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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1890
- Strukturtyp
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- Band
- 1890-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1890
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 3129 132 1, Juni 189». Die Bedeutung aber und der Wert der Bibliothek ergebe sich aus der blau angestrichenen Stelle im Buchhändler-Börsen blatte 1889 Nr. 210 (Bl. 12 aet.) und würden insbesondere die Inhaber der Handlung Mayer L Müller in Berlin oder Brockhaus in Leipzig oder andere bedeutende Antiquare als Sachverständige bestätigen, daß bei einer Versteigerung der freihändig erzielte Preis mindestens auch erreicht worden wäre. Die Kläger haben demgemäß beantragt: den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, 1. an den Buchhändler I. I. zu P. 8k 2. an die Buchhandlung A. M. zu B- 97 ^ 80 H, 3. an die Buchhandlung K. F. K. zu B. 117 80 öl, 4. an den Buchhändler A. Fr. (M.'sche Buchhandlung) zu B. 50 5. an den Buchhändler G. L. zu B. 97 ^ 50 H, 6. an den Buchhändler B. L zu L. 96 ^ zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt: die Klage abzuweisen. Er bestreitet die tatsächlichen Ausführungen der Kläger nicht, wohl aber die rechtlichen und bemängelt die Ansprüche der Kläger für den Fall seiner etwaigen Verurteilung als zu hoch, indem er ihnen als gewöhnlichen Kaufleutcn auch nur die Bahn fahrt III. Klasse und Versäumnis und Aufwand mit 5 pro Tag zubilligt Im übrigen hält er die klägerischen Ansprüche für unbegründet. Von einem Vertrage könne vorliegend gar keine Rede sein, und es frage sich höchstens, ob er sich ein Delikt habe zu Schulden kommen lassen, aus welchem er den Klägern ersatzpflichtig geworden sei. Das aber sei auch nicht der Fall. Hinsichtlich des Verkaufes der Bibliothek, führt Beklagter aus, habe er bereits längere Zeit im Wege der Insertion Schritte gethan, doch seien die Gebote stets so niedrig gewesen, daß er dieselbe» im Interesse der von ihm vertretenen Erben nicht habe annehmen können; das höchste dieser Gebote sei 1000 gewesen. Es seien dann allerdings auf die Bekanntmachung hin die von Klägern erwähnten Depeschen bei ihm eingegangen, er habe dieselben auch dementsprechend beantwortet, habe aber daraus keineswegs entnehmen können, daß die Fragesteller auch zur Auktion kommen würden. Am Abende vor der Auktion aber habe er sich in Czerwinsk befunden, und dort habe er mit dem Buchhändler Schwalm den freihändigen Verkauf der Bibliothek abgeschlossen, da das Gebot des Schwalm ihm äußerst vorteilhaft erschienen sei, zumal es das bisher höchste Gebot um ein Be deutendes überstieg. Die Auktion abzuwarten sei ihm zu gewagt erschienen, da Schwalm an der Auktion nicht teilnehmen wollte und es doch sehr zweifelhaft war, ob ein derartiger Erlös bei der Auktion erzielt worden wäre; denn es sei ja bekannt und üblich, daß die zu einer Auktion reisenden Geschäftsleute, um ein besseres Geschäft zu machen, sich vorher unter einander einigten, daß dann nur einer ein geringes Gebot mache, event. daß die sämtlichen Personen sich dann in den Erlös resp. den Profit teilten. Das aber habe er nicht erst abwarten wollen und im Interesse der Erben nicht abwarten dürfen, sondern das Schwalm- sche Gebot angenommen. Als Beklagter dann spät abends nach Hanse gekommen sei, sei es zu spät gewesen, etwaige Schritte über die Veröffentlichung des freihändigen Verkaufs der Biblio thek zu thu». Es sei also, wie gesagt, nicht ersichtlich, in welcher Weise er sich eines Vergehens schuldig gemacht habe. Wollte man letzteres aber trotzdem annehmen, so müßten Kläger immer noch erst Nachweisen, daß der ihnen erwachsene