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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-07-21
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1890
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18900721
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^ 166, 21. Juli 1890. Nichtamtlicher Teil. 3867 Nichtamtlicher Teil. Zur lmchhändlorischen Verkehrsordmmg. Aus den Verhandlungen der Haupt-Versammlung des »Ver eins österreichisch-ungarischer Buchhändler« am 30. v. M,, über die wir in No. 160 d. Bl. berichtet haben, tragen wir in folgen dem die Aendcruugen nach, welche für eine Anzahl von Paragraphen der Verkehrsordmmg des deutschen Buchhandels von der hierfür eingesetzten Kommission durch deren Referenten, Herrn Wilhelm Müller, vorgeschlagen und von der Versammlung einstimmig angenommen wurden: 8 2. Der Buchhandel samt seinen Nebenzweigen (Satzungen 8 2) umfaßt Verleger, Sortimenter, Antiquare und Kommissionäre; als Buchhändler werden angesehen alle, welche auf Grund einer gesetzlichen Berechtigung eine dieser Geschäftsakten gewerbsmäßig betreiben und in einem der buchhändlerischen Zentralplätze einen ständigen Kommissionär haben, soweit sie nicht selbst dort an sässig sind. Die verschiedenen Geschäftszweige des Buchhandels werden häufig von derselben Firma betrieben. 8 3. Ter Verleger (Fabrikant) veröffentlicht und vertreibt für eigene Rechnung seine Verlagsartikel und zwar zumeist durch Ver mittelung der Sortimenter. Eine Abart des Verlagsgeschästes ist der Kommissionsverlag, d. h. der Verlag für fremde Rechnung und zwar meist für Rechnung des Urhebers des betreffenden Druckwerkes, bezw. des Vereines oder der Behörde, welche dasselbe veranlaßt hat. Im Verhältnis des Verlegers zum Sortimenter wird dadurch aber, abgesehen von 8 14, nichts geändert. 8 4. Der Sortimenter (Dctaillist) bezieht die Druckwerke vom Verleger oder Zwischenhändler und verkauft sie an das Publikum. Z 5. Verleger und Sortimenter stehen in der Regel mit einander in direkter Beziehung, sei es durch laufende Rechnung, sei es durch Barverkehr. Für den Bezug mancher Artikel bestehen Zwischen geschäfte, welche den kaufmännischen Engrosgeschästen entsprechen und sich darstellen entweder als Geschäfte für eigene Rechnung des Unternehmers (Barsortiment, Kolportage-Grossogeschäft, Ein fuhr ausländischerLitteratur) oder als genossenschaftliche Unter nehmen (Provinzial- bezw. Verbands-Sortimente). 8 6. Der Antiquar, dessen Verkehr sich zum Teil nach besonderen Grundsätzen regelt, beschäftigt sich mit dem Einkauf und Verkauf gebrauchter oder aus zweiter Hand bezogener Werke oder Restauflagen und macht seine Preise nach eigenem Ermessen, daher sind auf ihn die 88 H und 14 nicht anwendbar. Macht der Antiquar gleichzeitig Sortimeutsgcschäfte, so sind die Be stimmungen dieser Vcrkehrsordnnng maßgebend. 8 7- Der Kommissionär ist der ständige Vertreter eines Buchhändlers an einem Kommissionsplatz (Leipzig, Berlin, Stutt gart, Wien, Prag, Budapest, Zürich) und vermittelt für seine Kommiltenten deren Schriftstücke-, Paket- und Geldverkehr. Er verwaltet vielfach auch Auslieferungslager nicht am Kommissions platze ansässiger Verleger und liefert für Rechnung derselben deren Verlag mit Originialfakluren zu Originalpreisen. Im Verhältnis zu seinem Kommissionär bezeichnet man einen Buchhändler als dessen Kommittent. 