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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1890
- Sprache
- Deutsch
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126, 4 Juni 1890. Nichtamtlicher Teil. 2999 und dem Vaterlande wertvolle Dienste geleistet und sich hohe Aner kennung und Wertschätzung bei seinen Mitbürgern errungen hat. Deß zu Urkund haben wir diesen Brief fertigen und mit dem Siegel unserer Stadt versehen lassen. Thor», den 15. Mai 1890. (Folgen Unter schriften.) Nach Verlesung der Urkunde ergriff der Professor Boethke das Wort im Namen der Stadtverordneten und sprach zugleich die Glückwünsche des Ghmnasiums und des Coperuicusvereins für Wissenschaft und Kunst aus. In längerer Rede bedankte sich der neue Ehrenbürger für die ihm erwiesenen Auszeichnungen, und wies die ihm zugesprochenen Verdienste als weit überschätzt zurück. Um '/>z2 Uhr fanden sich die Teilnehmer am Fest in der Loge ein, Ivo ein Frühstück arrangiert war. Hier nahm nochmals der erste Bürger meister das Wort zu einer Lobrede auf den Jubilar, die mit einem Hoch aus die fernere Rüstigkeit desselben ausklang. Der Beglückwünschte antwortete hierauf mit einer Schilderung seines langen Lebens, sprach von seine» Reisen, von seiner Ankunft in dem damals ein Drittel so grossen Thorn, von der Entwickelung der Stadt und endete mit dem Wunsche, daß die Stadt stets tüchtige, brave Männer an ihrer Spitze sehen möge. Der vom Kommissionär der Firma, Herrn K. F. Koehler- Lcipzig, gewidmete goldene Weinkelch kreiste in der Versammlung und wurde unter verschiedenen Trinksprüchen geleert. Der Sohn des Gefeierten, Buchhändler Walter Lambeck, verlas sodann die durch persönliche Be ziehungen interessantesten der äußerst zahlreich aus allen Gegenden ein- gclaufeneu schriftlichen Gratulationen, unter welchen besonders ein humo ristisches Gedicht des vr. Franz Hirsch, Redakteur von Schorcrs Familicnblalt, Sohn des in Thorn ansässigen Professors Hirsch, gefiel. Gegen 6 Uhr endete die in jeder Beziehung angenehm verlaufene Feier in der Loge. Dem Personal war in Nrenz Hotel ein Abendessen hergerichtet worden, das mit Festreden und Gesang ebenso gemütlich verlief. Zu den Handelsgebräuchen des Antiquariats. IV. (Vgl. Börsenblatt Nr. 113, 118. 121.) I» Nr. 121 d. Bl. bekämpft Herr August Schüruiauu die Ausführungen, die in Nr. 113 gegeben wurden. Dem gegen über beharre ich auf denselben in allen Stücken Es werden dieselben hier natürlich nicht wiederholt werden. Vielmehr soll nur der Wichtigkeit der Sache halber auf die im Schürmannschen Aufsatz enthaltenen Jrrtümcr hingewiesen werden. I. Die Ausführungen bezogen sich, wie ausdrücklich erwähnt wurde, nur auf den Genuskauf. Nach der gegnerischen Ansicht soll es sich im antiguarischen Verkehr meist um den Specieskauf handeln. Das halte ich für unrichtig. Es muß auf Grund rechtlicher Erwägungen vielmehr gesagt werden: u) Bücher, auch antiquarische, sind in der Regel vertretbare Sachen Wenn also, wie meistens, der Verkäufer ein Buch ganz allgemein anbietet, so macht er sich verbindlich, ein Exemplar des angebotencn Werkes in der angegebenen Beschaffenheit zu liefern. Es liegt also ein Genuskauf mit den erwähnten Rechtsfolgen vor. b) Will aber der Verkäufer der Natur des Buches als einer vertretbaren Sache zuwider nur ein individuelles Exemplar aubieten, so muß er dies in dem Angebot deutlich zum Ausdruck bringen. Dies geschieht z. B. durch folgenden Wortlaut: »ich besitze ein Exemplar von . . . und biete Ihnen dasselbe ... an«. Es kann sich ausnahmsweise auch aus der Natur der Sache ergeben; wenn z. B. ein Gutenbergdruck angeboten wird, so weiß man, daß es sich nur um ein bestimmtes Exemplar und nicht etwa um einen Partieartikel handelt. Als individualisierende Merkmale erscheinen aber nicht auch die allgemeinen Beschrei bungen von Einband, Erhaltung u. dgl., wenn dieselben nicht mit voller Bestimmtheit auf ein einzelnes Exemplar Hinweisen. Dies gilt auch für beim Verleger vergriffene und seltene Werke. Es liegt keine Veranlassung vor, diese für alle Handelsge schäfte maßgebenden Grundsätze auf die Geschäfte des Antiqua riatshandels