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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1890
- Sprache
- Deutsch
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Der Erfolg dieser Schritte dürfte zweifelhaft sein. Die Vorbereitungs-Kommission für das bürgerliche Gesetzbuch ist end gültig auseinandergegangen. Es ist anzunehme», daß sie triftige Gründe hatte, ihren Entwurf sachlich so zn beschränken, wie ge schehen. So dürfte auch kaum anznnehmen sein, daß das Ver lagsrecht gesondert eher gesetzgeberisch in Angriff genommen werde, als bis das bürgerliche Gesetzbuch verabschiedet sein wird. Das kann aber noch lange dauern. Die mittlerweile bestehende Rechtsunsicherheit ist erheblich. Der allgemein anerkannten, unbezweifelten Grundsätze des Verlags rechts giebt es wenige. Viele und wichtige sind umstritten und werden auch von hervorragenden Juristen verschieden beurteilt. Zn den seit 1870 entstandenen Gesetzen über Urheberrecht ist das Verlagsrecht in maßgebliche Beziehungen fast nur durch gericht liche Erkenntnisse gebracht worden, die nicht immer den prakti schen Verhältnissen gerecht werden. ES ist schwierig, sich ohne besondere Studien in diesem Rechtsgebiet znrechtzufinden. Was vor allem der praktische Verkehr zwischen Verleger und Schriftsteller entbehrt, ist eine klare, leicht verständ liche Feststellung des bestehenden Nechtszustandes, eine Verlagsordnung, die sowohl bei Vertragsabschlüssen Zweifel beseitigen, die klare Abfassung von Verträgen erleichtern, wie Lücken bestehender Verträge anszufüllcn geeignet wäre. Letzteres ist ganz besonders wichtig, weil es unthunlich ist, bei Abschluß von Verträgen alle, oft peinlichen Möglichkeiten künftigen Streites im voraus zn erörtern. Trotz dieser unleugbaren Uebelstände müßten sich Verlags- bnchhändlcr und Schriftsteller dieselben, bei der geschilderten Lage der staatlichen Gesetzgebung, noch fernerhin gefallen lasse», wenn sich nicht ein Ausweg finden ließe. Dieser Ausweg ist aber vorhanden und gangbar, wenn der deutsche Buchhandel durch seine berufene Vertretung, den Börsen- Vcrein, sich selbst eine „Verlagsordnnng" zn geben sich ent schließen wollte, ähnlich wie er vor zwei Jahren sich eine „Ver kehrsordnung" bereits gegeben hat. Es bedarf nicht der Erörterung, daß eine solche VerlngS- ordnnng hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit für jedermann nicht ein staatliches Gesetz ersetzen kann. Vor dem Richter würde sie zunächst nur ein Anhalt zur Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten sein. Aber wie unsere Verkehrsordnung eine fast über Erwarten hinausgehende Beachtung seitens der Gerichte gesunden hat, ist ähnliches auch von der Verlagsordnung des Börscnvereins zu hoffen. Aber auch unbedingte Rechtsverbindlichkeit würde sie in jenen Fällen haben, wo Vertragschließende ans sie im Vertrage ausdrücklich Bezug nehmen wollten. Mit dieser Möglichkeit wäre aber schon unendlich viel ge wonnen. Ein weiterer, nicht minder schätzbarer Gewinn wäre, daß eine praktisch bereits cingeführte und eingelebte Verlagsordnnng von einer künftigen Staatsgesetzgebung zweifellos eingehendst be rücksichtigt werden muß und wird. Die neuere Gesetzgebung über Urheberrecht liegt nicht so zu grinsten des Verlagsbnchhandels, wie es den thatsächlichen Ver hältnissen entsprechen würde. Unserm Bernfsgenossen Aug. Schür mann kommt das Verdienst zn, dies ausführlich nachgewiesen zn haben*). Das dereinstige Verlagsrecht muß den Schaden wieder gut machen. In dieser Beziehung möchte ich es geradezu einen günstigen Umstand nennen, daß die voraussichtlich noch lange Frist bis zur