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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1890
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- Deutsch
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2942 Vermischte Anzeigen. 123, 31. Mai 1890. Jcdcs Mitglied hat jährlich einen Beitrag von 24 und zwar mit Beginn eines jeden Kalender-Vierteljahres 6 ^ an die Kasse des Verbandes zu zahlen. Bon den vierteljährlich zu zahlenden 6 fliehen 3 -/tl 75 H in die Kranken- und Bc- gräbniskasse, 1 25 H in die Witwen- und Waijcnkasse, 75 -1 in die Alters- und Jn- vaüdcnzuschuhkassc und 25 <ß in die zur Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten bestimmte Verbandskasse. <Vcrgl § 18.) Mitglieder, welche sich während der Dauer ihrer Mitgliedschaft verheiratet haben und in folge ungenügenden Gesundheitszeugnisses aus Grund des 8 3 der Sonder-Satzungen für die Witwen- und Waisenkasse von allen Rechten an dieser Kasse ausgeschlossen sind, zahlen vom 1. Januar des aus ihre Eheschließung folgen den Kalenderjahres ab nur einen vierteljähr lichen Beitrag von 4 25 wovon 3 75 H in die Kranken- und Begräbniskasse, 75 H i» die Alters- und Jnvalidcnzuschuß- kassc und 25 -ß in die Verbandskasse fließen. Den gleichen Beitrag zahlen vom 1. Januar nach vollendetem 50. Lebensjahr ab diejenigen Mitglieder, welche bis dahin unverheiratet, oder seit ihrer Ausnahme Witwer ohne Kinder geblieben sind, falls sie auf alle Ansprüche an die Witwen- und Waiscnkasse zu verzichten erklären. Die Beiträge der Mitglieder können durch Beschluß der Hauptversammlung nach Bedarf erhöht oder ermäßigt werden. Mitglieder, welche behufs Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht, oder infolge Mobil machung zum Militärdienst einbcrufen sind, bleiben von der Zahlung sämtlicher, während der Dauer ihrer Dienstzeit fällig werdenden Beiträge befreit. Ebenso ruhen während dieser Zeit alle Rechte der Betreffenden sowohl dem Verbände im allgemeinen, sowie den Sonder- kasscn desselben gegenüber. Die Einberufung ist dem Vorstände sofort, die Entlassung aus dem Militärdienste spätestens vier Wochen nach derselben schriftlich anzuzcigcn; widrigenfalls ein Strafgeld von 3 für jeden Unter lassungsfall an die Verbandskasse zu zahlen ist. Die im Absatz 1 des Z 5 unter Ziffer 1 be- siimmle halbjährliche Frist beginnt mit dem Tage der Entlassung aus dem Militärdienst. 8. Antrag des Herren H. HermesinTübingen und Gen.: Zu H 7 folgende Aenderung zu beschließen: „An Eintrittsgeld wird erhoben: 3 ^ bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. 5 ^ von da an bis zur Vollendung des 29. Lebens jahres." — Das Uebrigc bleibt. — 9. Antrag der Mitglieder des Kreises Brandenburg: Im Absatz 1 des H 8 unter Ziffer 2 hat nach den Worten „wobei jedem Mitglied eine Stimme zusteht", der Passus fortzusallen: „so bald es nicht mit seinen Beiträgen im Rück stände ist." 10. Antrag der Herren A. Mosel in Berlin und Gen. zu 8 II: im Absatz 2 ist unter 4) zu streichen „die nach Bedarf bestimmt werden." 11. Antrag der Mitglieder des Kreises Schwaben zu § 14. Nach dem ersten Absatz einzuschalten: „Der Vorstand ist verpflichtet den Rechnungs- Abschluß eines Geschäftsjahres in den ersten drei Monaten des nächsten Jahres zur Ver öffentlichung zu bringen." 