nicht anzuwenden. Denn sie widersprechen (der Natur der letzteren nicht. Ob der Anbietende ein Exemplar oder mehrere aus Lager hat, ob er das Exemplar als herabgesetzt vom Verleger bezieht, oder als Partieartikel erwarb, oder auf die Bestellung hin erst von einem anderen Antiquar verschreibt, das alles ist dem Käufer ganz gleichgiltig. Er beansprucht die an geborene Ware in handelsmäßigcr und vertragsmäßiger Güte wie jeder andere Kaufmann, unbekümmert um die Individualität des einzelne» Exemplares, wofern nicht das Gegenteil ausdrücklich erhellt. Nun wird erwidert, das Kollationieren erstrecke sich viel fach nur auf besonders wertvolle Werke Wenn das auch viel fach der Fall sein sollte, so ist es doch nicht allgemeiner Geschäftsgebrauch (vergl. z B die Bemerkung in den Katalogen von Ludwig Rosenthal in München: »Jedes Buch wird beim Eingang Blatt für Blatt kollationiert«) und daher für die Ent scheidung der vorliegenden Frage nicht maßgebend. Wer es aber unterläßt, thut dies auf sein Risiko. Wenn der Käufer sich von der Vollständigkeit des gekauften Buches überzeugen will, so muß er es kollationieren. Weshalb soll man von dem Verkäufer nicht dasselbe verlangen können? Es muß sich jeder Kaufmann nach der Natur seiner Ware richten. Wer nach dem Gewicht verkauft, muß sich von der Richtigkeit des Gewichtes überzeugen, wer Bücher verkauft, von der Vollständigkeit derselben. Es gäbe eine große Unsicherheit im antiquarische» Bekehr, wenn der Verkäufer einfach sagen dürfte: »gieb mir das Buch zurück, den Fehler kannte ich nicht und es fällt mir daher auch nicht ein, ihn zu beseitigen«. Man könnte so doloser Weise auf ein Uebersehen des Fehlers speku lieren; niemand könnte sich auf ein Angebot verlassen und für den erwachsenden Schade» könnte, da er nicht immer direkt nachzu- weisen ist, vom Verkäufer kein oder nicht genügender Ersatz ge fordert werden. Es liegt also kein Grund vor, für den antiquarischen Ver kehr ein Privilegium des Verkäufers zu schaffe». II. Sodann wurden die Ausführungen über den Handels brauch bemängelt: »Wenn man jeden Handelsbrauch im einzelnen und namentlich, wie Heß verlangt, seine gleichförmige Bethätigung ür längere Zeit Nachweisen müßte, so würde man nicht weit kommen.« Dieser Satz ist voll von Mißverständnissen und Jrrtümcrn. Einen Handelsbrauch soll man nicht beweisen müssen! Nun ist der Richter doch berufen, das Recht anzuwenden; das Gesetzes recht kennt er; Gebräuche des Handels kennt er in der Regel nicht. Wenn nun eine Partei sich auf einen solchen Brauch be ruft, — wie soll der Richter diesen ihm unbekannten Brauch anwenden, wenn er ihm nicht bewiesen wird!? Daß bezüglich des Handelsbrauches eine, eine längere Zeit andauernde gleichförmige Hebung verlangt werde, ist unrichtig; es wird vielmehr erfordert, daß die thatsächlichen Geschäfts gebräuche, die Handelsgewohnheiten, längere Zeit hindurch gleichförmig in der Rechtsüberzeugung (opinioas nsesssitatis) geübt werde»; denn dadurch werden sie zu Handelsgebräuchen, zum Handelsgewohnheitsrecht im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Diese Uebung wird zur Existenz des »Handelsgebrauchs« nicht etwa nur von mir verlangt, sondern von einem allgemein anerkannten Rechtssatz, den die Juristenwelt der gegnerischen Ansicht zu lieb wohl kaum fallen lassen dürfte. III. Es ist weiter gesagt: »Handelsbrauch, Usance, ist für mich von jeher ein Schlagwort gewesen für das, was man die Naturgesetze des Verkehrs im Wandel der geschichtlichen Formen, in denen sie mehr oder minder deutlich zum Ausdruck gelangen, nennen kann.« Es steht natürlich jedem frei, für sich eine eigene Definition von »Handelsbrauch« zu entwerfen Der Richter aber beachtet unter diesem Ausdruck nicht ein beliebiges Schlagwort, sondern nur das, was im rechtlichen Sinn Handelsbrauch ist; für diesen aber werden die erwähnten Erfordernisse aufgestellt. Wer ich eine davon abweichende Meinung bildet, muß es sich eben gefallen lassen, daß die bösen Juristen dieselbe höchstens als interessantes Material ansehen, das aber für die Rechtsprechung nicht zu verwerten ist.
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