichsgericht schloß sich diesen Ausführungen an und verwarf die Revision. Wandergewerbescheine. — Die zur Erlangung von Wandcrge- werbescheinen und Ausweiskarten für Handlungsreisende erforder lichen Polizei-Atteste darüber, daß die in der Reichsgewerbeordnung näher aufgesührten Versagungsgründe nicht vorhanden sind, müssen nach einer soeben erlassenen Ministerialversügung stempel- und kostenfrei er teilt werden. Vom Po st Wesen. — Die neuesten Ausführungsbestimmungen zu den Postdienstanweisungen enthalten folgende Vorschriften zur Verwendung der Postkarten: 1) Auf der Vorderseite darf nur die Adresse und der Name bez. die Firma des Absenders stehen. Postkarten mit handschrift licher oder in anderer Weise hergestellten Angaben, Geschästsempsehlungen, Anzeigen oder Abbildungen auf der Vorderseite sind von der Postbeför derung ausgeschlossen. 2) Postkarten, welche auf der Rückseite schriftliche Mitteilungen in den für den Gebrauch der Blinden bestimmten erhabenen Schriftzeichen (Reliefschrist) enthalten, sind zur Beförderung zuzulassen, die Aufschrift (Adresse) muß jedoch auch bei solchen Postkarten in gewöhn lichen Schriftzeichen angegeben sein. 3) Es ist gestattet, die Bezeichnung des Empfängers und Bestimmungsorts durch Aufklcbung kleiner gedruckter Zettel herzustellen. 4) Postkarten, auf deren Rückseite neben der Schrift verwendete Reichsstempclniarken geklebt sind, dürfen zur Postbeförderung zugelassen werden. Papierprüfungen. — Die mechanisch-technische Versuchsanstalt in Charlottenburg, bei welcher die staatlichen Behörden das von ihnen zu verwendende Papier prüfen lassen sollen, hat im Jahre 1889 festgestellt, daß von den ihr unter Beifügung der Lieferungsbedingungen zur Prüfung s eingesandten 265 Papieren nur etwa 50 Prozent den Lieferungsbe dingungen entsprochen haben. Die Einsendung der Papiere geschieht, wie vorstehende Zahl beweist, bei weitem nicht allgemein, namentlich bei Ersatzlieferungen werden selten Nachprüfungen vorgenommcn. Fast durchgängig ist zu viel Cellulose ermittelt worden; dies wird Wohl nicht mit Unrecht daraus zurückgeführt, daß früher seitens der Versuchsanstalt die Menge der Cellulose nicht bestimmt worden ist. Der Justizminister hat aus diesen Erfahrungen Veranlassung genommen, die Justizbehörden zu einer schärferen Handhabung der Vorschriften über die Beschaffung und Prüfung des Papiers aufzufordern. Neue Bücher, Zeitschriften, Gclegenheitsschriften, Kata loge re. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. Das älteste Leipziger Zeitungswesen. Vortrag, gehalten in der Deut schen Gesellschaft am 28. Januar 1889 von Dr. Albrecht Kirchhofs. Sonderabdruck aus den -Mitthcilungen der Deutschen Gesellschaft zu Leipzig.« VIII. Bd. 3. Heft. 8». S. 68-96. Der Index librorum probibitomm. Mit besonderer Bezugnahme aus Deutschland. Von F. Herrn. Meyer. Sonderabdruck aus den «Mittheilungen der Deutschen Gesellschaft zu Leipzig.« VIII. Bd. 3 Heft. 8». S. 138—183. Monatsschrift für Buchbinderei und verwandte Gewerbe. Schriftleitung: Paul Adam, Kunstbuchbinder in Düsseldorf. 1890. 7. Heft. S 97-112. Berlin, Fr. Pfeilstücker Kartieartilrol-Katnlog von Bbsodor -Iclcorman n in lllüucbsu. (Uaunsicript kür llncbbäudler). 1890. 1. M. 16 8. Dcutscbe Ditcratur. I. (Ditsrntnr^esclrickto, Diterarisclis 2eit- scbriktc», ^estlistilr, DnczchlopLdien). ^ntigu. Katalog Ho. 13 von 1. D. Nisclrel (6. dos. Krsudsr) in Düsseldorf. 8". 31 8. 695 Kirn. Deonomis politigus (on lavgno anglaiss). luv-ros anoisns st modernes en veote eirer: Llaitious Hijliofk ä la Dave. Ho. 218. (dmllet 1890.) 8». 16 p. De droit d'^ntsnr. III. anvöe. Hu. 7. (15 jniilet 1890.) 8 uw maire: Da statistigue international« des osnvrss litteraires. Doouiuents oküeiels: Dspagno: I et II. Ordonnance« roxales dn 27 avril 1887 adrsssses aur gonvernsurs gsnsraux des lies de Ouba, de I'arto -Ikico st des klnlippines. 111. Decrst roz-al du 5 war 1887 coucervant l'erecntioo, dans les provinces d'ontre- wer, de la loi sur la propriete ivtsllectuelle. — Kranes: Decla ration «meine Is 8 ssptembre 1887 avec la Dolivie ponr assnrsr la protection de la propriete littcrairs, artistigne et industrielle. — Oorrespoodancs. — dnrisprndeucs. — Kants divers. — Liblio- grapirie. Verein sür Massenverbreitung guter Schriften. — Der unter dem Schutze Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen- Weimar stehende -Verein für Massenverbreitung guter Schriften« erließ soeben ein Preisausschreiben für das beste bisher noch nicht veröffentlichte Werk aus dem Gebiete der erzählenden Litleralur (Roman, Novelle oder Erzählung), welches sich im Sinne der Vereinsbestrebungen zur Massen verbreitung unter dem deutschen Volk, vornehmlich unter den ärmeren Schichten der Bevölkerung, hervorragend eignen würde. Als Preis sind 1000 ^ bestimmt worden, womit sich der Verein zugleich das ausschließ liche Recht der Veröffentlichung in jeder Form erwirbt. Als letzter Ein sendungstag gilt der 31. Dezember l. I. einschließlich. An die Stelle des bisherigen Generalsekretärs des Vereins, Herrn Dr. Fränkel, ist mit dein 1. Juli d. I. Herr Dr. Arthur Seidl, früher in München und Leipzig, getreten. Aus dem Vereinsleben. »Krebs» in Berlin. — Der Verein jüngerer Buchhändler -Krebs- in Berlin wird unter Teilnahme der Damen am Sonnabend den 9. August ein Sommcrnachtsfest in St. Hubertus bei Halensee im Grunewald feiern. Die eigentliche Festseier wird um 9 Uhr abends beginne». Festkarten sind an den Vereinsabenden beim Vorstände oder bis Freitag den 8. August abends bei Herrn G. Küstenmacher (in Firma Paul Schellcr's Buchhandlung) zu haben und berechtigen zur freien Rückfahrt nach Berlin Preis der Karten für Mit glieder und Damen 50 A sür Herren Gäste 1 Die herrlich am See gelegenen Räumlichkeiten in St. Hubertus, bestehend aus den Festsälen, freundlicher Veranda. Kegelbahn rc. stehen dem Verein bis 10 Uhr zum größten Teil und von da ab vollständig zur Verfügung. Der Verein wird deshalb auch in der Lage sein, selbst bei ungünstiger Witterung das Fest auf jeden Fall abhalten zu können. Personaliiachrichtcii. Gestorben: am 2. Juli in Liegnitz Herr Alfred Matthaei. seit 1877 Inhaber der dortigen Firma: Eduard Zippel's Buchhandlung (Alfred Matthaei).
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