12. AntragderHerrenH.Hcrmes inTübingcn und Gen. zu K 14: Nach dem ersten Absatz einzuschalten: „Der Vorstand ist verpflichtet den Rechnungs- Abschluß eines Geschäftsjahres in den ersten drei Monaten des nächsten Jahres zur Ver öffentlichung zu bringen." 13. Antrag des Vorstandes: Den Z 17 umzugestalten wie folgt: „Alle Bekanntmachungen des Verbandes sind für die Mitglieder verbindlich, wenn sie zwei mal im Börsenblatt für den deutschen Buch handel erfolgt oder durch Rundschreiben ihnen mitgetcilt sind. Es bleibt dem Vorstande anheimgestellt, zu Bekanntmachungen auch das Leipziger Korrespondenz-Blatt zu benutzen." 14. Antrag der Mitglieder des Kreises Schwaben zu 8 17: Unter Hinweis auf K 17 der Satzungen ist der Vorstand zu veranlassen, sich wieder eines zweiten Organes für seine Veröffentlichungen zu bedienen, in dem auch den Vclbandsmit- gliedcrn genügend Gelegenheit gegeben ist, sich aussprechen zu können. Die Rückkehr zu einem wenn nicht offiziellen, so doch verträglichem Verhältnis mit dem Korr.-Blatt wird be sonders für wünschenswert erachtet. 15a. Antrag der Mitglieder des Kreises Brandenburg zu 8 17: Mil Rücksicht auf den im Verlage des Leipziger Korrespondenz-Blattes stattgehabten Wechsel des Besitzers und Redakteurs bestimmt die Hauptversammlung, daß die das Korre spondenz-Blatt betreffenden Bestimmungen der Verbands-Satzungen fernerhin wieder unein geschränkt zur Ausführung gelangen. 15b. Eventual-Anlrag der Mitglieder des Kreises Brandenburg: Sollte der Antrag Nr. 15a zur Annahme aus der 1890er Hauptversammlung nicht ge langen, so beantragt der Kreis Brandenburg: Die Hauptversammlung wolle beschließen: Der Vorstand verpflichtet sich vom Tage der Haupt versammlung d. I. an, je nach Bedarf, minde stens aber vierteljährlich, Mitteilungen in irgend welcher Form herauszugeben, welche alle in dem betr. Zeitraum ergangenen Ver ordnungen des Verbandsvorstandes, wie auch die Listen der Stellenveränderunge», des Ein tritts oder Austritts der Mitglieder, die An zeigen über den einzelnen Kassen zugegangene Schenkungen u. Vermächtnisse, Berichterstattung über die Hauptversammlungen, das Mit gliederverzeichnis, kurz alle geschäftlichen Veröffentlichungen des Vorstandes enthalten. Diese Mitteilungen werden jedem Verbands- mitgliede direkt oder durch Vermittelung der Vertrauensmänner kostenlos zugestellt. 16. AntragderHerrenH.Hermes in Tübingen und Gen.: Die Hauptversammlung möge beschließen: „Unter Aufhebung des Dispositionsfonds (Versügungsgelder) wird eine Geschäftsstelle des Verbands errichtet. Die hierdurch notwendig werdenden Ab änderungen und Ergänzungen der Satzungen sowie die Geschäftsordnung für diese Stelle hat der Vorstand — unter einstweiliger Er richtung der Geschäftsstelle — der nächsten Hauptversammlung vorzulegen." 17. Antrag der Mitglieder des Kreises Brandenburg: Im 8 9 Absatz 3 der Allgem. Satzungen ist der Satz unter Ziffer 5 zu ändern in: 5) Kreis Leipzig (Stadt Leipzig mit den Vororten und das nicht durch einen eigenen Vertrauensmann vertretene Ausland); Vorort: Leipzig. Im 8 10 der Allgem. Satzungen ist im Absatz 2 statt „vierwöchentlicher" zu setzen: „vierwöchiger", und statt „sechswöchentlicher" zu setzen: sechswöchiger". Desgleichen ist im Absatz 4 desselben 8 statt „50 Mitglieder" zu setzen: „mindestens 50 Mitglieder." Sonder-Satzungen Kranken- und Sterbe-Kasse betr. 