vollendeten gesetzgeberischen Erledigung des deutschen Ver lagsrechts dem Buchhandel Zeit und Anlaß zu ins Gewicht fallen den Vorarbeiten giebt. Doch betrachte ich keineswegs die vorgeschlagene Verlags- ') Aug. Schürmann, Die Rcchtsverbältnisse der Antore» und Ver leger, sachlich-historisch. Halle 1889. ordnnng nur als Vorarbeit. Sie wird auch später noch prakti schen Wert behalten. Die staatliche Gesetzgebung kann iminer nur eine deutsche, österreichisch-ungarische, schweizerische n. s. w. sein, mit mehr oder weniger erheblichen Widersprüchen und Ungleich heiten untereinander. Das Gebiet des deutschen Buchhandels greift weiter. So dürste es immerdar ein Vorteil sein, wenn dieses ganze, in sich durch unznl ' Beziehungen geeinte Geschäfts gebiet über eine einheitliche Ordnnng "i->rlagsrechts verfügen sollte, welche Vertragschließende, soweit es ihnen zusagt, in freiem Uebereinkommen ihrem besonder» Rechtsverhältnis zn gründe legen können. So, meine ich, könnte der Börsenverein seinen bisherigen Verdiensten um vie Ausbildung des litterarischen Rechts ein weiteres hinznfügen. Für den Fall, daß mein Antrag von der Hauptversammlung angenommen wird, beehre ich mich, folgendes noch der Erwägung zn unterbreiten. Es dürste nicht nur als eine gerechte Rücksicht erscheinen, sondern unerläßlich sein hinsichtlich der für den praktischen Erfolg notwendigen freiwilligen Anerkennung der Verlagsordnnng durch die Schriftsteller n. s. w., daß die Interessen der letzteren peinlich und gewissenhaft gewahrt werden. Unbeschadet also dessen, daß die geplante Arbeit vom Buchhandel und zunächst in seinem Interesse nnlernommen werden soll, befürworte ich, sachver ständige Vertreter des Schriftstellerstandes zur Teilnahme an den Beratungen des niedcrzusetzenden Ausschusses aufzufordern und ihre Wünsche zu berücksichtigen. Was den sachlichen Inhalt der Verlagsordnung betrifft, so liegt es in der Natur der Sache, daß die Erörterung der Rechtsverhältnisse im Buch- und Zeitschriftcnvcrlag die Hauptsache ist Diesen Verhältnissen entstammt im wesentliche» das ganze Verlagsrecht; aus sie nimmt die bestehende Gesetzgebung und Lehrmeinnng vorwiegend Rücksicht. Der Mnsikalien- und Kunstverlag haben wesentlich ab weichende Verhältnisse und Bedürfnisse. Immerhin ist vieles gemeinschaftlich. Es würde sich also empfehlen, Bestimmungen für diese Zweige denen über den Buchverlag unter steter Bezug nahme anzngliedern, ähnlich ivic die Bestimmungen über Ab bildungen, musikalische Kompositionen u. s. w. in dem deutschen Gesetz über Urheberrecht von, II. Juni 1870 auf die Bestim mungen über Schriftwerke zurückgreifen. Uebrigens steht der Musikalienhandel schon im Begriff, in eine eigene Verkehrsordnnng auch ein kurzes Verlagsrecht des Mnsikalienhandels anfzunehmen. (Vgl. Börsenbl. >889, Nr. 150.) Dagegen dürfte die in Schriststellerkreisen viel begehrte Ord nnng des Verhältnisses zwischen Zeitungen und deren Mit arbeitern nur in losem Zusammenhang mit den Aufgaben des Börsenvereins stehen und zweckmäßig den Beteiligten überlassen bleiben. Alle weiteren Schritte in dieser Angelegenheit überlasse ich mit vollstem Vertrauen der erprobten Einsicht des verehrlichen Vorstandes. Ich würde es mit Genugthuung und Dank be grüßen, wenn der Vorstand meinen Ausführungen beitreten, den Erlaß einer Verlagsordnung für- ein erhebliches Interesse des Buchhandels und des Börsenvereins erkennen, und meinen Antrag vor der nächsten Hauptversammlung empfehlend befürworten könnte. Leipzig, den 24 März 1880. Mit vorzüglichster Hochachtung Ergebenst Robert Boigtländer.
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