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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1890
- Sprache
- Deutsch
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I? 80, 9. April 1890. Nichtamtlicher Teil 1921 gerdti»»»» SL»»«»ah in Padcrborn. Die sociale Gefahr und die freie Kirche. SmU Stranl, Verlag in Bonn. Ilremnitr, Alte, ^usxewanäei'te. 8xlv», Ourmen, vsüeit — k'csusnmntb. Nichtamtlicher Teil. IV34 Vas Lieferungsgeschäsi im Buchhandel. IV, <Vergl. Börsenblatt Nr. 58. 68, 73,) Herr vr. jur. K. Friedrichs in Breslau kommt, entgegen meinen Ausführungen, in Nr. 68 des Börsenblattes zu dem Er gebnis, daß sich das »Lieferungsgeschäft« im Buchhandel in nichts unterscheide von dem Lieferungsgeschäst im allgemein handels rechtlichen Sinnei der Verleger habe auch nach Abbruch einer Geschäftsverbindung, sofern derselbe nicht durch Zahlungsmaugel herbeigeführt ist, zu liefern und der Sortimenter zu nehmen. Wenn der Verleger aus Erfüllung dieser Verpflichtung des Sortimenters nicht zu bestehen pflege, so sei dies seiner Ansicht nach nur eine allgemein geübte Kulanz, welche auch in allen anderen Geschäftszweigen täglich geübt werde. Sobald die Fortsetzungen fest bezogen seien, könne der Sortimenter sie nicht remittieren; ' etwas anderes sei es, wenn er »zur Fortsetzung ä cond.« be stelle — eine Form, die bekanntlich erst neu eingefühlt werden müßte. Herr vr. Friedrichs zeigt, daß er sich mit der Fach literatur beschäftigt hat, aber sicheren Boden hat er dabei nicht gewonnen. So nennt er Gerbers Ansicht, daß jedes Sorti- mentsgeschäst im Zweifel als Konditiousvertrag gelten müsse, längst veraltet und ebenso irrig »wie die von Schürmann, welcher die Entscheidung davon abhängig macht, ob auf dem Bestellformular ein Vordruck für feste und Konditionsbestellung vorhanden ist, oder nicht«. Wo bei mir der Irrtum liegen soll, verstehe ich nicht. Die Sache verhält sich folgendermaßen. Es giebt zweierlei Verlangzettel: mit und ohne Vordruck der Bezeichnungen ä cond. fest. bar«. Geht ein Zettel ohne Vordruck ein, auf dem der Bezugsmodus auch handschriftlich nicht angedcutet ist, so gilt die Bestellung als fest. Hierüber herrscht kein Streit. Streitfrage ist nur, wie es bei Zetteln mit Vordruck gehalten werden soll, sobald eine der drei Bezeichnungen »ä cond. fest, bar« nicht deutlich hervorgehobeu, also im Zweifel gelassen ist Hier kommt Gerbers Annahme zu Recht, daß jedes Sortiments- gcschäft im Zlveifel als Konditiousvertrag anzusehen sei. Im letzten Grunde ist dies aber nichts dem Buchhandel Eigenartiges, sondern hängt mit dem allgemeinen Grundsatz in Handel und Wandel zusammen, daß man aus fremden Jrrtümern keinen Vorteil ziehen und Zweifelhaftes nicht ohne weiteres zu seinen Gunsten auslegen soll. Dieser Grundsatz kann wohl mißachtet werden, aber veralten kann er nicht Friedrichs nimmt ferner wie bei vollständigen Schriften so auch bei Kontinuationswerken eine strenge Scheidung von Kouditions- und festen Bezügen an. »Jedes dieser beiden Ge schäfte — sagt er — hat seine selbständige Regelung, deren Vermischung juristisch unmöglich ist, und wie ich annehmen möchte, auch vom Standpunkte des Geschäftsmannes.