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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1890
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- Deutsch
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3v00 Nichtamtlicher Teil 126, 4, Juni 18v0. IV. Es wird auch bestritten, daß durch das Gutachten van Antiquaren das Vorhandensein von Geschäftsgebräuchen bewiesen werden kann. Dies ist eigentümlich. Wer anders als ein An tiquar kann darüber Auskunft geben, welche Geschäftsgebiänche im antiquarischen Vcikehr bestehen? Wie kann man hier anders eine übereinstimmende Hebung feststellen, als durch Ver nehmung einer Mehrzahl von Antiquaren? Ein solcher Gebrauch ist doch nicht schon dadurch nachgewiesen, daß er in einen« Buche behauptet wird Die Befragung hat nun in der That ergeben, daß eine übereinstimmende llebuug nicht besteht Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch beseitigt, daß die abweichenden Ansichten ohne weiteres für falsch erklärt werden. Das wäre eine etwas zu oberflächliche Beweisführung. Recht sonderbar berührte mich die Schlußfcststcllung: Die Hauptfrage, in welchen Fällen Defekte zu ergänzen seien, existiert nicht; darüber entscheidet der Verkäufer durch sein t hatsächliches Verhalten«. Also der Käufer wird einfach der Willkür des Ver käufers preisgegeben! Dies braucht nicht widerlegt zu werden. Damit ist für mich diese Erörterung zu Ende.*) Ellwangen, l. Juni 1890. vr. für. L. Heß. V. In den dankenswerten und interessanten Erörterungen der Herren Nr. L. Heß und Aug. Schürmann im Börsenblattt Nr. 113 und 121 über die Streitfrage »ob der Antiquar bloß zur Rücknahme und nicht auch zur Ergänzung defekt gelieferter Exem plare verpflichtet sei« scheint mir ein und zwar ein nicht un wichtiger Gesichtspunkt übersehen zu sein. Ganz richtig sagt Schürmann in seinen »Usancen«, daß ein Verstoß gegen die Voraussetzung, daß das gelieferte Buch gut erhalten und vollständig sei, den Antiquar zur Rücknahme des selben verpflichte, sofern er etwaige Defekte nicht schnellstens zu liefern vermöge. Nicht richtig aber ist es nach meiner Ansicht, wenn er im Börsenblatt hierzu erläuternd hinzusetzt: »Die Haupt frage . . . ., in welchen Fällen die Defekte zu ergänze» seien, existiert nicht; darüber entscheidet der Verkäufer durch sein thntsächliches Verhalten« — Dies halte ich für irr tümlich; denn nicht der Verkäufer hat zu entscheiden, ob er die Desekle liefern will oder kani«, sondern dein Käufer steht das Recht zu, Ersatz zu fordern. Die juristische Frage des Genus- oder Species-Kaufes lasse ich unberührt; ich möchte hier nur nebenbei bemerken, daß ich cs für verkehrt Halle, das antiquarische Kaufgeschäft im allgemeinen durchaus in eine der beiden Kategorieen einordnen zu Mollen, da jeder einzelne Fall für sich allein in dieser Hinsicht zu berück sichtigen ist. Die Frage, um die es sich hier handelt, liegt nach meiner Ansfassung einfach folgendermaßen: Weirn ein als vollständig und gut gehalten angebotenes und geliefertes Exemplar eines Buches diese» Bedingungen nicht entspricht, so hat der Käufer das Recht, entweder dasselbe ohne weiteres zurückzugeben oder Ersatz der Defekte zu verlangen. Elfteres, die Rückgabe, steht nach meiner Ansicht dem Käufer auch in dem Falle frei, wenn der Verkäufer die Defekte zu ergänzen sich bereit erklärt; denn sehr oft wird der Käufer ein nicht sofort vollständig geliefertes Exem plar später überhaupt nicht mehr verwenden können (Ob bei einem Rechtsstreit dies ausdrücklich uachzuweisen sein würde, lasse ich dahingestellt.) Will dagegen der Käufer das Exemplar *) Was zu geschehen hat, wenn der Verkäufer seiner Pflicht zu er gänzen, nicht Nachkommen kann (Nr. 118 d. Bl.), bestimmt sich nach dein allgemeinen bürgerlichen Recht, was nebst den weiteren hierher gehörigen Punkten vielleicht später ausgeführt werden soll. Meist wird dem Käufer das Recht