8 8. Leipzig ist der Mittelpunkt des deutschen Buchhandels dadurch, daß fast jeder dort nicht ansässige deutsche Buchhändler in Leipzig einen ständigen Kommissionär hat und die jährliche Buchhändlermesse daselbst stattfindet. Unter Leipziger Buch händlermesse (Satzungen 8 14) versteht man die allgemeine Ab rechnung der Buchhändler untereinander während der Woche nach dem Sonntag Kantate, an welchem die satzungsgemäße jähr liche ordentliche Hauptversammlung des Börsenvereines der Deutschen Buchhändler im Deutschen Buchhäudlerhause in Leipzig abgehalten wird. 8 12. Der Sortimenter ist nicht berechtigt, ein Werk teurer als zu dem vom Verleger festgesetzten Ladenpreise an das Publikum zu verkaufen, wenn der vom Verleger gewährte Rabatt nicht weniger als 25 beträgt und so lange dasselbe noch zu den Publikationsbedingungen zu beziehen ist; doch kann er sich Aus lagen für Zoll, besonders hergestellte Einbände, sowie Porto für von den Kunden verlangte direkte Bestellungen ersetzen lassen. Ebenso darf er es nicht billiger verkaufen oder durch seine Wieder verkäufer abgeben lassen, als die vom Vorstand des Börsenvereines genehmigten Verkaufsnormen des Orts- oder Kreisvcreines (Satzungen 8 3, Ziffer 5a) gestatten rc. 8 13. Zur Gewährung des für seinen ganzen Verlag oder für den einzelnen Verlagsartikel festgesetzten Buchhändler-Rabatts gilt der Verleger denjenigen Handlungen gegenüber, mit denen er in Verbindung getreten ist, so lange für verpflichtet, als er eine Abänderung nicht bekannt gemacht oder sie dem Besteller vor der Zusendung angezeigt hat. Es bleibt dem Verleger un benommen, bestimmten Firmen überhaupt nichts oder mit be schränktem Rabatt zu liefern. Bei Fortsetzungen ist der Verleger gegenüber denjenigen Sortimentern, welche die früheren Teile bezogen, nicht berechtigt, die für das Werk (Auflage) bekanntge machten Bezugsbedingungen zu verschlechtern; der neue Jahrgang, Band rc. eines periodischen Unternehmens gilt in dieser Hinsicht aber nicht als »Fortsetzung«. 8 14. Ein auf feste Bestellung geliefertes Werk ist der Sortimenter nicht verpflichtet zu behalten, wenn der darauf ge währte Rabatt geringer ist als 25»/g, ohne daß eine vorherige Bekanntmachung (durch Kennzeichnung des verminderten Rabattes oder als Kommissions-Verlagsartikel im Börsenblatt, Verlags katalog oder Hinrichs'schen Katalog) erfolgt wäre. 8 16. Die Bestellungen zur Fortsetzung gelten ebenfalls als für feste Rechnung erteilt. Jedoch gelten Sendungen zur Fortsetzung dann nicht für »fest«, wenn kein bestimmter Auftrag aus den letzten sechs Monaten dafür vorliegt, sondern wenn sie nur nach Maßgabe des Bedarfs von früher erschienenen Teilen des Werkes gemacht wurden. Der Sortimenter ist aber nach Empfang solcher Fortsetzungen, welche er nicht fest behalten will, verpflichtet, dieselben dem Verleger binnen drei Monaten zurnckzuscnden. 8 23. Der Verleger ist nicht verpflichtet, ä conditio» ge lieferte Bücher zurückzunehmen, wenn sie ausgeschnitten sind oder sonstige Spuren solcher Beschädigung an sich tragen, die durch mangelnde Sorgfalt des Sortimenters bei Ausbewahrung oder Verpackung und nicht naturgemäß durch Lagern oder Versenden entstanden sind. Wenn bei gebundenen oder Mappen-Werkcn der Verleger beschmutzte Exemplare zurückerhält, darf er vollen Ersatz für Einband oder Mappe verlange», die Rücknahme des betreffenden Werkes jedoch, falls dieses unbeschädigt ist, nicht verweigern. 8 24a. Der Verleger ist verpflichtet, dem Kommissionär Barpakete für fallite Kommittenten innerhalb dreier Monate zurückzunchmen, welche der Kommissionär vor Ausbruch des Falliments eingelöst hat. 8 25. Die Beförderung der Druckwerke geschieht, wenn der Empfänger nicht am Platze ansässig ist oder nichl anders bestimmt hat, über den Kommissionsplatz, d. h. der Verleger hat die für einen Sortimenter bestimmten Sendungen diesem selbst oder deni Kommissionär des letzteren franko zugehen zu lassen. Den am Perlagsorte ansässigen Sortimentern werden Pakete mit Nova oder Fortsetzungen am Tage der Ausgabe gleichzeitig zu gestellt. Der Sortimenter hat nicht Abgesetztes zurückzuschicken und die zurückgehenden Sendungen (Remittenda) dem Verleger oder dessen Kommissionär ebenfalls franko zugehen zu lassen. (Vergl. 8 30.) 8 27. Die Haftbarkeit des Sortimcntcrs für die ihm auf Verlangen oder nach Vereinbarung gemachten Sendungen beginnt 522»
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