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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1890
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- Deutsch
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stünden, namentlich auch, wenn dies nicht im Interesse der durch die Versteigerung wahrzunchmenden Rechte der Eigentümer des Verstcigcrungsgcgcnstandcs erschien, abzuhaltcn. Beklagter hat daher durch Aufhebung des Verstcigerungstermins nur von seinem Rechte Gebrauch gemacht, und es findet deshalb der Grundsatz, daß, wer sein Recht nach den Gesetzen ausübt, zum Ersätze eines bei dieser Gelegenheit entstandenen Schadens nicht verbunden ist, K 94 Einl. zum A. L. R., Anwendung sowohl bezüglich der An kündigung, als der Aufhebung des Versteigerungsgeschäfts. Der vorliegende Fall kann durchaus nicht gleichgestellt wer den dem Falle, wenn jemand eine Eintrittskarte zu einer Schaustellung oder eine Fahrkarte gelöst hat oder ein Los zu einer Ausspielung und dergl. gekauft hat; denn in allen diesen Fällen wird durch den Kauf der Karte oder des Loses eine vertragsmäßige Berechtigung auf die Schaustellung, Fahrt oder Ausspielung erworben. Die gedachte Ankündigung aber ist keine Erklärung, einem andern ein Recht auf Abhaltung der Ver steigerung übertragen oder eine Verbindlichkeit zur Vornahme der Versteigerung gegen denselben übernehmen zu wollen, — Z 2, I, 5 A. L. R. —, sondern »eine bloße öffentliche Aeußerung, etwas thun zu wollen« — Z 3 das. —, gewesen. Bei der Auf hebung des Versteigerungstermins ist irgend welche Arglist oder Fahrlässigkeit des Beklagten nicht zu erkennen, da derselbe lediglich in gewissenhafter Erwägung der von ihm allein wahrzunehmendeu Interessen der von Rohr'schen Erben gehandelt hat und seine Annahme, daß er durch Ablehnung des freihändigen Gebots, das ihm am Abende vor dem Versteigerungstermiue gemacht worden, die Interessen seiner Auftraggeber schädigen würde, in Rücksicht des erfahrungsmäßig höchst zweifelhaften Ausfalls von Ver- slcigerungsgeschäften, namentlich, wenn, wie häufig geschieht, die Bieter im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisse handeln, eine vollberechtigte war. Hieran vermögen auch die klägerischen Angaben über den wirklichen Wert der Versteige rungsgegenstände nichts zu ändern und können dieselben daher aus sich beruhen bleiben. Die Rücksicht auf etwa erscheinende Bietlnstige konnte und durfte den Beklagten von sorgfältigster Wahrnehmung des Interesses seiner Auftraggeber, der von Rohr'- schen Erben, nicht abhalten; denn diesen war er vertragsmäßig verpflichtet, während er jenen gegenüber eine solche Verpflichtung nicht hatte. Es kan» aber auch den Klägern nicht zugegeben werden, daß der Zweck ihrer Reisekosten- u. s. w. -Aufwendungen lediglich das Verschaffen der Möglichkeit, an einer Auktion teil zu nehmen, gewesen sei; vielmehr ist der Zweck ausschließlich der ge wesen, günstige Einkäufe für ihre Geschäfte bei dieser Auktion zu machen, wie sich zweifellos aus der Erwägung ergiebt, daß Klüger, wenn sie voraussehen, daß sie bei einer Auktion keine Geschäfte zu machen oder lediglich unvorteilhafte abzuschließen in der Lage sind, diese Auktion gewiß nicht besuchen würden. Ob nun Kläger und gerade sie bei Abhaltung der Versteigerung vorteilhafte oder überhaupt Einkäufe gemacht haben würden, läßt sich in keiner Weise erkennen, da gar nicht abzusehen ist, wie bei der Konkurrenz der Bieter der Verkauf sich gestaltet haben würde, und die Erteilung des Zuschlages ja auch von dem freien Willen des Beklagten abhing. Es muß deshalb auch dem ersten Richter darin beigestimmt werden, daß ein nachweis barer oder überhaupt ein Schade, der wenigstens nach Wahr scheinlichkeiten zu bemessen wäre, als durch die Aufhebung des Auktionstermines den Klägern entstanden, nicht zu erkennen ist. Die Forderung der Kläger ist deshalb lediglich auf Ersatz der Reise-, Aufwands- und Versäumuiskosten gerichtet und diese Kosten sind allerdings durch die Auktionsaukündigung des Be klagten veranlaßt, aber ohne daß den Beklagten eine Vertretungs pflicht dieserhalb trifft, da er zu jener Ankündigung voll be rechtigt war. Es fehlt daher an jedem Zusammenhänge zwischen dem klägerischen Schaden und einem Verschulden des Beklagten, so daß die vom ersten Richter erkannte Abweisung der klägerischen Ansprüche der Sachlage durchaus entspricht. Hiernach war die Berufung und zwar gemäß H 92 C.