« Es fragt sich eben, ob man Kontinuationswerke und vollständige Buch objekte in der grundsätzlichen Behandlung gleichstellen darf. Die Praxis thut dies nicht. Wie Friedrichs ganz richtig bemerkt, gelten Bestellungen »zur Fortsetzung« als fest; aber er übersieht den anderen wichtigen Grundsatz, wonach Sendungen von Fort setzungen, welche, wie in der Regel, im weiteren Verlaufe des Erscheinens eines Kontinuatiouswerkes vom Verleger ohne erneuten Auftrag nach Maßgabe des früheren Bedarfs gemacht werden, nicht als fest zu betrachten sind. Darauf führt sich die vermeintliche Vermischung von festem Kauf und Konditions geschäft zurück und daraus gründet sich der Anspruch des Sorti menters, unverwendbare Fortsetzungen dem Verleger zurücksenden zu können. Der deutsche Buchhandel kennt überhaupt keinen Ko ntinuat ionszwang. Hierin besteht einer seiner wichtigsten Vorzüge; kommt er einmal um denselben, so wird er sich wahr scheinlich auch noch in anderer Weise den Grundsätzen des kauf männische» Warenhandels und damit den allgemeinen Rechts- grnndsätzen anpassen. Vielleicht geht dann auch der buchhändlerische Begriff der »Geschäftsverbindung« verloren, ein Wort, welches, wie Friedrichs sagt, der Jurist nicht kennt. Dieser Begriff ist nach seiner be sonderen Bedeutung ein Ausfluß des Konditionsgeschästs. Ein noch so reger Barverkehr zwischen zwei Finnen stellt keine Ge schäftsverbindung im buchhändlerischen Sinne her. Dazu gehört der Verkehr in Rechnung. Nun aber kann es Vorkommen und kommt es vor, daß der Verleger die Rechnung kündigt, weil sich der Sortimenter lediglich auf feste Bezüge, auf den Bezug der gangbarsten Marktware beschränkt und damit andere nützlichere Geschäftsverbindungen in seiner Nähe stört Dem Verlagsunter nehmer ist der Novitätenvertrieb die wichtigste Voraussetzung bei Anknüpfung und Pflege einer Geschäftsverbindung, und wo diese Voraussetzung zutrifft, da zeigt sich das Konditionsgeschäft als der Hebel des ganzen Geschäfts und als der volle Ausdruck der Solidarität der Verleger- und Sortimenterinteressen, wie sie sich in der Behandlung der Kontinuationswerke wenigstens nach einer Seite, freilich einer sehr belangreichen, zu erkennen giebt. Die eigenartigen Beziehungen zwischen Verlegern und Sorti mentern machen es verständlich, daß die Aufhebung der Geschäfts verbindung auch ohne Zahlungsmangel aus den verschiedensten Gründen erfolgen kann, und je nach Art der Gründe gelangt diese Maßregel mehr oder weniger verschärft zur Anwendung. Friedrichs vertritt nun die Meinung, daß dieselbe sich nur auf die Zukunft beziehen könne, dies sei der einzige Sinn, den sie haben könne. »Denn — fährt er fort — die einseitige Aushebung der bereits abgeschlossenen Geschäfte kann damit nicht gemeint sein. Kein Jurist wird so etwas annehmen und kein Geschäfts mann, der ein wenig über Ursachen und Folgen nachdenkt, wird ihm widersprechen.« Soweit dabei die große Masse der Kontinuationswerke in Frage kommt, wird dem Juristen widersprochen werden müssen; dies sind keine abgeschlossenen Geschäfte, da sie, wie gesagt, das Konditionsverhältnis und die damit zusammenhängende Kon- tinuationsfreiheit wesentlich zur Voraussetzung haben. Fehlt es hieran, so bietet der Fortbezug weit angelegter Kontinuations werke unter Umständen mehr Gefahr als Vorteile. Vor Gericht wird daher der Sortimenter, wenn zu seinen Gunsten entschieden wird, selten aus Lieferung der Fortsetzungen bestehen, sondern die Schadloshaltnng vorziehen. Der Kontinuationszwang tritt überall ein, wo nach Auf hebung der Geschäftsverbindung mit und ohne Gerichtsentscheidung auf Lieferung der Fortsetzungen bestanden wird. Die Frage nach der Verpflichtung des Verlegers dazu hat deshalb nur sekundäre Bedeutung. Wie ich schon in meinem ersten Artikel zugegeben habe, kann diese Verpflichtung zweifellos vorhanden sein. Herr I)r. B. Lehmann in Danzig, den, meine damalige Auslassung ebenfalls rechtliche Bedenken verursacht hat, führt in Nr. 73 des Börsenblattes folgendes Beispiel an: »Der Verleger kündigt ein Konversationslexikon in Lieferungen an, u»d^ ein Sortimenter übergiebt einem Kolporteur das Sammeln von Subskribenten unter der Bedingung, daß er ihm für jeden sicheren
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