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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1890
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- Erscheinungsdatum
- 23.07.1890
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- Deutsch
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^ 168, 23. Juli 1890. Nichtamtlicher Teil. 3903 Der I» Val ide»-Rente wird ein Betrag von 60 ^ zu Grunde gelegt, dazu der Reichsznschuß von 50 ^ macht 110 Sie steigt dann mit jeder Beitragswoche in der ersten Lohnklasse um 2 H, in der zweiten um 6 H, in der dritten um 9 H und in der vierten um 13 beträgt also mindestens (nach Zurück legung der fünfjährigen Wartezeit) in der ersten Lohnklassc 114 70 H, in der zweiten 124 ^ 10 H, in der dritten 131 ^ 15 H und in der vierten 140 55 H. Sie beträgt höchstens (nach fünfzig Beitragsjahren) in der ersten 157 .//, in der zweite» 251 in der dritten 321 ^ 50 -H und in der vierten 415 ^ 50 H. Der Altersrente dient als Grundlage lediglich der Rcichs- znschuß von 50 Dieser Betrag wächst mit jeder Beitrags woche in der ersten Lohnklasse um 4 H, in der zweiten um 6 H, in der dritten um 8 H und in der vierten um 10 H Es kommen aber nur bis zu 1410 Beitragswochen (30 Beitrags jahre ä 47 Bcitragswochen) in Anrechnung; wurde länger ge zahlt, so werden diejenigen 1410 Wochen zu gründe gelegt, in denen die höchsten Beiträge entrichtet worden sind. Die Alters rente (zahlbar erst nach Vollendung des 70. Lebensjahres) kann demnach höchstens betragen für die erste Lohnklassc 106 40 H, für die zweite 134 60 H, für die dritte 162 ^ 80 H und für die vierte 191 Die Wartezeit währt für die Invalidenrente 5 und für die Altersrente sogar 30 Bcitragsjahre. Ein Beitragsjahr hat aber nur 47 Wochen; 30 Beitragsjahre sind also ungefähr 27 Kalender jahre. Man kann mithin die Wartezeit von fünf Beitragsjahren (zu 47 Wochen) auf etwas mehr als 4^ Kalenderjahre abkürzen, wenn man ohne Unterbrechung in einem versichcrnngspflichtigen Arbeitsverhältnisse steht. Die Versicherung erlischt jedoch, wenn in vier Kalenderjahren nicht Beiträge für mindestens 47 Wochen entrichtet wurden. Daraus geht hervor, daß die 47 Beitrags wochen eines Beitragsjahres in verschiedenen Kalenderjahren liegen können. Als Beitragswochcn, obwohl in ihnen keine Beiträge ent richtet wurden, gelten auch Verhinderungen auS folgenden Gründen. 1. Krankheit, die länger als sieben aufeinanderfolgende Tage andanertc und mit Erwerbs-Unfähigkeit verbunden war. Die Krankheit darf sich der Betreffende aber nicht vorsätzlich oder bei Begehung eines durch richterliches Erkenntnis festgestellten Ver brechens, durch schnlvbare Beteiligung an Schlägereien, durch Trunkenheit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezoge» haben. Auch kommt bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen, die über diesen Zeitraum hinausgehende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht in Anrechnung. 2. Militärische Dienstleistung, zu welcher der Versicherte in Friedenszeiten behufs Erfüllung seiner Wehrpflicht eingezogen wurde oder zu welcher er im Kriegsfälle auch freiwillig sich meldete. Krankheit und militärische Dienstleistung können aber nur dann der Beschäftigung in einem Arbeits- oder Dienst- Verhältnis gleich geachtet werden, wenn sie den Betreffenden an der Fortsetzung desselben hindern; er muß also notwendig vorher in einem solchen gestanden haben. Die sehr wichtigen Uebergangs-Bestimmungen des Gesetzes lassen nun eine Abkürzung der Wartezeit zu. Für Versicherte, welche während der ersten fünf Kalender jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erwerbsunfähig (inva lide) werden, vermindert sich die Wartezeit bei der Invaliden rente um so viele Wochen, als sie nachweislich vor dem Inkraft treten des Gesetzes, jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben; es müssen jedoch mindestens schon 47 Wochenbciträge für sie geleistet sein. Wenn, wie ziem lich sicher, das Gesetz am 1. Januar 1891 in Kraft gesetzt wird, so sind bereits am 26. November 