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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1890
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- 1890-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1890
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3130 Nichtamtlicher Teil ^!? 132, II Juni 1890. erkennt der Erste Civilsenat des Königlichen Oberlandesge richts zu Marienwerder unter Mitwirkung folgender Richter: >. des Oberlandesgerichtspräsidenten und Wirklichen Geheimen Ober-Justizrats Eltcster, als Vorsitzenden, 2. des Obcrlnndcsgerichtsrats Rhll, 3. „ „ Herrmann, 4. „ „ Floegel, 5. „ „ von Bunan für Recht: Die Berufung der Kläger I. und F. gegen das am 9. De zember 1889 verkündete Urteil der II. Civilkammer des König lichen Landgerichts zu Graudenz wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen den Berufungsklägern zur Last. Thatbestand. Gegen das vorbczeichnete Urteil, auf dessen in der münd lichen Verhandlung vorgetragcncn Thatbestand hiermit Bezug genommen wird, haben die Kläger zu 1 und 4 Berufung einge legt mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen: a. an Bernfungsklägcr I. I. 81 Mark, b. an die Berufunaskläqerin M.'sche Buchhandlung (Inhaber A. F.) 50 Mark zu zahlen. Zur Rechtfertigung dieses Antrags haben sie angeführt: Sie seien durch den Beklagten zu einer Reise, also zur Auf wendung an Geld und Zeit veranlaßt worden. Ob diese Auf wendungen auch erfolgt gewesen wären, wenn Kläger nicht die Meistbietenden geblieben wären, komme nicht in Frage, da sie ohne fahrlässige Annonce die Reise überhaupt nicht gemacht hätten. Der Zweck, den sie durch die Reise hätten erreichen wollen, sei nur die Möglichkeit, an einer Auktion teilzunehmen, gewesen. Durch das fahrlässig falsche Versprechen, daß eine Auktion unbe dingt stattfinden werde, habe Beklagter die Kläger zu ganz un nützen Ausgaben veranlaßt. Die gesperrt gedruckten Worte: »der Verkauf findet unbe dingt statt, « hätten auch Kauflustige, die zu einer andern Auktion nicht gefahren wären, veranlassen müsse», diese Reise zu unter nehmen, da sie eine völlige Zwecklosigkeit derselben nicht hätten zu fürchten brauchen. Am 29. August habe Beklagter an Kläger zu 4 noch fol gende Depesche gerichtet: »Katalog Sonnabend 9 Uhr Smen- towken zur Einsicht«. Der Beklagte hat beantragt: die Berufung zurückzuweisen. Zur Rechtfertigung dieses Antrags führt er an: Eine Ver pflichtung seinerseits für das abzugebende Meistgebot den Zuschlag zu erteile», sei nicht erklärt, und auch sonst nicht anzunehmen. Mangels derselben hätten die Kauflustigen keinen Anspruch darauf gehabt, daß die Versteigerung überhaupt zu einem Ergebnis durch Erteilung des Zuschlags führte. Der freihändige Verkauf vor der Auktion habe nun zu keinem anderen Ergebnis geführt als die Nichterteilung des Zu schlags, in deren Falle ein Schadcnsersatzanspruch keinenfalls zu begründen wäre. Da die Auslagen der Kläger in beiden Fällen die gleichen seien, ergebe sich, daß ihnen ein »Schaden« über haupt nicht entstanden sei, sondern nur Auslagen, die gemacht worden um einer Hoffnung willen, deren Vereitelung vom bloßen Wollen des Versteigerers abhängig gewesen sei. Für diese Aus lagen habe der Offerent der Versteigerung nicht aufzukommen. Entscheidungsgründe. Die Berufung ist nicht begründet. Ein Vertragsverhältnis der Parteien liegt nicht vor; die geltend gemachte Schadensersatfforderung ist daher eine anßer- kontraktlichc. 