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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1890
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlich".' Teil. »Einq Fragq des Buchhandels.« Unter dieser Ueberschrift bringt die Morgennummer der »Kölnischen Zeitung« vom 4. d. M. an hervortretender Stelle folgenden kurzen, dem deutschen Buchhandel gewiß sehr sympathischen Artikel: »Es läßt sich nicht leugnen, daß das Bedürfnis und damit auch der Absatz von Büchern u. s. w. im Steigen begriffen ist. Schwerlich dürste aber (abgesehen von dem Schund verderblicher Kolportageliiteratur) das materielle Ergebnis für den Buchhandel ein vorteilhafteres geworden sein, da nicht allein der Wettbewerb und manche andere Umstände, sondern vor allem die imnier größere Billigkeit der Massenlitteratur den Vorteil des Verkäufers schmälert. Der größere Vertrieb der einzelnen Schriften, Journale, Bände, Hefte u. s. w. bedingt noch kein erhebliches Wachstum des Kapital umsatzes im ganzen, während einerseits Arbeitslöhne und sonstige Nebenkosten sich fortwährend steigern. Unter Vorausschickung dieser Betrachtung, welche im allgemeinen auf die letztjährigen buchhänd- lerischcn Verhältnisse anzuwenden ist, erklärt sich die im Buch handel immer ausgesprochener zu Tage tretende Bewegung, welche dahin geht, dem Sortimentsbuchhändler die notwendigen, ohnehin zu beschränkten Ergebnisse seines Geschäftsbetriebs dadurch, soweit es möglich, zu sichern, daß an den vom Verleger bestimmten Ladenpreisen festgehalten wird. Die große Mehrzahl aller ein sichtigen deutschen Verleger selbst unterstützt diese Bestrebung, da sie die Wichtigkeit der Aufrechterhaltung der bisherigen Gliederung des deutschen Buchhandels, welche ohne einen soliden existenzfähigen Sortimentsbuchhandel unmöglich ist, er kannt haben. Es ist über diese Angelegenheit bereits so viel geschrieben worden, daß wir uns wohl enthalten dürfen, die verschiedenen Gesichtspunkte nochmals zu beleuchten. Nur eines können wir nicht genügend wiederholen, nämlich daß der deutsche -Buchhandel durch seine eigentümliche Organisation, welche seinen Geschäftsbetrieb höchst vorteilhaft von den buchhändlerischen Einrichtungen fast aller anderen Kulturstaaten unterscheidet, als eine der Hauptadern betrachtet werden kann, durch welche das Blut deutscher Bildung bis in die kleinsten Winkel des Vater landes hindurchpulst. Diese Organisation muß jedoch notwendig auf die Dauer zerstört werden, wenn die preußischen Behörden sortfahren, einen erhöhten Abzug bei den Anschaffungen für Bibliotheken u. s. w. vom Provinzialbuchhandel zu beanspruchen, während die sächsische und andere Regierungen, von der Richtig keit vorstehender Auffassung durchdrungen, schon längst davon ab gesehen haben. Wir hoffen, daß unsere Ministerien endlich Verordnungen erlassen, die nicht von der Selbstsucht be schränkter Lokalinteressen oder von doktrinärer Kurzsichtigkeit be einflußt sind.« Die »Allgemeine Zeitung«, welche diesen Artikel in ihre Morgenuummer vom 9. d. Bi. übernahm, ergänzt dessen Schluß- Ausführungen durch folgende Bemerkung: »Wie wir unsrerseits hören, ist diese Angelegenheit an den zuständigen Stellen in Berlin Gegenstand wohlwollender Erwägung, deren Abschluß wohl in ziemlich nahe Aussicht zu nehmen ist.« Auch die Re daktion des Börsenblattes kann dies bestätigen, sowie übrigens aus Grund ihrer Informationen versichern, daß der Börsenvereins- Vorstand dem oben mitgeteilten Artikel vollkommen fern steht. Entscheidung des Reichsgerichts. Verbotene Nachbildüng in einer illustrierten Zeitung; Verjährung der Strafverfolgung. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken re. vom 11. Juni 1870 tz 22 Abs. 1, Z 33. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 Z 16. Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 ß 22. In der Strafsache gegen den Administrator H. B ans F. wegen Nachdrucks hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am 30. Januar 1890, für Recht erkannt, daß auf die Revision des Staatsanwalts das Urteil der Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu F. vom 18. Oktober 1889 nebst den demselben zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Ver handlung und Entscheidung an das genannte Gericht zurückzu- verweiseu. Gründe. Nach der thatsächlichen Feststellung des Urteils hat der Angeklagte in seiner illustrierten Zeitung Abbildungen aus einer anderen Zeitung nachgebildet; es ist jedoch das desfalls gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden, weil seit der Ver breitung seiner betreffenden Zeitung die Verjährungsfrist des Preß- gesetzes abgelaufen sei Mit Recht wird jedoch in der Revision des Staatsanwalts zur Geltung gebracht, daß diese Verjährungsfrist keine An wendung finden könne. Denn das Preßgesetz bezieht sich nur auf diejenigen Delikte, deren Strafbarkeit aus dem Inhalte eines ver breiteten Preßerzeugnisses herzuleiten ist; vorliegend aber war, wie schon in dem Eröffnungsbeschlusse angeführt wird, die in der Ab sicht ihrer Verbreitung stattgesundene Nachbildung bereits mit der Herstellung der fraglichen Abbildungen und sonach bereits vor der Verbreitung der Zeitung nach H 16 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 und beziehungsweise HZ 18, 22 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 vollendet. Darum konnte durch die nach dieser bereits eingetretenen Vollendung des Vergehens stattgesundene Veröffentlichung der Zeitung die Anwendung der citierten Ge setze auch hinsichtlich der von ihnen festgesetzten Verjährungszeit nicht beseitigt werden. Allerdings soll nach K 2 des Preßgesetzes dasselbe auch auf die Verbreitung bildlicher Darstellungen angewendet werden; allein es ist hierunter nicht etwa eine allgemeine auf alle solche Ver breitungen bezügliche Vorschrift zu verstehen, sondern es sind nur solche bildliche Darstellungen gemeint, deren Strafbarkeit erst durch ihre Verbreitung begründet wird. Ob die Anwendung des Preß gesetzes auch darum ausgeschlossen erscheint, weil nicht ein straf barer Inhalt des Preßerzeugnisses in Frage stehe, bedarf hiernach keiner Erörterung. Das Urteil war hiernach aufzuheben. Die zeitlichen Schwankungen der Ostermeffe. Ueber das gemeinsame Thema: «Ist eine Festlegung des Oster sonntags wünschenswert und ausführbar- sprachen am 24. v. M. in der »Gemeinnützigen Gesellschaft- zu Leipzig zwei Red ner, die Herren Ur I. E. Böttcher und Professor Or. Ernst Hasse, Direktor des statistischen Amtes der Stadt Leipzig Da dieser Gegenstand für den deutschen Buchhandel von erheblichem Interesse ist, es namentlich für etwa wieder vorkommende Anträge von Wichtigkeit sein dürste, eine geschichtliche Ucbersicht über die vorangegangencn Bemühungen zur Festlegung der Leipziger Ostermesse beisammen zu haben, so erachten wir für zweckmäßig von diesen Borträgen unseren Lesern Kenntnis zu geben, indem wir namentlich die Ausführungen des zweiten Redners über die Messe möglichst eingehend nach dem Bericht im Leip ziger Tageblatt wiedergeben. Der erste Redner behandelte zunächst den thatsächlich bestehenden Zustand der Schwankungen des Ostersestcs und deren schwerwiegende Mängel für das bürgerliche Leben und besprach sodann in ausführlicher Weise die Entstehung der Osterrcgel, die Kalcnderreform Gregors XIII., die gewichtige Einrede des gelehrten Bambcrger Jesuiten Christoph Clavius, welcher, ein fcuereisrigcr Verteidiger der päpstlichen Reform, für Gregors Kalender mit Heftigkeit cintrat, zwar auch die Festlegung des Ostersonntags im allcrheiligsten Austrage verwarf, dennoch in seinen Schriften sich eine entgegengesetzte persönliche Meinung gewahrt hat, ferner die in der Form ungleich kräftigere und rücksichtslosere Einwcn-
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