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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1890
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- Deutsch
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Handelsbrauch nicht bestehe/ so daß über das streitige Geschäft allerdings das allgemeine bürgerliche Recht entscheide. Nach dem gemeinen und preußischen Recht habe nun der Käufer die Wahl, ob er ohne weiteres vom Kauf zurückstehen oder ob er die Ware unter Beanspruchung des Mindcrwcrtcs behalten wolle. Er könne aber auch auf Lieferung einer vertragsmäßigen Ware bestehen, somit verlangen, daß der Verkäufer ihm ein anderes voll ständiges Exemplar liefere oder die Defekte ergänze. Der letztere Satz könnte, wenn er gültiger Rcchtssatz würde, dem antiquarischen Verkehr die allergrößten Verlegenheiten be reiten; allein er ist auf denselben nicht anwendbar, und zwar aus folgenden Gründen. Wenn man jeden »Handelsbrauch« im einzelnen und nament lich, wie Heß verlangt, seine gleichförmige Bethätigung für längere Zeit Nachweisen müßte, so würde man nicht weit kommen. Handels brauch, »Usance« ist für mich von jeher ein Schlagwort gewesen für das, was man die Naturgesetze des Verkehrs im Wandel der geschichtlichen Formen, in denen sie mehr oder minder deutlich zum Ausdruck gelangen, nennen kann. Für unsere Streitfrage kommt daher vor allem die Natur, die besondere Art der anti quarischen Geschäfte in Frage. Ans diese Weise wird auch der kapitale Irrtum in der Heß'schen Annahme, daß es sich im anti quarischen Verkehr meistens und auch im vorliegenden Falle um einen Genus- und nicht um einen Spezi es kauf handle, am besten erhellen. Wodurch kennzeichnen sich nun die antiquarischen Geschäfte und, vorausgesetzt daß sie unter sich nicht durchaus gleichmäßig sind, was giebt ihnen für die Außenwelt das charakteristische Gepräge? Die Lagervorräte des höheren wie des niederen Antiquariats bestehe» so gut wie gänzlich ans Büchern und Kollektionen, die bereits in Händen des Publikums waren und wieder in den Handel zurückgekehrt sind. Darunter befinden sich beim niederen Antiquariat vorwiegend und beim höheren Antiquariat wenigstens in größerer Zahl Bücher, welche noch vom Verleger in ungebrauchtem Zu stande zu haben sind. Dies der Grund, weshalb der Antiquar derartigen Lagerbestand gewöhnlich erheblich unter dem Ver legerpreise ausbietet. Der andere Teil des Lagerbestandes besteht aus solchen Büchern, die nach Alter und Ursprung oder wegen Erschöpfung der Vorräte vom Verlagsuntcrnehmer nicht mehr zu beziehen sind. Demgemäß werden sie vielfach zu weit höheren Preisen ausgeboten, als die ursprünglichen Verkaufspreise waren. Die Annahme hat allen Grund, daß der Antiquar den Lagerbestand, welchen er durch Katalog oder Offertenzettel aus- bietct, gewöhnlich nur in einem einzigen Exemplar besitzt. Dies Exemplar hat den Preis, den er dafür verlangt; hätte er ein anderes in Händen, so würde er unter Umständen einen höheren oder auch einen mäßigeren Preis dafür ansetzen. Wert volle Bücher, namentlich wenn sie nicht allzu stark in Umlauf sind, wird er dagegen gern in mehreren Exemplaren nebeneinander führen und selbst kleinere Verlagsreste erwerben, sofern er ihrer ausschließlich Herr werden kann. Die Regel aber ist, daß er die von ihm ausgebotenen Bücher, insbesondere große und kostspielige Kollektionen nach Art von Pfeiffers Germania, nur in je einem Exemplar besitzt. Daher der stehende Vorbehalt ans den Offerten- zclteln: »wenn nicht inzwischen verkauft.