1891 die ersten 47 Wochen vorüber; wer also für diese 47 Wochen Beiträge bezahlt hat, kann im Falle des Eintretens der Invalidität schon von da an auf die Invalidenrente Anspruch erheben, wenn er den Nach weis zu führen vermag, daß er innerhalb der Zeit vom 26. No vember 1886 bis znm 31. Dezember 1890 (4 X 47 —) 188 (Beitrags-) Wochen in einem Lohn- oder Dienst-Verhältnis ge standen hat, welches die Versicherungspflicht begründet haben würde, wenn das Gesetz damals schon bestanden hätte. Dabei gelten auch die oben angeführten Behinderungen (Krankheit und Militärdienst), soweit sie vorschriftsmäßig bescheinigt sind, als Bei tragswochen. Für den Versichernngspflichtigen ist also jede Woche, die er vor dem Inkrafttreten des Gesetzes innerhalb der angegebenen Zeit in einem Arbeitsverhältnis zubringt, trotzdem er keine Bei träge während der Zeit zu entrichten hat, ebenso wertvoll wie eine Beitragswoche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Des halb sorge jeder Versicherungspflichtige dafür, daß er bis zum 1. Januar 1891 ununterbrochen gegen Gehalt oder Lohn be schäftigt bleibt. Hinsichtlich der Altersrente war eine Abkürzung der Warte zeit (30 Beitragsjahre) für diejenigen, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes das 40. Lebensjahr bereits überschritten haben werden, noch notwendiger, wenn nicht ein großer Teil der jetzt Lebenden der vom Gesetzgeber ihnen zugedachtcn Wohlthaten ohne eigene Schuld verlustig gehen sollte. Die vorgeschriebene Wartezeit verkürzt sich für diese Versichernngspflichtigen um eben so viele Beitragsjahre, als sie am 1. Januar 1891 an Lebens jahren die Zahl 40 überschritten haben werden, wenn sie Nach weisen können, daß sie während der dem Inkrafttreten des Ge setzes unmittelbar vorangehenden drei Jahre 1888, 1889 und 1890 wenigstens 141 Wochen (drei Bcitragsjahre ä 47 Wochen) in einem die Versichernngspflicht begründenden Arbeitsverhältnis standen. Gesetzmäßige Unterbrechungen durch Krankheit und Militärdienst kommen auch hier wieder in Anrechnung. Für alle Prinzipale (Arbeitgeber) folgt hieraus, daß sie ihre mehr als neunnnddreißigjährigen Angestellten, wenn irgend mög lich, vor 1891 nicht entlassen sollten, um denselben den Anspruch auf die Altersrente zu erhalten. Diese 141 Wochen sind aber auch bei allen denjenigen, welche am 1. Januar 1891 60 Jahre und älter sein werden, für die Höhe der Altersrente entscheidend, weil die Höhe des in den 141 Wochen bezogenen Gehaltes oder Lohnes für die Be messung der Rente maßgebend ist. Bei den in den ersten zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes füllig werdenden Altersrenten kommen nämlich für die vor Inkrafttreten des Ge setzes liegende Wartezeit (eben jene 141 Wochen) die Steigerungs sätze derjenigen Lohnklasse zur Anwendung, welche dem durch schnittlichen Jahres-Einkommen des Gehilfen re. von 1888 bis 1890 entsprechen. Tie Betreffenden mögen sich also außer dem Nachweise über die versichernngspflichtige Beschäftigung in den drei letzten Jahren auch einen solche» über die Höhe des Gehalts verschaffen und sorgfältig anshebcn. Wer einen Lohm Nachweis nicht beibringt, für den wird die Alters-Rente nach der niedrigsten Lohnklasse berechnet, was eintretendenfalls einen Unterschied von 85 ^ jährlich bedeuten kann. Bei Erlangung der Jnvaliden-Rente vor Ablauf der Warte zeit wird für die Berechnung des Betrages der jährlichen Rente nur die unterste Lohnklasse zu Grunde gelegt, weshalb hier Lohn- Nachweise unnötig sind. Wer am 1. Januar 1891 70 Jahre oder darüber ist, tritt sofort in den Genuß der Alters-Rente, falls er 1. überhaupt noch versichernngsfähig ist (vgl. oben); 2. ein Wochenbcitrag für ihn entrichtet wurde (wodurch die Versicherung in Kraft tritt) und wenn er 3. nachweist, daß er in den Jahren 1888 bis 1890 mindestens 141 Wochen in einem versichernngspflichtigen Arbeitsverhältnisse stand. Nach der letzten Berufszählung giebt es in Deutschland mehr als 117 000 Arbeiter beiverlei Ge- 527*
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