18. Antrag der Herren A. Mosel in Berlin und Gen.: Der 8 4 ist zu streichen und dafür zu setzen: ,,8 4. Mitglieder, welche behufs Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht, oder infolge Mobil machung zum Militärdienst einbcrufen sind, haben während der Dauer desselben keinen Anspruch auf Krankengeld." (Vergl. § 7 der Allgem. Satzungen) 19. Antrag der Mitglieder des Kreises Brandenburg: Im 8 6 dcrSondcr-Satzungcn für dicKranken- und Begräbnis-Kasse ist im ersten Absatz hinter dem Worte „Mitglied", einzuschaltcn: den Zinsen des angcsammclten Vermögens; 20. Antrag der Herren A. Mosel in Berlin und Gen.: Dem 8 7 ist als Absatz 4 hinzuzusügcn: Die Mililärdicnstzcit eines Mitgliedes, während welcher nach 8 ? der Allgemeinen Satzungen die Beitragspflicht geruht hat, wird bei Bemessung des Bcgräbnisgeldes nicht als Mitglicdszcit gerechnet. 21a. Antrag der Mitglieder des Kreises Brandenburg: Die 88 8 und 9 sind als 88 9 bcw. 10 zu bezeichnen und ist daselbst nach 8 7 als neuer 8 8 einzuschaltcn: 8 8. Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kaffcngläubigcrn nur das Ver mögen der Kasse. Die Mitglieder sind den Kaffcngläubigcrn gegenüber lediglich zu den auf Grund des 8 7 der allgemeinen Satzungen festgesetzten Beiträgen verpflichtet. 21b. Antrag der Mitglieder des Kreises Brandenburg: Im bisherigen 8 8 ist vor dem letzten Worte „herbcizuführen" einzuschaltcn: „oder eine Minderung der Kassenlcistungen" 22. Antragder Herren H. Hermes in Tübingen und Gen.: „Der Verbandsvorstand ist durch den Be schluß der Hauptversammlung zu veranlassen: Eine Ausbesserung der Geldmittel unserer Kranken- und Sterbckassc dadurch anzustrcben, daß er alle Chefs unter Klarlegung der ge setzlichen Bestimmungen veranlaßt, für die in ihrem Hause angcstcllten Verbandsmit glieder das gesetzliche Drittel des Krankcn- kassenbeilragcs an unsere Kasse in Gestalt eines zu bestimmenden Durchschnitts-Jahres beitrages per Kops abzusührcn. Den Mit gliedern dürfte jedoch hierdurch keinerlei Bci- lragsverminderung zugesagt werden." Sonder-Satzungen der Alters- und Jnvalidcn-Zuschuffkasse betr. 23. Antrag der Herren A. Mosel in Berlin und Gen.: Im 8 3 ist der Absatz 2 zu streichen und da für zu setzen: Mitglieder, welche behufs Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht, oder infolge Mobil machung zum Militärdienst einbcrufen sind, haben während der Dauer desselben keinen Anspruch ausZuschuß. (Vergl. 8 7 der Allgem. Satzungen.) 24. Antrag des Vorstandes: In Anbetracht der langjährigen für den Ver band ersprießlichen Thätigkcir des am 31. Juli 1889 verstorbenen Mitgliedes Richard Haupt stellt der Vorstand zu Gunsten der Witwe des Verstorbenen den Antrag, der Witwe Haupt vom Jahre 1895 ab, eine Unter stützung aus der Verbandskasse zu zahlen. 25. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung genehmigt vorweg alle durch das Gesetz bedingten Aendcrungen, sowohl der (allgemeinen) Satzungen, als der Sondersatzungcn der einzelnen Kassen. 26. Wahl von 3 Vorstandsmitgliedern an Stelle der durch das Los bestimmten, ausscheiden- dcn Herren Eduard Baldamus, Otto Ber- thold und Heinrich Weise, die nach 8 13 wieder wählbar sind. 27. Wahl von zwei Mitgliedern zum Rcchnungs- ausschuß zur Prüfung der Rechnungen 1890 und 1891.
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