-P.-O. auf Kosten der Kläger, wie geschehen, zurückzuweisen, gez. Eltestcr, Ryll, Herrmaun, Floegel, von Büuau. Ausgefertigt. Marieuwerder, den 18. März 1890. (I-.8.) Gienau i. A. Gerichtsschrcibcr, Abteilung II, des Königlichen Oberlandesgerichts. Vermischtes. Vom Berliner Sortiment. — Der Vorstand der Bereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler versandte folgende Einladung zu einer außerordentlichen Hauptver sammlung : Auf Antrag der Herren: Ludwig Spaeth (I. M. Spaeth), H. Klinsmann (F. Schneider L Co.), R. Mickisch (E. Mecklenburg), H. Sauvage (Plahn'sche Buchh.), G. Küstenmacher (P. Scheller's Buchh.), Julius Bohne, E. Röstell (Mitscher L Röstell), Alvin Prausnitz, G. Heinrich Simon <S. Cal- vary L Co.), Georg Winckelmann, Karl Siegismund, Georg Bath (Mittler'? Sortiments-Buchhdlg), Louis Meyer (W. I. Peiser) berufen wir eine außerordentliche Hauptversammlung unserer Ver einigung zu Donnerstag, 12. Juni d. I., im kleinen Saale des Archi- tekten-Hauscs, Wilhelmstraße 92, abends pünktlich 7 Ilhr. Tagcs-Ordnung: (Wiederholter) Antrag des Berliner Sortimenter- Vereins: »Die Vereinigung wolle beschließen, in Konkurrenzfällen bei Lieferung an de» Berliner Magistrat die Gewährung eines Rabatts bis zur Höhe des bis zum 1. April 1889 üblichen bis aus weiteres zu ge statten. Der Vorstand der Vereinigung wird ersucht, die Genehmigung hierzu bei dem Vorstand des Börsenvereins zu veranlassen.« Die Herren Antragsteller begründen diesen wiederholten Antrag folgendermaßen: -Bei der Beratung über diesen Punkt der Tagesordnung in der Vereinsversammlung vom 2. April, welche ohnehin nur von 32 Mit gliedern besucht war, ist gerade das Sortiment sehr schwach vertreten ge wesen, und der betreffende Antrag fiel nur dadurch, weil sich 10 Stimmen dafür und >0 Stimmen dagegen erklärten. Sodann möchten wir aber angesichts der Zwangslage, in die das hiesige Sortiment durch die Ver fügungen des Berliner Magistrats versetzt ist, besonders betonen, daß der Sortimenter-Verein in seinen Bestrebungen, eine Rabattverminderung auch in diesem Falle allmählich herbeizusühren, durch jenen ablehnenden Beschluß der Vereinigung geradezu verhindert wird. Nimmt die Ver einigung dagegen den Antrag des Sortimenter-Vereins behufs Ein bringung beim Vorstand des Börsenvereins auf, dann dürfen wir hoffen, daß letzterer sich mit diesen Ausnahmebestimmungen (die ja auch seitens des Sortimenter-Vereins nicht anders aufgefaßt werden) einverstanden erklärt und so für die in Betracht kommenden Berliner Sortimenter einen gesetzlichen Grund schafft, während jetzt die größte Unsicherheit in jeder Beziehung Platz zu greifen und alles, was der Sortimenter-Verein bisher erreicht hat, in Frage zu stellen droht.« Wir bitten um möglichst zahlreichen Besuch dieser bevorstehenden Hauptversammlung. Der Vorstand. Albert Goldschmidt. Hermann Heyfelder. Hans Reimarus R. L. Prager. Vom österreichischen Buchhandel. — Die »Oesterreich.-ungar. Buchhändler-Correspondenz« gicbt in ihrer neuesten Nummer die Besetzung der Aemter in der Korporation der Wiener Buchhändler bekannt, wie solche nach den Ergänzungswahlen in der Ausschußsitzung vom 3. d. M. sich gestaltet hat. Vorsteher: Herr Julius Schellbach. Stellvertreter: Herr V. A. Heck. Ausschuß: die Herren F. Beck, F. Deuticke, Jul. Engelmann, O. Friese, Carl Graescr, H. Kirsch sKassier), C. Koncgen (Schriftführer), K. Kubasta, R. Lechner, L. Mayer, Ad. Robitschek, Ant. Schroll. Ersatz männer: die Herren H. O. Miethke, C. Reger, Rob. Steinbach Schiedsgerichts-Kollegium: die Herren C. Aug. Artaria, F. Beck, O. Friese, A. v. Hölder, C. Konegcn, R. Lechner, H. O. Miethke, W. Müller, Ad. Robitschek. Ersatzmänner: die Herren Jul. Engelmann, A. Schroll, C. Teufen. Schiedsgerichtlicher Ausschuß: die Herren C. Aug. Artaria, A. v. Hölder, R. Lechner, H. O. Miethke, W Müller. Ad. Robitschek. Vorstand der Gehilfen-Krankenkasse: die Herren L. Mayer, I. Schellbach. Ersatzmann: Herr V. A. Heck. Ueberwachungs-Ausschuß der Gehilfen-Krankenkasse: Herr C. Konegen. Ersatzmann: Herr H. Kirsch. Vertreter der Korporation in der Gehilfen-Versammlung: die Herren F. Beck, I. Engelmann, C. Graeser.
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