Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1890
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18900424
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189004247
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18900424
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1890
- Monat1890-04
- Tag1890-04-24
- Monat1890-04
- Jahr1890
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2222 Nichtamtlicher Leit. 93, 24. April 1890 Händler-Adreßbuch zu setzen: »oder ohne anderweitige Ver einbarung«. Erstere Acndcrung scheine ihm notwendig, um das nicht unmögliche Mißverständnis zu verhüten, als wäre der Verleger zu unverlangten Sendungen an diejenigen Firme», welche solche annehmen, verpflichtet; die letztere sei deswegen erwünscht, weil das Adreßbuch mit der einfache» Anbringung eines n vor der Sortimcnterfirmn dem Verleger keinen ausreichenden Maßstab biete» könne Thatsächlich fehle bei vielen Sortimentsfirmen diese Bezeichnung, obwohl sie von einzelnen Verlegern gern und wider spruchlos seit langen Jahren unverlangte Sendungen annehmen und zwar ohne daß sie die betreffenden Verleger von deren Aus nahmestellung in Kenntnis gesetzt hätten. Eine in diesem Sinne langjährig bestehende Gewohnheit begründe ein gewisses Recht für den Verleger, es sei, wenn auch unausgesprochen, eine that sächlich vorhandene Vereinbarung, und diesem thatsächlichen Ver hältnis wolle sein Vorschlag Ausdruck geben Vorsitzender Herr t)r. Ed Brockhaus: Er wolle dem Vor redner gegenüber nur darauf aufmerksam machen, daß eine besondere anderweitige Vereinbarung entgegen den sonstigen allgemeinen Verwahrungen der Sortimentsfinna und entgegen der Verkehrsordnung ja nie ausgeschlossen sei; bezüglich der vor- gcschlagcnen Aendernng des Wortes »erfolgt« in »kann erfolgen« sei zu bemerken, daß hier ein Mißverständnis kaum zu befürchten sei. Die Verkehrsordnung wolle ja nichts weiter als den herr schenden Gebrauch mitteilen, ein kategorischer Gcsetzestext sei sie nicht und wolle auch nicht als solcher aufgefaßt werden. Herr Credner: Es handle sich nur darum, daß man den Text der Vcrkehrsordnung so geben müsse, nicht wie die Bearbeiter und die heutige oder spätere Versammlungen sie anffassen, sondern wie ei» anderer, außenstehender sie anffassen könne. 8 30 ivurde mit den Aendernngen der Kommission, wie auch mit den Aendernngen des Herrn Credner an genommen. 8 31. Aenderungsvorschlag: Zeile 6, statt »diesbezüglich« zu setzen »hierauf bezüglich«. Begründung: »Diesbezüglich« ist Zeitnngsjargon, aber kein in anständigem Deutsch zu duldendes Wort«. Wurde angenommen. § 32 (unverändert) wurde angenommen. Z 33 Aenderungsvorschlag: Zeile 9, »wie z. B- viele Zeit schriften, Kalender re.« als überflüssig zu streichen. Herr Credner: Er beantrage: im letzten Absatz dieses Paragraphen den ganzen erste» Satz: Hat der Verleger irrtümlich gegen bar oder irrtümlich ein anderes als das bestellte Buch bar gesandt, so ist er verpflichtet, dasselbe auch gegen bar zurückzunehmen zu streichen. Es sei wohl nur selbstverständlich, daß, wenn der Verleger sich geirrt habe, er auch verpflichtet sei, sofort jeden möglichen Schaden abzuwenden und das irrtümlich gesandte Buch so wie geliefert, also bar, zurückzunehmen. Das sei allgemein geltender handelsrechtlicher Grundsatz und bedürfe keiner ausdrücklichen Bestätigung in einer Verkehrsordnnng. Vorsitzender Herr Dr Ed. Brockhaus: Die betreffende Stelle unterscheide zwei Möglichkeiten des Irrtums, die eine, be welcher nur die Art der Expedition auf Irrtum beruhe, insofern versehentlich bar expediert sei statt in Rechnung, die andere, bei welcher ein unrichtiges Buch gesandt wurde. Er bitte Herrn Credner, bei seinem Anträge diese beiden Fälle zu sondern. Nachdem Herr Credner seinen Antrag zurückgezogen, wurde 8 33 mit den Abänderungen der Kommission angenommen, j. 8 34 (unverändert) wurde angenommen. 