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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1890
- Sprache
- Deutsch
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2220 Nichtamtlicher Teil. ^ 93, 24 April 1890. § 4. Aenderungsvorschlag: Zeile 2 hinter »Verleger« cinzuschalten: oder Zwischenhändler. Wurde angenommen. Z 5. Aenderungsvorschlag: Zeile 7 hinter »Import aus ländischer Litteratur« eiuzuschalte»: Kolportage-Grosso- Gcschäft. Wurde augenonnnen. 8 6. Aenderungsvorschlag: Zeile 4—7 der Satz: »Ost ist der Antiquar gleichzeitig Sortimenter; für alle Sortimentsge schäfte, welche er macht, sind die Bestimmungen dieser Vcrkehrsordnung maßgebend« fällt weg; statt dessen: Die Bestimmungen dieser Verkehrsordnung sind für ihn nur in den Fällen maßgebend, in denen er andere als Antiquariatsgeschäfte macht. Wurde angenommen. Herr Hiersemaun beantragte folgenden Zusatz: »Als Sortiment gelten auch sogenannte Restauslagen und herabgesetzte Verlagsartikel, sobald von den Besitzern, bezw. Verlegern derselben ein ermäßigter Ladenpreis öffentlich, d. h. durch Anzeige im Börsenblatt oder durch besonderes Cirkular festgesetzt worden ist.« Es veranlaßtcn ihn zu diesem Anträge verschiedene unlieb same Vorkommnisse des letzten Jahres, in denen gutgläubige Er werber von Restauflagen durch nachfolgende Unterbietung em pfindlich geschädigt worden seien. Es könne einem Erwerber von Restauflagen nicht gleichgiltig sein, ivenn sein erworbener Artikel billiger angezeigt werde als zu dem von ihm festgesetzten herab gesetzten Ladenpreise. Um ein Beispiel anzuführen, so meine er, daß, ivenn ein Antiquar ein Buch, dessen Ladenpreis 500 be tragen habe, in Restauflage übernehme, seinerseits den Preis auf 300 herabsetze und das Buch dem Handel mit 25v/g offeriere, weder Sortimenter noch Antiquar berechtigt sein solle, diesen Preis öffentlich zu unterbieten. Der Antrag fand ausreichende Unterstützung. Herr Voigtländer: Die Anregung des Vorredners sei entschieden als dankenswert zu begrüßen. Das Geschäft in Rest auflagen habe einen derartigen Umfang angenommen, daß es nicht als gewöhnliches Antiquariat bezeichnet werden könne; ander seits könne die Verkehrsordnung es auch nicht als Sortiment betrachten. Diese Erwägungen hätten im Rheinisch-Westfälischen Kreisverein schon vor einigen Jahren Veranlassung gegeben, dem Gegenstände näher zu treten. Redner sei dort persönlich in der Lage gewesen, diese Angelegenheit durchzuarbeiten bei Beratung der von dem genannten Verein festgestellten Ordnung für den Restbuchhandel, welche, wie bekannt, dort in Geltung sei. Nach seinen Erfahrungen dürfe er mitteilen, daß die Verhältnisse des Restbuchhandels ziemlich schwieriger und verwickelter Natur seien. Die Versammlung werde darum nicht gut thun, schon jetzt durch Abstimmung eine Entscheidung herbeizuführen; er schlage vor, den Paragraphen mit dem Zusatzantrage des Herrn Hiersemann zur nochmaligen Durchberatung an die Kommission zurückzu verweisen. Vorsitzender Herr vr. Eduard Blockhaus: Der Zusatz scheine ihm bei 8 6 nicht an der richtigen Stelle zu sein; seiner Ansicht nach gehöre er zu 8 12, welcher über den Ladenpre. und dessen geforderte Beachtung handle. Herr Hiersemann: Er müsse widersprechen. Es handle sich um die Feststellung des Begriffes Restbuchhandel und dessen Begrenzung, also um das Geschäft des Antiquars. Es liege ihm übrigens nicht daran, heute eine Beschlußfassung zu erzielen, es genüge ihm der Ausdruck des Wunsches, daß sein Vorschlag in einer nachträglichen Beratung der Kommission zur Erwägung gelange und man zu einer klaren Entscheidung komme, ob Rest auslageartikel neue Bücher seien oder nicht. Herr vr. Kirchhofs: Er begreife nicht, wie man zu der Künstelei komme, einen neuen Begriff schassen zu wollen. Wenn der Verleger einen