88 1 ff. I. 6. Ä. L. R. Kläger müssen, um mit der Schadensersatzklage durchzudringen, deshalb Nachweisen: 1. daß ihnen ein Schaden entstanden ist, 2. daß eine beschädigende Thatsache durch den Beklagten ver anlaßt ist, 3. daß der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der beschädigenden Thatsache steht. Im vorliegenden Falle sind die Kläger zu Geldausgaben — Reise- und Aufwandskostcn — durch eine Handlung des Be klagten — die im Buchhändlcr-Börsenblatte am 28. und 29. August 1889 erfolgte Ankündigung der von Rohr'schen Nachlaß versteigerung — veranlaßt worden und haben die Geldausgaben, welche eine Vermögensminderung, also einen Schaden im Sinne 8 1 A. L. R. I. 6. darstellen, vergeblich gemacht. Die Ankündigung der öffentlichen Versteigerung ist unstreitig vom Beklagten ausgegangen und der klägerische Schaden daher durch eine Handlung des Beklagten bewirkt worden; denn ohne jene Ankündigung wären die Kläger offenbar nicht gereist. Die Thatsache» genügen aber nicht, um den Beklagten zum Schadensersätze zu verpflichten; dazu würde weiter erforderlich sein, daß er »arglistig« oder mindestens »fahrlässig« gehandelt hat, als er die Auktion ankündiqte, also die beschädigende Handlung vor nahm. 8 8 ff. A. L. R. I. 6. »Fahrlässig« hat der Beklagte nun allerdings vielleicht gehan delt, insofern er der Ankündigung den Beisatz »der Verkauf findet unbedingt statt« zufügte; denn, wenn nach Lage der Sache anzn- nehmeu ist, daß Beklagter bei der Ankündigung selbst der zuver lässigen Meinung gewesen ist, die Versteigerung werde stattfinden, so hätte er doch bei noch sorgfältigerer Ueberlegung in so bestimm ter Weise seine desfallsige Meinung wohl nicht ausgesprochen, da immerhin die Möglichkeit einer Aufhebung des Versteigerungsge schäfts, wie der weitere Verlauf gezeigt hat, nicht ausgeschlossen war. Wäre aber auch in jenem Beisatze ein Versehen des Beklagten zu finden, so ist dieses Versehen doch ohne Einfluß auf die Schadens zufügung gewesen; denn zweifellos hätten die Kläger ihre Reisen auch gemacht, wenn die Ankündigung ohne jenen Beisatz erschienen wäre, und zum mindesten ist nichts dafür erbracht, daß gerade und nur dieser Beisatz die Kläger zur Reise bewogen hat. Erfah rungsgemäß sind Geschäftsleute wie Kläger genötigt, jede günstige Gelegenheit zum Ankäufe von Bibliotheken und ähnlichen Samm lungen aufznsuchen, und können sich dabei durch die Erwägung, daß die Gelegenheit möglicherweise zu keinem günstigen Ergeb nisse führt, nicht vom Aufsnchcn derselben abhalten lassen. Jener Beisatz in der Ankündigung ist daher für die vorliegende Entschei dung ohne Bedeutung. Die Ankündigung des Versteigerungstermins selbst ist un streitig auf seiten des Beklagten ernst gemeint gewesen und hat seiner damaligen Absicht entsprochen. Sie war das gute Recht des Beklagten. Endgültig zwecklos ist die Ausgabe an Reisekosten und die Zeitversäumnis für Kläger erst dadurch geworden, daß Beklagter die angekündigte Auktion nicht abgehalten, sondern kurz vor Be ginn wieder aufgehoben hat. Daß eine Benachrichtigung der Klüger nicht mehr möglich gewesen und daß die Aufhebung er folgt ist, weil erst am Abende vor dem Versteigerungstermine dem Beklagten freihändig ein demselben annehmbar erschienenes Gebot auf die zu versteigernden Sachen gemacht worden ist, ist unstreitig. Es fragt sich nur, ob Beklagter zur Aufhebung des Versteigeruugstermins unter den obwaltenden Umständen be rechtigt war. Diese Frage mnß entschieden bejaht werden. Den Klägern steht keinerlei vertragsmäßiges oder sonstiges Recht aus Abhal tung der Versteigerung zu. Weder die erwähnte Ankündigung der Versteigerung, noch die telegraphischen Mitteilungen über Gegenstand, Art u. s. w. der Versteigerung, welche Beklagter auf Anfragen der Kläger erteilt hatte, stellen allein oder in Ver bindung mit den sonstigen Umständen einen Vertragsschluß zwi schen den Parteien dar oder begründen irgend welche gesetzliche Verpflichtung des Beklagten, die Versteigerung unter allen Uni-
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