Schaden in ur sächlichem Zusammenhänge stehe mit seinem Delikte; das aber involviere die klägerische Behauptung, sie seien ans die Bekannt machung hin zur Auktion gefahren und hätten, weil die Biblio thek damals verkauft gewesen, so und soviel Schaden gehabt, noch lange nicht, da keineswegs feststeht, wer von den Erschie nenen die Bibliothek gekauft hätte, bezw. ob überhaupt nicht ein ganz anderer Käufer das Meistgebot abgegeben hätte, oder ob Beklagter einem von ihnen den Zuschlag erteilt hätte; auch seien andere Möglichkeiten, wonach keiner der Kläger die Bibliothek gekauft hätte, vorhanden; sie hätten die Reise nach Smentowken immerhin auf ihr Risiko gemacht, und sei Beklagter jedenfalls keineswegs verpflichtet, ihnen die Reisekosten zu ersetzen. Die klägerischen Ansprüche seien demgemäß wegen mangelnden Kausal nexus zwischen Delikt und Schaden unbegründet. Gründe. Die Kläger suchen ihre Ansprüche gegen den Beklagten aus dem sechsten Titel des I Tl. A. L. R. herzuleiten. Sie müssen also, da nicht vermutet wird, daß jemand durch die Schuld eines andern belästigt worden, Nachweisen, daß den Beklagten ein Ver sehen trifft, durch welches für sie ein Schaden entstanden ist, d. h. das Versehen des Beklagten muß in ursächlichem Zusammen hänge stehen mit dem ihnen zugefügten Schaden (Z 24. Z 4 I. e.). Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich der Beklagte überhaupt eines Vergehens schuldig gemacht hat, oder ob die Ersatzansprüche der Kläger gehörig substanziiert sind, da der Kausalnexus zwischen Verschulden und Schaden fehlt. Die bloße Behauptung der Kläger, sie seien auf Grund der Bekanntmachung nach Smentowken gereist und hätten nun, da es zu einer Auktion der Bibliothek nicht gekommen sei, Schaden gehabt, genügt nicht zur Verurteilung des Beklagten. Nach Lage der Sache ist es aber für die Kläger absolut unmöglich, den Kausalnexus uach- zuweisen; sie können niemals Nachweisen, wer von ihnen die Bibliothek gekauft hätte, da ja, selbst im Falle der stattgehabten Auktion, der Beklagte niemals verpflichtet war, einem von ihnen den Zuschlag zu erteilen; der Beklagte hatte in jedem Falle, auch bei der Auktion, freie Hand, zu handeln wie es ihm be liebte, er konnte den Zuschlag erteilen, wem er wollte, und das wußten die Kläger als Geschäftsleute und mußten es wissen, daß sie zu Auktionen lediglich auf ihr Risiko reisten. Der den Klägern entstandene Schaden war weder beabsichtigt noch auch vorauszusehen, er war ein rein zufälliger und darf nach Lage der Sache keineswegs vom Beklagten vertreten werden (A 16 I. v.). Da schon dieser eine Grund genügte zur Abweisung der Klage, so erübrigt es sich, darauf einzugehe», ob etwa der Beklagte als Vertreter der von Rohr'schen Erben passiv gehörig legitimiert war, und war daher, wie geschehen, zu erkennen. Die Kosten waren den Klägern, da die Ansprüche der einzelnen nicht erheb lich verschieden waren, zu gleichen Teilen in Gemäßheit des H 87 Civilprozeßordnung aufzuerlegen. gez Goeritz. Hübschmann. Schultz. Urkundlich ausgescrtigt Graudenz, den 4. Januar 1890. (ll. 8.) Wollermann, Gerichtsschreiber der Königlichen Landgerichts. In Sachen 1. des Buchhändlers I. I in P., 2. der Buchhandlung A. M. in B., 3. der Buchhandlung K. F. K. in B., 4. der M.'schen Buchhandlung in B. (Inh. A. F.), 5. des Buchhändlers G. L. in B., 6. des Buchhändlers B. L in L., Kläger und zu 1 und 4 Berufungskläger, vertreten durch den Rechtsauwalt Radtke in Marienwerder, gegen den Rechtsanwalt und Notar Lau in Neuenburg, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch den Rechtsanwalt vr. S ch r o ck in Marienwerder, wegen Schadensersatzforderung,
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