eiugeräumt, selbst auf Kosten des Verkäufers zu ergänzen oder vollen Schadenersatz wegen entgangenen Gewinnes zu verlangen (nicht bloß Auslagenerstattung). behalten und beansprucht er Ergänzung der Defekte, so kann der Fall eintreten, daß der Verkäufer sich außer stände erklärt, die Defekte zu liefern. In solchem Falle ist es Sache des Käufers, dem Verkäufer uachzuweisen, wie und wo er die Defekte erlangen kann. Vermag er diesen Nachweis nicht zu gebe», so erlischt die Verpflichtung des Ver käufers zur Lieferung derselben und er hat das Exemplar zurückzunehmen. Ich bin überzeugt, daß, wenn eine derartige Streitsache zur richterlichen Entscheidung gebracht würde, in diesem Sinne Recht gesprochen werden würde, und es ist vielleicht nicht unwichtig, bei diesem Anlaß auf einen Fall hinzuweisen, der zwar nicht ganz analog, aber in seinem Schlußresultnt doch sehr ähnlich ist. 8 319 des Handelsgesetzbuches bestimmt: »Bei einem unter Abwesenden gestellten Anträge bleibt der Antragende bis zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger, recht zeitiger Absenduug der Antwort den Eingang der letzteren er warten darf.« Es ist mir wenigstens ein Fall bekannt, wo ans Grund dieses Paragraphen der einen (bedingungslosen) Antrag stellende Antiquar, welcher inzwischen das augebotene Exemplar eines vergriffenen Werkes anderweitig verkauft hatte, zur Lieferung eines anderen gleichwertigen Exemplares verurteilt und, da er sich hierzu außer stände erklärte, dem Kläger die Verpflichtung anserlegt wurde, ein solches innerhalb einer bestimmten Zeit nach zuweisen. In diesem Fall kommt jedenfalls die Ansicht, welche Schürmann vertritt, daß es sich im antiquarischen Verkehr stets um Specieskanf handle, nicht zur Geltung. Schürmann weist darauf hin, daß, falls die Verpflichtung des Antiquars, die Defekte zu ergänzen, gütiger Rechtssatz würde, dem antiquarischen Verkehr daraus die allergrößten Verlegenheiten cnistehen könnten, und es ist nicht zu leugnen, daß eine solche Verpflichtung unter Umständen recht unbequem werden könnte. Auf der anderen Seile darf man aber nicht übersehen, daß sie anch einen heilsamen Einfluß auf die antiquarische Geschäfts führung auszuüben geeignet ist — insofern als sie den neuerdings leider mehr und mehr ciureißenden nachlässigen Gewohnheiten in der Lieferung nnvollständiger Exemplare entgegentritt. Es gehör« zu den geschäftlichen Obliegenheiten des Antiquars, seine Bücher vor Verkauf auf ihre Vollständigkeit und gute Erhaltung hin zu prüfen, und ich kairn Herrn Schürmanu nicht zustimmeu, daß sich Defekte in diesem buchhändlerische» Ziveige gewöhnlich erst ergeben, «venu das Buch seinen Käufer gefunden hat. Ernstliche Differenzen werden, ivie die Erfahrung lehrt, aus solcher Ver pflichtung in den allerseltensten Fällen entstehen — das Schreck mittel aber, daß es nicht mit der einfachen Rücknahme abgemacht ist, wird seinen guten Einfluß »ich« verfehlen; das Ansehen des Antiquars kann hierbei nur gewinnen, besonders nach außen, dem Publikum gegenüber. Leipzig, 31. Mai 1890. Otto Harrassowitz. Entscheidung des Reichsgerichts. Kauf nach Besicht. Herr A. erstand bei einer Versteigerung von Büchern und > Stiche» verschiedene Werke, verweigerte aber demnächst deren Abnahme und Bezahlung wegen Unvollständigkeit der Bücher, deren Vollständigkeit im Auktionskataloge garantiert gewesen sei. Letzterer »enthielt u. a. allerdings ein dahingehendes Garantie- Versprechen und die Bemerkung, daß die Werke an zwei be stimmten Tagen vor der Auktion besichtigt werden könnten. Ferner enthielten die vor Beginn der Bersteigeiung verlesenen Verkaufsbedingungen de» Satz: »Von dem Augenblicke der Zu weisung sind alle sich ergebenden Fehler und Schäden zum Nach teil des Käufers«. Auf Grund dieser Bestimmung wurde die Abnahmever weigerung des Beklagten A. in erster und zweiter Instanz für
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