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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1890
- Sprache
- Deutsch
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^ 105, 8. Mai 1890. Nichtamtlicher Teil. 2195 seines Antrages, dagegen nnter allen Umständen einen kleinen Nutzen. Herr A. Foerster-Leipzig: Er wünsche S 4 Absatz 3 dahin abgeändert, das; Mitglieder nicht nnr ein, sondern ein bis drei Exemplare zum Preise von se l 0 zum eigenen Gebrauche haben könnten. Große Handlungen brauchten mehrere Exemplare, manche kleinere, wie die seinige, habe zu bibliographische» Zwecken zwei Exemplare nötig. Herr Schatzmeister Franz Wagner befürwortete den Antrag des Herrn Meißner aus Abonnements-Preiserhöhung für Nicht mitglieder. Herr Voigtländer erklärte sich gegen den Antrag des Herrn A. Foerster, weil man der Verlockung widerstreben müsse, die in der Abgabe Non mehreren Exemplaren znm Mitglieder preise liege, daß Exemplare von Mitgliedern bezogen und weiter gegeben würden. Der Antrag des Herrn Foerster wurde abgelehnt. § 4 mit dem Aendernngsantrage des Herrn Meißner (20 statt 15 wurde angenommen. Zu H 5, welcher in Absatz 5 gestattet, daß in den Rubriken »Fertige Bücher«, »Künftig erscheinende Bücher« und »Vermischte Anzeigen« mehrspaltige Anzeigen zugelassen werden, entwickelte sich über diesen Punkt eine sehr lebhafte Erörterung, welche von den Herren Winter-Heidelberg, Strauß-Bonn, Voigtländer, Franz Wagner, vr. Adolph Geibel, A. Foerster geführt wurde. ^ 5 wurde mit dem Abänderungsantrage des Herrn Winter, daß Anzeigen nur einspaltig gesetzt werden dürfen, angenommen. Bei 8 6 beanstandete Herr Cronbach-Berlin den Absatz 3: »Die Mitgliedschaft im Börsenverein begründet kein Anrecht auf Abdruck von schriftstellerischen und anderen Einsendungen«, sowie ferner die Bestimmung, daß der Ausschuß bei Ablehnungen von Beschwerden zur Mitteilung von Gründen nicht verpflichtet sei. Der Herr Redner stellte auf Beseitigung dieser Bestimmungen abzielende Anträge. Herr Voigtländer: Er müsse die Ablehnung dieser Anträge befürworten. Sobald die Mitgliedschaft an sich ein Recht auf Ausnahme jeder beliebigen Einsendung begründe, werde, ganz abgesehen davon, daß der Verantwortliche Redakteur schlimme Ver legenheiten haben könne, die Lektüre des Börsenblatts bald unerträg lich werden. Der Ausschuß habe ferner ungeachtet der bestehen den befreienden Bestimmung stets dem Grundsätze gehuldigt, bei Ablehnungen auch seine Gründe mitzuteilen; das werde auch in Zukunft schon aus Gründen der Höflichkeit so bleiben; immerhin könnten Fälle Vorkommen, welche es dem Ausschüsse wünschens wert machen möchten, von seiner Freiheit Gebrauch zu machen, und diese Möglichkeit bitte er dem Ausschüsse zu erhalte». Die Anträge des Herrn Cronbach wurden abgelehnt. Z 6 wurde unverändert angenommen. Die Z 7, 8, 9, 10 des Entwurfs wurden unverändert angenommen. § 11 wurde mit den durch die vorher angenommenen Anträge bedingten redaktionellen Aenderungen angenommen. Z 12 wurde unverändert angenommen. IV. (Uebergangsbestimmungen) wurde unverändert ange nommen. Hierauf wurde der Entwurf, wie er mit den angenom menen Aenderungen aus der Beratung der Hauptversammlung hervorgegangen war, im ganzen angenommen. Nachdem Herr Geh. Kommerzienrat Adolf Kröner den Vorsitz wieder übernommen und das Ergebnis der übrigen Neu wahlen mitgeteilt hatte, folgte Punkt 6 der Tagesordnung, die von Herr» Voigtländer beantragte Erwählung eines außerordent lichen Ausschusses zur Ausarbeitung einer Verlagsordnung betreffend. Hierzu nahm das Wort Herr Voigtländer: Der Antrag, welchen er der Haupt versammlung zu stellen die Ehre habe, sei von ihm be reits in Nr. 80 des Börsenblattes von diesen: Jahre sachlich begründet worden mit Genehmigung des Vorstandes, dem er