Artikel verramsche, dann sei dieser überhaupt kein neues Buch mehr, und von einem Ladenpreise, der zu re spektieren sei, könne keine Rede sein. Herr Voigtländer: Der Restbuchhandel sei viel älter, als vielfach angenommen werde. Die Unterschiede zwischen Sorti ment, Rcstbuchhandel und Antiquariat seien ganz bedeutend und es sei zu verwundern, daß diese Verhältnisse außer im Rhein- ländisch-Westsälischen Verein bisher nirgend beachtet und auch von der Verkehrsordnung nicht gewürdigt seien Herr Harrnssowitz: Er schließe sich oer Ansicht des Herrn vr. Kirchhofs an und empfehle gleichfalls die Ablehnung des von Herrn Hiersemann beantragten Zusatzes. Derselbe ver menge zweierlei grundverschiedene Artikel, deren Auseinander haltung unbedingt notwendig sei. Es sei zu unterscheiden zwischen solchen Artikeln, deren Restauflage mit dem Verlagsrecht verkauft worden sei, und solchen, deren Verlagsrecht dem Verleger ver bleibe. Bei elfteren bedürfe es keiner neuen Bestimmung, sie seien an einen neuen Verleger übergegangcn und dieser bestimme einen neuen Ladenpreis, der nach der Verkchrsordnung und den Satzungen zu respektiere» sei; bei letzteren habe der Ladenpreis aufgehört, sie allein seien Gegenstände des antiquarischen Han dels. Mau brauche also den Zusatz nicht; er bitte ihn ab zulehnen. Nachdem Herr Hiersemann seinen Antrag zurückgezogen und der Versammlung anheimgestellt hatte, den Wunsch auszu sprechen, daß 8 6 unter Berücksichtigung des von ihm empfohle nen Zusatzes einer Nachberatung in der Kommission unterzogen werden möchte, wurde auch dieses Verlangen in der Abstimmung abgelehnt. 8 7 (unverändert) wurde angenommen. 8 8. Aenderungsvorschlag erstens: Zeile 5 »die Woche nach dem« fällt weg, statt dessen »den Sonntag« rc. rc.; zweitens: hinter »abgehalten wird« einzuschalteu: und die drei darauffolgenden Tage. Der zweite Satz des 8 8 würde demnach lauten: Unter Buchhäudlermesse (Satzungen 8 14) versteht man den Sonntag Kantate, an welchem die satzungsgemäße jähr liche ordentliche Haupt-Versammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler im Deutschen Buchhändlerhause in Leipzig abgehalten wird, und die drei darauf folgenden Tage. Begründung: »Geht aus der Erwägung hervor, daß es ganz überflüssig ist, säumigen Zahlern eine längere Reihe von Respekttagen zuzubilligen, als es das Gesetz bei Wechsel zahlungen thut.« Herr Richard Schulze: Die Aenderung beschränke die Abrechnung auf drei Tage. Jeder Kommissionär wisse, daß die Erledigung dieser Arbeit binnen einer so kurzen Frist nicht möglich sei. Als vor einigen Jahren der Börsenverein die Ab rechnung auf eine Woche beschränkt habe, habe sich für die Kommissionäre, die doch praktisch hier zunächst beteiligt seien, die Notwendigkeit einer Verlängerung herausgestellt, und man halte gegenwärtig die letzte Abrechnung thatsächlich erst am Montag nach Ablaus dieser Woche, weil sich eben ein früherer Schluß nicht ermöglichen lasse Man möge doch bedenken, welche An forderungen um die Messe an die Arbeitskraft des Konimissionärs und von dessen Personal gestellt werden Die Abrechnung an sich wolle erledigt sein und beanspruche ihre bestimmte Zeit; dazu komme, daß viele Beträge auf der Hauptabrechnung nicht ab geliefert werden könnten, sondern herumgetrageu werden müßten; das laufende Geschäft könne inzwischen ja auch nicht ruhen, außerdem hätten die anwesenden Kommittenten mit Recht zu beanspruchen, daß der Kommissionär sich ihnen persönlich widme. Alles das erfordere Zeit und diese bitte er, wenigstens in dem bisher üblichen Maße, den Kommissionären zu lassen. Herr Carl Voer ster: Er stimme der Ansicht des Vor redners vollkommen bei und sehe gar keinen Grund dafür, das immerhin schwierige Geschäft der Abrechnung zu über-
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