« Nicht Alles jedoch, was der Antiquar durch Katalog an kündigt oder besonders offeriert, hat er auf Lager. Manche Bücher beschafft er erst, sobald Nachfrage geschieht. Dabei macht er sich entweder besondere Bezugsvorteile beim Verleger zu nutze, oder er nutzt den Mangel an Bezugsqnellenkunde aus, der sich beim Sortimentshandel leicht da einstellt, wo die deutschen Büchcrkataloge ihn im Stich lassen; z. B. das gesuchte Buch ist ausländischen Ursprungs, steht deshalb nicht im deutschen Katalog, aber es lagert in kleineren oder größeren Vorräten irgendwo in Deutschland. Der Kläger sagt in dem oben angezogenen Briefe, daß es nicht üblich sei, Bücher wie Pfeiffers Germania Blatt für Blatt zu kollationieren. Diese Praxis wird sich zur Erleichterung des Geschäftsganges wohl noch etwas weiter erstrecken, so daß sich das Kollationieren vielfach nur ans besonders wertvolle Objekte beschränken mag. Eine namentlich im Einbande säuberlich ge haltene Büchersammlnng oder Bibliothek neueren Ursprungs giebt ja auch in dieser Beziehung nicht viel zu Bedenken Anlaß. Defekte ergeben sich daher auch in diesem bnchhändlerischen Zweige gewöhnlich erst, wenn das Buch seinen Käufer gefunden hat, und dann bleibt dem Verkäufer, gewisse Ausnahmesälle abgerechnet, nichts als Rücknahme übrig. Es ist eben eine irrige Annahme, auf deren Richtigstellung alles ankommt, daß es sich im Antiquariat meistens und so auch in unserem Streitfälle um Genus kauf (Kauf eines beliebigen Exemplars irgend eines Werkes, also wie beim Sortimenter) handle. Wäre dies so, so würde der Antiquar nach Art des Sortimenters auch meistens zur Ergänzung defekter Exemplare verpflichtet sein; allein er hat cs umgekehrt in der Regel mit dem Spezieskauf (Kauf eines bestimmten Exemplars) selbst da zu thun, wo das Buch noch vom Verleger zu haben ist. Der Verleger wird vom Käufer umgangen wegen des wohlfeileren Preises; dafür muß das antiquarische Exemplar mit den ihm anhaftenden Mängeln genommen werden, und ist es defekt, so fehlt die Möglichkeit der Ergänzung, da der Verleger Defekte nur an denjenigen liefert, welcher das Buch von ihm selbst be zogen hat. Der Gennskanf ist nur dann annehmbar, wenn der Anti quar mehrere glcichbeschaffene Exemplare auf Lager hat, oder wenn er sich, wie in denjenigen Fällen, wo er das Buch erst auf Nachfrage vom Verleger oder Kommissionär bezieht, auf einen Hintermann stützen kann und damit die Möglichkeit gewinnt, etwaige Defekte nachliefern zu können. Dies sind jedoch Ausnahmefälle, welche sich keinem antiquarischen Katalog oder Offertenzettel ansehen lassen, so daß vom rechtlichen Stand punkte die Annahme zu gelten hat, daß es sich im antiquarischen Verkehr stets um Spezieskauf handle. Verhält es sich anders, so wird der Antiquar in seinem eigensten Interesse diese An nahme berichtigen und das defekte Buch nicht zurückverlangen, sondern ergänzen. Es bleibt somit dabei, was ich in meinen »Usancen« gesagt habe: ein Verstoß gegen die Voraussetzung, daß das Buch gut erhalten und vollständig sei, verpflichtet den Antiquar zur Rück nahme desselben, sofern er etwaige Defekte nicht schnellstens zu liefern vermag. Die Hauptfrage, deren Beantwortung Heß bei mir vermißt: in welchen Fällen die Defekte zu er setzen seien, existiert nicht; darüber entscheidet der Verkäufer durch sein thatsächliches Verhalten. Halle a. S., 24. Mai 1890. Ang. Schürmann. Vermischtes. Vom Post wesen. — Drucksachenporto. Im amtlichen Teile dieser Nummer findet sich die Verordnung des Reichskanzlers, welche eine Ab änderung der Postordnung bezüglich des Drucksachen-Portosatzes verfügt. Mit derselben ist die vom Buchhandel und vielen anderen Handelszweigen jahrelang vergeblich ausgesprochene Bitte um Ermäßigung des Drucksachen portos für ei» Gewicht zwischen 50 und 100 Gramm auf 5 H in voll kommen befriedigender, dankenswerter Weise erfüllt. Der Reichsanzeigcr veröffentlicht ferner folgende Bekanntmachung be züglich des Postpaketverkehrs mit Marokko. Von jetzt ab können Postpakete ohne Wertangabe im Gewicht bis 5 Ic^ nach den marokkanischen Hafenplätzen Casablanca, Mazagan, Mogador, Rabat, Safi und Tanger versandt werden. Die Beförderung erfolgt auf dem Wege über Hamburg mittels der Dampfer der Atlaslinie. Die vom Absender im voraus zu entrichtende Taxe für ein Postpaket aus Deutsch land beträgt 1 60 Sperrgut 2 40 lieber die Versendungs bedingungen erteile» die Postanstalten auf Berlangen Auskunft. Berlin VV., den 18. Mai 1890. Reichs-Postamt, 1. Abtheilung. Sachse. Jubiläum der Briefmarke. Das Jubiläum der Einführung der
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