für seine Förderung der Sache auch an dieser Stelle leb haft zu danken habe. Eine Wiederholung der Begründung könne er heute unterlassen, zumal die vorgerückte Stunde ihn mahne, sich kurz zu fassen. Er wolle in Erinnerung rufen, daß mit Ausnahme der unter dem Laudrecht stehenden preußischen Provinzen und des Königreichs Sachsen das übrige Deutschland verlagsrechtlich gesetzlos sei. Oesterreich befinde sich in gleicher Lage, und nur die Schweiz und Ungarn hätte» bessere Zustände. Er erinnere ferner daran, daß alle Bemühungen, für Deutschland eine gesetzliche Regelung des Verlagsrechts zu er reichen, bislang erfolglos geblieben seien. Eingezogene Er kundigungen an unterrichteter Stelle hätten ihm auch keine Aussicht auf baldige Besserung der bestehenden Zustände gegeben. Er könne in dieser Versammlung nicht wohl die vielfach erwachsen den Nachteile im einzelnen schildern. Er glaube aber, daß vielleicht jeder, der etwas verlegt habe, schon einmal einen Zweifel über irgend ein in Betracht kommendes Rechtsverhältnis empfunden habe Zu Studien in den vorhandenen juristischen Werken habe man nicht immer Zeit und vielfach möchte auch alles Nachschlagen nicht zur Klarheit führen, weil sich Vcrlagspraxis, Lehrmeinung und Gerichtsentscheidungen häufig genug widersprächen. Die Verlagsordnung, deren Regelung sein Antrag herbei zuführen wünsche, habe den praktischen Zweck: 1) für jeden Verleger ein handliches, bequemes Nachschlage- buch für verlagsrechtliche Fragen zu sein, 2) in Lücken und Unklarheiten bestehender Verträge ein- zutrcten. Was den Buchhandel aber außer diesen Nächstliegenden prak tischen Zwecken zur Ordnung des Verlagsrechtes bewegen solle, seien sozusagen buchhändlerisch - politische Erwägungen. Die neueren Gesetze über Urheberrecht lägen durchaus nicht so zu gunsten des Buchhandels, wie es wohl sein sollte. Ganz einseitig sei darin das Autorrecht behandelt. DaS möge seine Berechtigung habe»; dann hätte man aber gleichzeitig auch das Verl eg er recht berück sichtige» sollen. Aber nirgend in der Gesetzgebung komme mehr die notorische und wichtige Thatsache zum Ausdruck, daß häufig genug nicht der Schriftsteller oder Künstler, sondern der Ver leger der wirkliche Urheber ist. Ferner: das Fehlen eines geordnete» Verlagsrechtes habe in neuerer Zeit öfters zu Klagen in der Schriststellerpresse Ver anlassung gegeben, in der Richtung, als ob der Verlagshandel diesen Umstand zur Uebervorteilung der Autoren benutze. So unwahr diese Anschuldigungen in ihrer Allgemeinheit seien, so sei doch gar nicht zu verkennen, daß die öffentliche Meinung eher zu gunsten der Autoren beeinflußt sei. Das knüpfe an die längst widerlegte aber noch immer geglaubte Legende vom armen Schiller und reichen Cotta an. Man habe demgegenüber kein besseres Mittel als vor beugend zu wirken und das Verlagsrecht selbst so zu ordnen, daß endlich Klarheit geschaffen werde, daß das geschriebene Recht überall der Verlagspraxis entspreche. Sei einmal ein solches Verlagsrecht eingelebt, so werde höchst wahrscheinlich die Reichs- gesetzgebnng einfach ihr Siegel darauf drücken. Nun sei, wie man aus Nr. 98 des Börsenblattes v. d. I. ersehen habe, die Aussicht eröffnet worden, gemeinsam mit einer offiziellen Vertretung des Deutschen Schriftsteller-Verbandes in die Beratung einer Verlagsordnung einzutreten. Er glaube, daß man gut thun werde, in die entgegengestreckte Hand einzuschlagen und die Verständigung mit dem Schriftsteller-Verbände zu suchen. Wenn also die Hauptversammlung seinem Anträge zustimmen wolle, so bitte er, daß es in dem Sinne geschehe, daß dem zu wählenden Ausschüsse die Ermächtigung zum Handeln in dieser Richtung erteilt sei. Der Herr Redner stellte sich zum Schluß zur Erteilung von
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