8 38 hatte die Kommission ohne Aendernng gelassen. Herr Credner: Er bitte in Zeile 1 statt »übersendet« zu sagen: »pflegt . . . dem Sortimenter . . . de» sogenannten Trausportzettet zu übersenden« Es solle hier keine Verpflichtung! des Verlegers ausgesprochen werden, daß er den Transportzettel unbedingt übersenden müsse und daß diese Einsendung des Trans- portzetlels für den Sortimenter gewissermaßen die Vorbedingung der Abrechnung und Zahlung sei, was aus der gegenwärtigen Fassung heransgelesen werden könne. Viele Verleger sendeten keine Transportzettel aus, das stände in ihrem Belieben, ein Zwang bestehe in dieser Hinsicht nicht. Dagegen müsse der Sortimenter unter allen Umständen zur Ostermcsse abrechncn und zahlen, er zahle dann eben nach seiner Buchung; hiervon könne ihn die Unterlassung des Verlegers nicht befreien, und es werde gut sein, nach Lage dieser thatsächlichen Verhältnisse dem Sorti menter die Möglichkeit einer Einrede der bezeichneten Art zu nehmen. Vorsitzender Herr Or. Eduard Brockhaus: Das Ueber- scnden der Transportzettel durch den Verleger sei die Regel, und nur diese sollte in der Verkehrsordnung zum Ausdruck kommen. Der Aenderungsvorschlag des Herrn Credner wurde abgelehnt. 8 36. Aendernngsvorschläge, erstens: Zeile 3, hinter »oder« einzuschalten: nicht; zweitens: Zeile 7, statt »in der Buchhändlermesse« ein- znschaltcn: bis Sonnabend vor Kantate. Begründung: Die Aendernng ergiebt sich aus dem Antrag zu 8 8. Aber auch wenn dieser nicht angenom men wird, dürfte es nützlich sein, einen ganz bestimmten Tag zu nennen. Wurde angenommen. 8 37. Aenderungsvorschlag erstens: Zeile 4, statt »dieser« einzuschalten: oder sämtliche disponierte; zweitens: Zeile 5, »oder sämtliche« zu streichen; drittens: Zeile 6, hinter »Benachrichtigung« einzuschal ten: die durch eine Anzeige im Börsenblatt erfolgen kann. Herr Credner: Für die jetzigen Verhältnisse sei die Frist von drei Monaten für die Rücksendung zurückverlangter Disponen- den viel zu lang. Er beantrage, statt »innerhalb drei Monaten« zu setzen: »innerhalb vier Wochen«. Herr Otto Maier: Die Rücksendung innerhalb vier Wochen werde in vielen Fällen für den Sortimenter seine Schwierigkeiten haben. Man disponiere doch zum großen Teile deswegen, weil das betreffende Buch zur Ansicht versandt und zur Zeit der Remission weder zurückgekommen noch vom Kunden fest behalten sei. Namentlich der Sortimenter in kleineren Städten werde unter der Maßregel sehr zu leiden haben, da er seine Neuig keiten meist auf dos Land zur Ansicht versende und das Publi kum bekanntermaßen sich mit der Rücksendung nicht beeile. Viel fach versende man auch Neuigkeiten, die im Dezember einlaufen, erst im Januar. Herr Credner: An solchen Sortimentern, welche die Neuig keiten einen Monat lang unbenutzt liege» lassen, werde dem Ver leger wenig liegen. Die Neuigkeiten seien Wertsachen. Sie hätten dem Verleger Geld gekostet und dieser knüpfe ganz natür lich Hoffnungen daran, die er zur Ostermesse erfüllt zu sehen wünsche. Herr Or. Kirchhofs: Die Ostermesse sei dazu bestimmt, die Rechnung zu ordnen, also müßten zu dieser Zeit die Verhältnisse des abgelansenen Jahres abgeschlossen sein. Vier Wochen Frist nach der Messe für gestrichene Disponenden seien angemessen, da nach könnten und müßten solche Disponenden zurück sein. Herr Justus Naumann: Er wolle zur redaktionellen Feststellung des Textes bemerken, ob es nicht zweckentsprechend sei, in Zeile 7 zu sagen: in feste alte Rechnung. Herr Credner: Es handle sich hier weniger um diesen Punkt, als darum, die Disponenden zurückzubekommen. Auch sei nicht allein die Streichung der Disponenden von der Ostermeßdispo- ! nendenfaktur gemeint, sondern auch das Znrückverlangen von zu-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder